{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-07_1_StR_519_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-07","aktenzeichen":"1 StR 519/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 519/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. Herbert M EEE aus MG, geboren\n\nam ED 1925 in De Ham,\n\n2. Hannelore B 2 aus MM, geboren am\nED :37 in ven.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WE Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em zu: He und\nRechtsanwalt gb au: vom»\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Me,\nRechtsanwalt EB aus Heim\nals Verteidiger für die Angeklagte DeBE>,\n\nJustizangestellte > in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär WW bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n15. November 1984 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mille wegen\nfortgesetzten Betrugs in zwei Fällen, die Angeklagte BED\nwegen fortgesetzten Betrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt.\nDie Angeklagten greifen das Urteil mit Verfahrensrügen und\nder Sachrüge an; ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen des Angeklagten Mes:\n\n1. Die Rüge, dem Verteidiger des Angeklagten Me\nsei bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu Unrecht\nAkteneinsicht verweigert worden, so daß er die Revision nicht\nhabe ordnungsgemäß begründen können, kann der Revision nicht\nzum Erfolg verhelfen, da auf dieser möglichen Behinderung der\nVerteidigung das Urteil des Landgerichts nicht beruhen kann.\n\n2. Die Revision sieht eine Verletzung des § 250 StPO\nin der Verwertung einer schriftlichen Bestätigung der Firma\nIH, sie der Zeuge Meg vorgelegt habe. Die\nRüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, diese\nUrkunde sei in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das\n\nRevisionsgericht kann daher nicht schon an Hand des\nRevisionsvorbringens prüfen, ob der geltend gemachte\nVerfahrensfehler vorliegt.\n\n3. a) Die Revision sieht eine Verletzung entweder\ndes § 244 Abs. 2 StPO oder des § 261 StPO in der Behandlung einer vom Zeugen ve übergebenen Bestätigun\nseines früheren Arbeitgebers. Es sei offenkundig, daß\ndiese Bestätigung weder vom früheren Arbeitgeber des\nZeugen ausgestellt worden sei noch besage, daß der\nZeuge früher 5.000,-- DM im Monat verdient habe. Entweder habe das Landgericht die Urkunde nicht benutzt\noder ihren Inhalt im Urteil unrichtig wiedergegeben.\n\nDie Rügen sind unbegründet. § 24h Abs. 2 StPO ist nicht\nverletzt, weil sich das Urteil - wie die Revision selbst\nvorträgt - mit der Urkunde befaßt (UA S. 67). Ebensoweni\nliegt eine Verletzung des § 261 StPO vor. Das landgerichtliche Urteil stützt sich nicht auf den Wortlaut\nder Urkunde, sondern zieht nur zur Bestätigung der Angaben des als glaubwürdig beurteilten Zeugen heran, daß\ndieser seine Behauptung durch Hinweis auf die Urkunde\nbelegt hat (vA S. 67). Zudem hat der Angeklagte in seine\nselbst geschriebenen Erklärung voM 21.9.1979 festgehalte\ndaß dem Zeugen Meg 35.0 00,-- DM \"als Arbeitsleistung\nfür insgesamt 5 Monate einschließlich August 1979\" angerechnet werden (UA S. 68).\n\nb) Die Revision macht weiter geltend, ebenfalls unl\nnutzt geblieben sei das in der Hauptverhandlung verleseı\nUrteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im Zivilprozeß\nzwischen dem Zeugen Mei und dem Angeklagten; sonst\nhätte das Landgericht nicht zu der Feststellung kommen\n\ne—\n\nkönnen, der Zeuge “> habe dargelegt, daß er\n\nselbst wiederholt bei seinem Prozeßvertreter auf die\nGeltendmachung seiner Forderungen gedrungen habe,\n\ndieser ihm jedoch entgegnet habe, er halte entsprechenden Vortrag aus prozeßtaktischen Gründen\n\nnicht für angebracht (UA S. 83). Die Rüge ist nicht\n\nin zulässiger Form erhoben, weil der Beschwerdeführer\ndie Stellen des oberlandesgerichtlichen Urteils, die\nmit den getroffenen Feststellungen unvereinbar seien,\nnicht anführt. Im übrigen geht auch das Landgericht\ndavon aus, daß \"eg seine Forderungen geltend gemacht hat, wenn es ausführt, daß das Oberlandesgericht\nStuttgart aus zivilprozessualen Gründen diese Forderungen, die Mei> schon damals in gleicher Weise und\ngleicher Höhe behauptet hat, abgewiesen habe (UA S. 83).\nDie fragliche Urteilsstelle ist daher ersichtlich so\n\nzu verstehen, daß “eD im Zivilprozeß seine Ansprüche\nnicht substantiiert vorgetragen hat.\n\n4, Die Revision sieht weiter eine Verletzung des\n§ 261 StPO darin, daß sich das Landgericht mit den Gründen\ndes Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart im Zivilverfahren nicht auseinandergesetzt habe. Die Behauptung\ntrifft nicht zu (UA S. 81 - 83). Auf die Einzelheiten\nmöglicherweise abweichender Beweisergebnisse im Zivilprozeß brauchte das Landgericht nicht einzugehen.\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt für das Zivilurteil\ndes Landgerichts München I. Der Tatrichter hat sich mit\nder Frage, wann, wo und unter welchen Umständen der Kaufvertrag vom 20. September 1979 abgeschlossen wurde, eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen,\n\ndaß diese Frage nicht aufzuklären sei (UA S. 73 - 81).\nWeitere Erkenntnisse wären auch aus dem Zivilurteil\ndes Landgerichts München I nicht zu entnehmen gewesen.\n\n5, Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß das\nLandgericht die Angaben des Zeugen ve über seine\nAuslagen nur stichprobenweise überprüft hat (UA S. 71).\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Tatsache, daß das\nLandgericht Hechingen das Vorbringen Ye im Zivilprozeß als für nicht genügend substantiiert gehalten\nhat und das Oberlandesgericht Stuttgart sich dieser\nBeurteilung angeschlossen hat, nötigte deshalb nicht\nzu einer genaueren Überprüfung, weil der Angeklagte\nim Strafverfahren die Spesenauflistung des Zeugen\nvegD ebenso wie dessen andere Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen nach genauer Durchsicht grundsätzlich unwidersprochen gelassen hat. Lediglich im Fall KB ist\nder Angeklagte den Angaben “eg entgegengetreten,\num jedoch auch hier nach durchgeführter Beweisaufnahme\neinzuräumen, daß er sich getäuscht habe (va S. 70).\n\n6. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht\nrügt die Revision mit der Begründung, das Landgericht\nhätte zur Frage, welche Zahlungen der Angeklagte an\nMe zeleistet habe, dessen Aufstellung verlesen müsser\nDaraus hätte sich ergeben, daß schon danach NED 7] nicht\n& Konto-Zahlungen von nur knapp 21.000,-- DM, sondern von\n39.511,92 DM erhalten habe. Die Rüge ist nicht begründet.\nDie Aufstellung ist dem Zeugen Medi ausweislich des\nProtokolls vorgehalten worden (Bl. 990 der Akten). Die\n\nRevision trägt nicht vor, daß eine Verlesung zu\nanderen Ergebnissen geführt hätte; die unterschiedlichen Zahlen ergeben sich daraus, daß die Aufstellung\ndes Zeugen auch an ihn gezahlte Provisionen in Höhe\nvon 18.568,19 DM enthält (Bl. 210 der Akten).\n\n7. Die Rüge, das Landgericht hätte die Zivilakten\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart auf den dortigen Vortrag des Angeklagten über an Megii> geleistete Zahlungen\nhin \"ducharbeiten\" müssen, um seine Aufklärungspflicht zu\nerfüllen, ist jedenfalls nicht begründet. Da der Angeklagte die Aufstellungen veiii> nicht bestritten hat\n(UA S. 70), bestand für das Landgericht kein Anlaß, dem\nschriftsätzlichen Vortrag des Angeklagten im Zivilprozeß\nnachzugehen.\n\n8. Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht\nhätte verschiedene, näher bezeichnete Aufstellungen des\nZeugen Meg9 verlesen müssen; daraus hätte sich ergeben,\ndaß MegiD die von ihm für die Einfuhr der drei österreichischen Hubschrauber angeblich gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Ausgabe aufgeführt habe. Tatsächlich habe\nder Angeklagte die Steuer bezahlt; das hätte eine amtliche\nAuskunft oder eine Vernehmung eines Beamten des Zollamts\nergeben. Die Rüge greift nicht durch. Abgesehen davon,\ndaß die Aufstellungen teilweise (Bl. 209, 210, 211 der\nAkten) dem Zeugen vorgehalten worden sind, hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung\nnicht geltend gemacht, er habe die Steuer bezahlt. Damit\ndrängte sich die vermißte Beweiserhebung nicht auf.\n\n9. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend,\ndas Landgericht hätte zur Feststellung von Widersprüchen\nin den Angaben des Zeugen Meg über seine mit dem\nAngeklagten vereinbarten Bezüge die Staatsanwältin,\ndie die Ermittlungen geführt hatte, vernehmen und\neine Aufstellung des Zeugen (Bl. 212 der Akten) verlesen müssen. Die Rüge ist unbegründet. In seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft hat ve erklärt,\nzunächst sei der Abschluß eines Arbeitsvertrages zurückgestellt worden und er habe kein festes Gehalt, sondern\nAbschlagszahlungen erhalten; in der Abrechnung hat er,\nwie im Februar 1979 mit MD angesprochen worden\nsei, ab März 1979 monatlich 5.500,-- DM verlangt. Ein\nWiderspruch zwischen diesen Darstellungen besteht nicht.\n\nII. Von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, der Grundsatz der Öffentlichkeit des\nVerfahrens sei verletzt (§ 169 GVG), weil an einem - von\nder Revision nicht näher bezeichneten - Tag die Tür zum\nZuschauerraum des Sitzungszimmers zwischen 8.30 Uhr bis\nmindestens 11.30 Uhr verschlossen war, ist nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, weil\ndie Revision den genauen Tag des behaupteten Vorfalls\nnicht nennt und auch sonst den Sachverhalt nur unzureichend vorträgt.\n\n2. Die Angeklagten beanstanden, das Landgericht\nhabe bei Anerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts\ngemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO für den Zeugen Rechtsanwalt\n\nDr. Wolfgang FM übersehen, daß sich dieses Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht nur auf Tatsachen beziehe, die dem\nZeugen bei seiner Berufsausübung anvertraut oder bekannt\n\ngeworden seien. Die Rüge ist nicht zulässig erhoben\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Beschwerdeführer tragen\nnicht vor, welche Tatsachen, die ihm außerhalb seiner\nBerufsausübung bekannt geworden sind, der Zeuge hätte\nbekunden können.\n\n3. Die Beschwerdeführer machen schließlich geltend,\ndas Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt,\nweil es davon abgesehen habe, zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma E@9 im Herbst 1982 einen\nSachverständigen zuzuziehen. Dazu hätte Anlaß bestanden,\nweil das Landgericht den Darlegungen des sachverständigen\nZeugen Dr. N | nicht gefolgt sei, der die Lage als gut\nbeurteilt habe. Die Rüge ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß sich die\nFirma EP bereits Mitte des Jahres 1982, als der Plan des\nAusbildungskurses für Privathubschrauberpiloten entwickelt\nwurde (Fall 2), in einer finanziell höchst angespannten\nSituation befand (UA S. 28). Die Darlegungen des Zeugen\nDr. >, der für die Firma EB im Herbst 1983 als\nKonkursgutachter tätig war, stehen zu dieser Feststellung\nnicht im Widerspruch; der Zeuge hat für Herbst 1983 eine\nvorübergehende Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Allerdings hat er die Auffassung vertreten, eine Überschuldung\nhabe nicht vorgelegen, so daß\"die - sicherlich problematische -\nWirtschaftlichkeitsprüfung der Firma möglicherweise positiv\nhätte ausfallen können\" (UA S. 87).\n\nBei dieser Beweislage war die Zuziehung eines Sachverständigen (z.B. Wirtschaftsprüfer) nicht geboten. Das\nLandgericht hat zutreffend auf die Zahlungsfähigkeit der\n\n- 10 -\n\nFirma Egg abgestellt, weil von ihr in erster Linie\nabhing, ob die Gesellschaft ihre Pläne würde ausführen\nkönnen, Rechtliche Bedenken könnten sich daraus ergeben,\ndaß das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob\nder Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,\nden das Luftant su als Voraussetzung für die\nErlaubnis zum Einsatz der Hubschrauber im Rahmen der\nFlugschülerausbildung ansah, die Vorauszahlungen der\nFlugschüler unberücksichtigt gelassen hat; doch kam\nder Zeuge Dr. MO 7] auch unter Berücksichtigung dieser\nEinnahme nur deshalb zu einem positiven Ergebnis, weil\ner irrtümlich 25 Ausbildungsverträge angenommen hatte\n(UA S. 88, 89).\n\nIII. Sachrüge:\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten Mb in\nFall 1 hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\nWie die Revision letztlich nicht verkennt, hatte der\nAngeklagte von vornherein eine entsprechende Entlohnung\nMe nicht beabsichtigt (UA S. 18). Die Übereignung\nder Hubschrauber schlug er nur vor, um Meg zu beruhigen und ihn zu veranlassen, weiter ohne Entgelt\nArbeitsleistungen zu erbringen und wie bisher aus eigenen\nGeldmitteln Zahlungen für die Firma des Angeklagten zu\nleisten. Daneben wollte er den Zeugen bei diesem Geschäft\ndazu benutzen, die Fluggeräte für sich aus Österreich\nnach Deutschland verbringen zu lassen, ohne daß Dritte\nZugriff auf die Sachwerte nahmen (UA S. 20). Zur Gründung\nder Gesellschaft, in die die Hubschrauber von Meg\neingebracht werden sollten, ließ er es absichtlich nicht\nkommen (UA S. 24).\n\n- 1 -\n\nDie Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen\ndieses Ergebnis der Beweiswürdigung vorbringt, sind\nunbegründet. Entgegen der Meinung der Revision ist\ndas Landgericht nicht davon ausgegangen, Megg> seien\ndie Hubschrauber übereignet worden; er hat nur geglaubt,\nEigentümer geworden zu sein (UA S. 73). Den Schluß auf\ndie Betrugsabsicht des Angeklagten hat das Landgericht\naus dem objektiven Sachverhalt gezogen (UA S. 84); dieser\nSchluß gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die\nSpesen mußten nicht aufgeschlüsselt werden, da der Angeklagte sie unwidersprochen gelassen hatte (vA S. 70).\nDaraus, daß Meg einerseits die Einfuhrumsatzsteuer\nfür die Hubschrauber selbst gezahlt hatte, andererseits\ndem Angeklagten die dafür bezahlte Haftpflichtversicherung\nund - wohl auch - die Kosten der Zulassung in Rechnung gestellt hatte, läßt sich der Schluß auf eine widersprüchliche\nBeweiswürdigung nicht ziehen. Den Kredit von 7.000,-- DM hat\nder Angeklagte nach den Feststellungen eingeräumt (va Ss. 75).\nZu Unrecht hat jedoch das Landgericht dem Zeugen Ye\nMehrwertsteuer aus dem geschuldeten Gehalt und den Spesen\nzugesprochen, Dafür wäre Voraussetzung, daß Meß nicht\nals Angestellter, sondern als freier Mitarbeiter für die\nFirma des Angeklagten tätig war (vgl. Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz 2. Aufl. § 1 Anm. 45); das könnte jedoch nach\nden Feststellungen allenfalls für die Zeit vom 1. Januar\nbis 31. März 1979 der Fall gewesen sein, in der Mediib\nin begrenztem Umfang auf Spesenbasis für den Angeklagten\narbeitete. Der Senat beschränkt daher den Schuldumfang\ndahin, daß die Mehrwertsteuer als Forderung Medi»\ninsgesamt in Wegfall kommt. Die relativ geringfügige\nBeschränkung des Schuldumfangs berührt den Strafausspruch\nnicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht\n\n- 12 -\n\nbei dem verbleibenden Schaden Meg von ca. 69.000,-- DN\neine niedrigere Strafe verhängt hätte,\n\n2. Der Schuldspruch im Fall 2, der beide Angeklagten\nbetrifft, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\nDie Revision meint insoweit zutreffend, entscheidend\nsei, ob die Angeklagten geglaubt hatten, daß sie die den\nFlugschülern versprochenen Leistungen erbringen könnten.\nDas war jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht\nder Fall.\n\nDie Angeklagten wußten danach, daß sie den für einen\nneuen Ausbildungskurs vom Luftamt verlangten Nachweis der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Luft\nkaum erbringen könnten (UA S. 29), und sie wußten auch, daß\nes nicht möglich sein würde, daß jeder Erwerber eines\nPHPL-Scheines in der Saison 1983 binnen ca. zwei Monaten\nmindestens 130 Flugstunden als Voraussetzung des Berufshubschrauberpilotenscheines würde absolvieren können (UA\nS. 36, 103). Damit ist der bedingte Schädigungsvorsatz\nausreichend dargetan. Ob die Angeklagten zu irgendeinen\nspäteren Zeitpunkt den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätten erbringen können, ist in diesem Zusa\nhang ebenso ohne Bedeutung wie ihre sonstigen Bemühungen,\nden Kurs noch zustande zu bringen. Jedenfalls war ihnen\nklar, daß der Beginn des PHPL-Kurses zu dem Zeitpunkt der\nVertragsschlüsse noch völlig unsicher war und daß die Versprechungen hinsichtlich der 130 Flugstunden nach Ablegen\nder Prüfung nicht zu verwirklichen waren (UA S. 37, 103).\nDie Feststellung, es sei den Angeklagten darauf angekommen,\ndie geprüften Flugschül er als billige Arbeitskräfte für\ndie Firma zu gewinnen, steht dazu nicht im Widerspruch,\n\n- 13 - L\n\nweil das Landgericht darauf abhebt, daß nicht jeder\n\nder frischgebackenen PHPL-Schein-Inhaber die für den\nBerufshubschrauberpilotenschein erforderlichen Flugstunden werde absolvieren können (UA S. 36).\n\nVorsitzender Richter am\nBGH Dr. Schauenburg ist\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-519-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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