{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-19_1_StR_532_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-19","aktenzeichen":"1 StR 532/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 532/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Franz S c mE aus , geboren\n\nam GE 196. ir CU Ks. DEE,\n\nwegen Totschlags\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 22. März 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie psychiatrische Sachverständige verneinte bei dem\ngeistig gesunden, zur Tatzeit 20 Jahre 2 Monate alten Angeklagten \"einen hochgradig affektiven Ausnahmezustand, der\neiner tiefgreifenden Bewußtseinsstörung entsprechen würde\",\nschloß aber \"nicht völlig aus, daß die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten infolge seiner Wut erheblich beeinträchtigt\nwar\". Demgegenüber ist die Jugendkammer der Meinung, die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten sei \"zwar in gewissem\nMaße, nicht aber im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert\ngewesen\" (UA S. 41). Entsprechend berücksichtigt das Landgericht bei der Zumessung der Jugendstrafe, daß \"seine\nSteuerungsfähigkeit, wenn auch nicht erheblich, so doch\ninfolge seiner Wut in gewissem Maße beeinträchtigt\" war\n(UA S. 50).\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar\nlegt die Jugendkammer im Einzelnen dar, warum sie die\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit nicht für \"erheblich\"\nhält; sie stützt sich hierbei auf den Hergang der Tat.\nDoch bleibt unerwähnt, auf Grund welcher Erwägungen die\nSachverständige - die von Landgericht an anderer Stelle\nals erfahren und mit unbezweifelbarer Sachkunde versehen\ngeschildert wird - zu einem anderen Ergebnis kam, obwohl\ndie Tatsachengrundlage ihrer Begutachtung dieselbe war\nwie die der Überlegungen des Landgerichts. Jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Sachverständigen fehlt.\nSo bleibt ungewiß, ob die Jugendkammer mit hinreichender\nSachkunde geurteilt hat. Der Rechtsfehler kann die Bemessung der Jugendstrafe (9 Jahre) beeinflußt haben.\n\nDer Mangel verliert seine Bedeutung nicht dadurch,\ndaß das Landgericht im Rahmen einer zusätzlichen Erörterung\nden Ausführungen der Sachverständigen entnimmt, Anomalien\nim Sinne von § 20 StGB lägen beim Angeklagten nicht vor,\nso daß § 21 StGB schon aus diesem Grund ausscheide. Auch\nwenn das zutrifft, ändert es nichts daran, daß das Ausmaß\nder Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem nach\nJugendstrafrecht abgeurteilten Angeklagten auch dann zumessungsrelevant sein kann, wenn nicht alle Voraussetzungen\ndes § 21 StGB vorliegen; die Jugendkammer hat das, wie\nihre Ausführungen zur Zumessung zeigen, an sich richtig\ngesehen (vgl. BGH NStZ 1984, 259).\n\n77\n\nIm übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils\n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-19/1-str-532-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-19/1-str-532-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.566522+00:00"}}