{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-17_1_StR_567_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"1 StR 567/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 567/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUnit U aus PO, geboren am WEREEEB-W@ 1961 in IE (Türkei),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n.2- FR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n\n17. Dezember 1985 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom 17. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Festsiellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrakammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Strafkammer hat strafschärfend den Umstand berücksichtigt, \"daß der Angeklagte bereits einschlägig in\nErscheinung getreten ist\". Sie bezieht sich damit auf vier\nVerurteilungen durch des Amtsgericht Sigmaringen. Diese\nsind gemäß §§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister\neingetragen worden, da das Amtägericht gegen den Angeklagten jeweils nur Zuchtmittel angeordnet hat. Eintragungen\n\nim Erziehungsregister sind zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat (8 63 Abs. 1\nBZRG), wenn keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende\nMaßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist (§ 63\nAbs. 2 BZRG). Das Zentralregister enthält keine der in\n\n§ 63 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Deshalb waren die Eintragungen im Erziehungsregister nach dem\n\n16. Juli 1985 zu entfernen. An diesem Tage - einen Tag\nvor Ende der Hauptverhandlung - vollendete der Angeklagte das 24. Lebensjahr. Gemäß 8 63 Abs. 4, § 51\n\nAbs. 1 BZRG durften daher die vier amtsgerichtlichen\nVerurteilungen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\ndieser Rechtsfehler die Strafe beeinflußt hat. Daher\nhebt er den Strafausspruch auf.\n\nHiervon ist der Maßregelausspruch nicht berührt.\n\nDie weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwer-\n\nfen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/1-str-567-85","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/1-str-567-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.385974+00:00"}}