{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-07_1_StR_541_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-07","aktenzeichen":"1 StR 541/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR 541/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Egon AED aus Tl, geboren am\nGHREESEEEEED 196. in Ta, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Januar 1986, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt a in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus rein\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte E in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär @® bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 18. Juli 1985\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die in der Hauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und nur noch auf die Sachbeschwerde\ngestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nbei der Strafzumessung aufgedeckt.\n\n1. Es kann unentschieden bleiben, ob ein Verstoß gegen\ndie von der Rechtsprechung entwickelte Verpflichtung des\nTatgerichts, auf die beabsichtigte Berücksichtigung nach\n88 154, 154a StPO ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. BGHSt 30, 147; 30, 197), auf die Sachbeschwerde hin aufgegriffen werden kann oder ob es dazu\n- da der Fehler aus dem Urteil allein nicht ersichtlich ist -\neiner den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO entsprechenden Verfahrensrüge bedarf. Jedenfalls liegt\nein derartiger Verstoß hier nicht vor:\n\nZweifelhaft erscheint schon, ob das Tatgericht mit\ndem Hinweis auf den Umstand, daß der Angeklagte \"nach\nder Tat nicht davor zurückschreckte, den Geldbeutel des\nOpfers\" - der unter dem Kopf des Toten lag (UA S. 15) -\n\"zu durchsuchen\", überhaupt ein Eigentumsdelikt meint.\nDagegen spricht, daß es in diesem Zusammenhang auf die\nFeststellungen über die aus der Wohnung des Tatopfers\nmitgenommenen Sachen (vgl. UA S. 15/16) nicht zurückkommt. Daran wäre es aber auch nicht gehindert gewesen,\ndenn der Angeklagte konnte nach dem Beschluß über die\nBeschränkung des Verfahrensstoffs nicht davon ausgehen,\ndaß das angesprochene Verhalten bei der Urteilsfindung\ngänzlich unberücksichtigt bleiben würde. Die zugelassene\nAnklage warf ihm Mord aus Habgier vor. Durch den Beschluß\nnach §§ 154, 154a StPO wurde die Strafverfolgung \"auf den\nVorwurf eines Tötungsdelikts beschränkt\". Damit blieben\nalle möglicherweise das Merkmal der Habgier ausfüllenden\nTatmodalitäten Gegenstand des Verfahrens und durften jedenfalls zur Bewertung des Tötungsdelikts herangezogen werden,\nNichts anderes hat das Landgericht mit dem beanstandeten\nSatz getan.\n\nSchließlich wäre ein Hinweis auf die beabsichtigte\nBerücksichtigung etwa ausgeschiedenen Verfahrensstoffs\nnach der Rechtsprechung des Senats (NJW 1985, 1479) auch\nnur dann erforderlich gewesen, wenn durch die Beschränkung\ndas Verteidigungsverhalten des Angeklagten beeinflußt worden sein konnte. Das ist hier ausgeschlossen, Der Beschluß\nnach §§ 154, 154a StPO wurde verkündet, nachdem die Verteidigung - wegen mehrmaliger Hinweise gemäß § 265 Abs. 1 StPO\nbereits zweimal Gelegenheit zum Schlußvortrag gehabt hatte\n\nund die Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung an\neinem späteren Tag unterbrochen worden war. Erst\n\nam Tage der Urteilsverkündung beantragte die Staatsanwaltschaft die teilweise vorläufige Einstellung,\ndie dann auch erfolgte.\n\n2. Auch die Annahme schädlicher Neigungen des\nAngeklagten begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die\nJugendkammer hat dazu zwar keine näheren Ausführungen\ngemacht, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung, ob\nJugendstrafe zu verhängen war, bemerkt, solche Neigungen\nseien \"nicht zu übersehen\" (UA S. 33). Dabei darf nicht\nverkannt werden, daß das Tatgericht bereits mit Rücksicht\nauf die von ihm ausdrücklich hervorgehobene Schwere der\nSchuld und aus erzieherischen Gründen keine andere Rechtsfolge als Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit 20 Jahre\nalten Angeklagten verhängen konnte. Darin findet der\nauf eine Begründung verzichtende bloße Hinweis auf außerdem gegebene schädliche Neigungen seine Erklärung. Im\nübrigen offenbaren das Vorleben des Angeklagten (mehrfache Straftaten, zielloses Treibenlassen) und die Vor-\n\n‚geschichte der Tat (Zubereitung eines in seinen Wirkungen\nunbekannten Pilzbreis als Mittel für eine angeblich schmerzlose Selbsttötung, um die versprochene Belohnung von 1.000 DM\nzu erschwindeln) schwerwiegende, bereits vor der Tat angelegte Persönlichkeitsmängel, die weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. dazu BGHSt 16, 261, 262 m.w.N.).\n\nDiese Mängel liegen hier - trotz der vom Angeklagten bei\nder gewaltsamen Tötung zu überwindenden Skrupel - so deutlich auf der Hand, daß es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den von der Rechtsprechung dazu entwickelten\nGrundsätzen nicht bedurfte.\n\n3, Bei der Verneinung der Voraussetzungen des\n§ 213 StGB (2. Alternative) hat das Landgericht ausdrücklich auf eine \"Gesamtwürdigung aller objektiven\nund subjektiven Momente und der Persönlichkeit des\nAngeklagten\" abgestellt (UA S. 33). Daß es bei der\nAusfüllung dieses von ihm richtig erkannten Prüfungsrahmens nicht alle später bei der eigentlichen Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten\nGesichtspunkte ausdrücklich angeführt hat, begründet\ndeshalb nicht die Besorgnis, sie könnten bei der Abwägung außer Betracht geblieben sein. Angesichts des\n§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG und des im Jugendstrafrecht\nvorrangigen Erziehungsgedankens kam der Ermittlung\ndes nach Erwachsenenstrafrecht anwendbaren Strafrahmens im übrigen ohnehin nur Bedeutung für die angemessene Bewertung des Schuldgehalts zu.\n\n4, Die sonstigen Angriffe der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die\nallein dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der\neinzelnen Zumessungsfaktoren.\n\nVorsitzender Richter am\nBGH Dr. Schauenburg ist\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-541-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-541-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.772684+00:00"}}