{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-07_1_StR_486_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-07","aktenzeichen":"1 StR 486/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichung\n\"zu II 2 ja\n\nStGB 1975 § 263\n\nBeim Kreditbetrug durch Täuschung über eine ausbedungene\ndingliche Sicherheit kann ein Schaden im allgemeinen nicht\nunter Hinweis auf die von Dritten übernommene persönliche\nMithaftung verneint werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung\n\"zu II 2 ja\n\nStGB 1975 § 263\n\nBeim Kreditbetrug durch Täuschung über eine ausbedungene\ndingliche Sicherheit kann ein Schaden im allgemeinen nicht\nunter Hinweis auf die von Dritten übernommene persönliche\nMithaftung verneint werden.\n\nBGH, Urt. vom 7. Januar 1986 - 1 StR 1486/85 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 Str 4s6/s5s URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Josef T m aus Ve, geboren\nam ME 1928 in Te Ei\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Kichter,\n\nStaatsanwalt mu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte eu in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär ie bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg von\n18. März 1985 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsausspruch dahin\nberichtigt, daß die Strafen aus den Urtei-\n\nlen des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1983\nund des Amtsgerichts Augsburg vom 31. März 1977\nunter Auflösung der im Urteil vom 18. März 1983\ngebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\neinbezogen sind,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\n\nin sechs Fällen sowie wegen Untreue, Bankrotts und Vorent-\n\nhaltens von Beitragsteilen zur Sozialversicherung \"unter\nEinbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart ...\ngegen ihn erkannten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 5 Monaten!\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten\n\nverurteilt. Die auf zwei Verfahrensrügen und die Sachbe-\n\nschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nu.\n\n1, Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des\n§ 265 StPO mit der Begründung, er sei in den Fällen\nII E? und 4 der Urteilsgründe als Alleintäter verurteilt worden, obwohl ihm insoweit in der zugelassenen\nAnklage gemeinschaftlicher Betrug zur Last gelegt worden\nsei. Die Rüge ist, soweit es um die Verurteilung im Fall\nI E 2 geht, unbegründet, im übrigen ist sie unzulässig.\n\na) Im Fall II E 2 ging die zugelassene Anklage\ndavon aus, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Ce zur Sicherung eines Cie zu\ngewährenden Bankdarlehens zwei den angeblichen Gegenstand der Finanzierung bildende Maschinen zur Sicherung\nübereignet hätten, obwohl sie diese Maschinen gar nicht\nausliefern lassen wollten. Die Strafkammer hat den\nobjektiven Tathergang und den Wissensstand des Beschwerdeführers seiner Einlassung entsprechend (UA S. 75)\nfestgestellt. Sie hat sich allerdings nicht davon\nüberzeugen können, daß der Mitangeklagte Gin\n- entgegen seiner Einlassung (UA S. 99) - die Absicht\ndes Beschwerdeführers kannte, die von diesem in Italien\nbestellten Maschinen nicht ausliefern zu lassen. Wie\nder Beschwerdeführer sich bei dieser Sachlage nach\neinem Hinweis auf die Möglichkeit seiner Verurteilung\nals Alleintäter anders hätte verteidigen können, ist\nnicht ersichtlich. Das Urteil beruht deshalb nicht\nauf einer Verletzung des § 265 StPO.\n\nb) Die Anklageschrift führt im Anklagesatz bei\nder zusammenfassenden Aufzählung der als gemeinschaftlich\nbegangen angeklagten Betrugsfälle zwar auch den unter\nII E 4 der Urteilsgründe festgestellten Komplex mit auf.\n\nWeder dem Inhalt des Anklagesatzes noch dem wesentlichen\nErgebnis der Ermittlungen noch den Urteilsfeststellungen\nlassen sich jedoch irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß an dieser Tat der Mitangeklagte oder ein\nDritter beteiligt gewesen sein könnte. Daß auch der\nKreditvermittler das angebliche Abzahlungsgeschäft als\n\"reine Kreditschöpfungsmaßnahnme ansah, hat die Strafkammer zugunsten des Beschwerdeführers als nicht ausschließbar behandelt (UA 5. 42). Unter diesen Umständen\ngenügt die Rüge der Verletzung des § 265 StPO nicht den\nAnforderungen des § 34h Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n?. Die Revision meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es einem vom Beschwerdeführer\nim letzten Wort gestellten Beweisamtrag (der an anderer Stelle der Revisionsbegriündung als \"Beweisanregung\" qualifiziert\nwird) nicht nachgegangen sei. Insoweit ist ihr Tatsschenvnrbringen nicht erwiesen. Ein Protokollergänzungsamtrag des\nAngeklagten ist durch Beschluß des Vorsitzenden von 13. Juni\n1985 mit der Begründung abgelehnt worden, der behauptete Antrag oder auch ein nur entsprechend auslegungsfähiger Antrag\nsei vom Angeklagten in seinen Schlußausführungen nicht gestellt worden, Die nähere Begründung ergibt eindeutig, daß\ndem Schlußwort des Beschwerdeführers nach übereinstimmender\nErinnerung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten der Ceschäftsstelle weder ein echter Beweisamtrag noch eine - nicht\nzu protokollierends - bloße Beweisanregung zu entnehmen war.\nDaß sich die vermißte Beweiserhebung der Strafkammer auch\nohne eine solche Anregung hätte aufdrängen müssen, ist nicht\nersichtlich, wird von der Revision auch nicht behauptet,\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie umfassende Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Die Ausführungen der Revision - insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers selbst - lassen\naußer Betracht, daß die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatgerichts für den Senat bindend sind.\n\nDer Erörterung bedürfen nur folgende Gesichtspunkte:\n\n1. Die Feststellungen imFall II E 1 tragen den Schuldspruch wegen Betruges. Entgegen der Auffassung der Revision\nhat das Landgericht festgestellt, daß die von dem Mitangeklagten Ce erworbenen Reinigungsbetriebe in Tamm\nu, EEE cc HE tatsächlich in die Firma\nCWmB-Tex GmbH & Co KG eingebracht worden sind (UA S. 16\nund insbes. 20). Daß der Beschwerdeführer als faktischer\nGeschäftsführer die Geschicke dieses nach seinem Konzept\ngegründeten Unternehmens bestimmte und er es \"wie seine\neigene Firma\" intern und nach außen hin auch leitete,\nhat die Strafkammer eingehend und rechtsfehlerfrei begründet (UA S. 18-20). Sie durfte daher im Rahmen der\nfolgenden Feststellungen auf eine lückenlose Zuordnung\naller einzelnen Teilakte des fortgesetzten Betruges zu\nden jeweils betroffenen Betrieben der CM Tex KG verzichten und brauchte nicht in jedem Einzelfall aufzuführen, wer als Besteller der Leistungen für die KG aufgetreten war. Alle unter II E 1 erfaßten Warenlieferungen\nund Dienstleistungen waren für die Aufrechterhaltung der\nBetriebe der Cs-Tex GmbH erforderlich und beruhten auf\nBestellungen des Beschwerdeführers selbst oder in seinen\nAuftrag (UA S. 27).\n\nDie von der Revision bei der Darstellung der\nfinanziellen Situation der CHMk-Tex CmbH vermißten\nAngaben über die Inhaber zweier Bankkonten finden\nsich auf den Seiten 72 und 73 der Urteilsausfertigung.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkemmer\nin den Fällen IIE2, 4 und 5 zur Verurteilung wegen\nvollendeten Betruges gelangt ist, obwohl in allen\ndrei Fällen der als Kreditvermittler auftretende\nFinanzmakler Sch® - infolge Schuldbeitritts bzw.\nBürgschaftsübernahme - mit für die Darlehensrickzahlung haftete.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung kann es allerdings am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten\nVermögensgefährdung fehlen, wenn der Minderwert des\nAnspruchs anf Darlehensrückzahlung durch ausreichende\nSicherheiten wettgemacht wird, die das Risiko der\nKreditgewährung für den Gläubiger bei wirtschaftlicher\nBetrachtungsweise voll abdecken. Solche Sicherheiten\nkönnen auch in der persönlichen Mithaftung Dritter - etwa\ndurch Bürgschaft (BGH GA 1966, 51) oder durch Schuldbeitritt - bestehen. Ist eine bei der Kreditgewährung ausdrücklich ausbedungene Sicherheit nicht vorhanden, so\nentfällt jedoch ein Vermögensschaden im allgemeinen nur\ndann, wenn - nach den Verhältnissen zur Zeit der Kreditgewährung - die verbleibenden Sicherheiten es dem Gläubiger\nermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten wegen Seiner Forderung\nzu befriedigen, oder wenn sonst Umstände vorhanden sind,\ndie ihn vor dem Verlust seines Geldes schützen (RGSt 74, 129,\n130 £.; BGHSt 15, 24, 27 £.; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 -\n2 StR 209/81 - bei Holtz MDR 1981, 810 f. und BGH StV 1985,\n186), wenn also die fehlende zusätzliche Sicherheit zu einer\n\n-8 -\n\nÜbersicherung geführt hätte. Fehlen vereinbarte ausreichende dingliche Sicherheiten, wird in der Regel\neine vorhandene persönliche Sicherheit zum vollen\n\nAusgleich nicht hinreichen, da im Wirtschaftsverkehr\nKredite, die nur durch persönliche Mithaftung Dritter\nabgesichert sind, als riskanter gelten (vgl. Lackner\nin LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 218; Cramer in Schönke/\nSchröder, StGB 22. Aufl. § 26% Rdn. 162 a).\n\n56 lag es hier: In den Fällen II E 2, 4 und 5 hatten\ndie kreditgewährenden Banken nach den Urteilsfeststellungen\nden Schuldbeitritt bzw. die Bürgschaft des Finanzmaklers\nneben der vereinbarten Sicherungsübereignung lediglich\n\"routinemäßig\" verlangt (UA 5. 35, 43 und 45), um ihr\ndurch mangelnde Erfahrung bei der Verwertung von Reinigungsmaschinen bedingtes \"Restrisiko\" auszuschalten\n(UA S. 77); die Sicherungsübereignung war die \"entscheidende Voraussetzung\" (UA S, 88) für die Kreditgewährung, ohne sie hätten die Banken die Darlehen\nnicht gewährt (UA S. 35, L3, 45). Die Feststellungen\ndes Landgerichts sind in sich schlüssig: Die drei Darlehen wurden in der Zeit von August 1975 bis Juli 1976\ngewährt; der Finanzmakler Sch@@ übernahm allein in\ndiesen drei Fällen \"routinemäßig\" die persönliche Haftung\nfür Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund 145.000 DM,\nhinsichtlich des Kredits über 90.000 DM mit immerhin\nhjähriger Laufzeit (UA S. 45). Selbst wenn seine Vermögensverhältnisse - die angesichts des \"routinemäßigen\"\nMithaftungsverlangens offenbar nicht Gegenstand eingehender Überprüfung waren - zur Zeit der Kreditgewährung\ndie Abdeckung des übernommenen Obligos erlaubt hätten,\nwar doch ihre Entwicklung für die jeweilige Laufzeit\nder Kredite ungewiß. Auf den für das Verlangen nach\n\nGinglicher Absicherung maßgebenden \"nicht überschaubaren\nVerlauf\" einer persönlichen Sicherheit hat im übrigen\nder als Zeuge vernommene Kreditsachbearbeiter Sa Wis\nausdrücklich hingewiesen (UA 5, 77).\n\n%. Die Feststellungen im Fall II E % tragen die\nVerurteilung wegen Untreue (vgl. BGHSt 1, 186, 188 F.;\n8, 271, 272 £.; 173, 330; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1968 -\n2 StR 429/68 - bei Dallinger MDR 1969, 534).\n\n4. Im Fall II E 7 hat das Landgericht mit Recht eine\nVermögensgefährdung auch darin gesehen, daß der Zeugin\nEN bei den Verhandlungen über den Erwerb des\nReinigungsbetriebes in Ip zwei weitere Sicherungsübereignungen vom Beschwerdeführer verschwiegen wurden.\n\nDie Ansicht, die Zeugin habe - da ihr guter Glaube nach\nden Feststellungen der Strafkammer außer Zweifel stehe -\nohne Schwierigkeiten Ansprüche der Sicherungsnehmer abwehren können und deshalb kein Prozeßrisiko gehabt, trifft\nnicht zu. Zur Zeit des Vertragsschlusses war völlig offen,\nwie sich der Beschwerdeführer in einem Zivilprozeß als\nZeuge verhalten würde; sein Geschäftsgebaren legte vielmehr die Befürchtung nahe, daßer im Streitfall zur Verschleierung seiner eigenen Unredlichkeit und zur Vermeidung\nvon Schadensersatzansnrüchen der Sicherungsnehmer die ausdrückliche Offenlegung der vorgehenden Sicherungsrechte\nbehaupten würde. Das gerade darin liegende gesteigerte\nProzeßrisiko stellt eine konkrete Vermögensgefährdung dar.\nBiner Auseinandersetzung mit der sogenannten \"Makeltheorie\"\n(vel. BGHSt 15, 8%, 85 ff. m.w.N.) bedarf es daher nicht.\n\n5. Die Auffassung der Revision, der Beschwerdeführer\nkönne als lediglich faktischer Geschäftsführer nicht Täter\n\n- 19 -\n\nnach § 28% Abs. 1 Nr. 5 StGB sein, steht in Widerspruch\nzu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 31, 118, 122 und BGH Wistra 1984, 178 jeweils\nm.w.N.), an der festzuhalten ist.\n\n6. Schließlich begegnet auch die Strafzumessung\nkeinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die\nerhebliche Zeitspanne zwischen den Taten und der Verurteilung ausdrücklich zugunsten des Beschwerdeführers\nins Gewicht fallen lassen (UA S. 53). Der festgesetzte\nTagessatz ist angesichts der Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers (UA S. 7) nicht zu beanstanden.\n\nIII. Berichtigung des Urteilsausspruchs:\n\nDas Landgericht hat die - von ihm in den Urteilsgründen zutreffend dargelegte und behandelte - Tatsache,\ndaß die \"einbezogene Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nfünf Monaten\" in Wahrheit eine Gesamtfreiheitsstrafe aus\nzwei Verurteilungen darstellte, offenbar versehentlich\nim Urteilsausspruch nicht zum Ausdruck gebracht. In die\nneu zu bildende Gesamtstrafe waren die Freiheitsstrafen\naus jenen beiden Urteilen einzubeziehen; die aus ihnen\ngebildete - aufgelöste. - frihere Gesamtstrafe entfällt.\n\n- 11 -\n\nDer Senat hat den Urteilsausspruch entsprechend berichtigt.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-486-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-486-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.721854+00:00"}}