{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-17_1_StR_564_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"1 StR 564/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Gesetz läßt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu, wenn ausschließlich lebenslange\nFreiheitsstrafe verhängt ist.","text_plain":"a\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt:; ja\n\nStGB 1975 § 66\n\nDas Gesetz läßt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu, wenn ausschließlich lebenslange\nFreiheitsstrafe verhängt ist.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85 - SchwG\nMünchen I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 564/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRelph w ED aus ME, dort geboren am\nEEE 1556,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n'Za\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu II auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n11. Juli 1985 aufgehoben, soweit das Landgericht die Sicherungsverwahrung anordnet;\ndie Anordnung entfällt.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen kann die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben.\n\n§ 66 Abs. 2 StGB:'setzt - u.a. - voraus, daß der Angeklagte \"zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren\"\nverurteilt wird. Maßgebend hierfür ist - wie in Absatz 1 -\ngie Verurteilung, mit der die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, zu zweimal lebens-.\nlanger Freiheitsstrafe verurteilt, also nicht zu \"zeitiger\nFreiheitsstrafe\" (§ 38 StGB); deshalb scheidet die Anordnung\n\nvon Sicherungsverwahrung aus (so auch Hanack in LK\n\n10. Aufl. Rdn. 43; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n\nRan. 2 und 4; Lackner, StGB 16. Aufl. Anm. 3 a und 4 b;\njeweils zu § 66 StGB; Böhm NJW 1982, 135, 139).\n\nDer Generalbundesanwalt meint, diese Auffassung\nsei durch die Einführung von § 57 a StGB überholt. Seither sei die Dauer der \"lebenslangen\" Freiheitsstrafe\nrechtlich bestimmbar und in der Regel faktisch zur\nzeitigen Freiheitsstrafe geworden (so Dreher/Tröndle\naa0 § 57 a Rdn. 1); sie schließe nicht mehr ihrer Natur\nnach die Vollstreckung weiterer Strafen oder Maßregeln\nder Besserung und Sicherung aus (vgl. BGHSt 32, 93, 94).\nZudem falle die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters\ndurch den Tatrichter - die in der Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Ausdruck kommt - bei der Erarbeitung der\nPrognose gemäß § 57 a StGB ins Gewicht. Schließlich trete,\nfalls die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe\ngemäß § 57 a StGB und gleichzeitig die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung gemäß § 67 c Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt würden, nach dieser Vorschrift obligatorisch Führungsaufsicht ein, während § 57 a Abs. 3\nSatz 2 i1.V.m. § 56 d StGB nur Bewährungshilfe vorsieht.\n\nDie vom Generalbundesanwalt angeführten Gründe sind\nbeachtenswert, können indes ein Abweichen vom eindeutigen\nWortlaut des Gesetzes nicht rechtfertigen.\n\nDie Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß, aus\nwelchen Gründen in § 66 StGB das Wort \"zeitig\" aufgenommen\nwurde. Ebensowenig wie § 20 a, § 42 e StGB aF enthielten\ndie Reformvorschläge zunächst die Beschränkung auf zeitige\nFreiheitsstrafe (vgl. BTDrucks. V/32, § 85, und Formulierungs-\n\nIF\n\nhilfen des Bundesministers der Justiz hierzu vom\n\n19. April 1966 und 7. Juni 1967, in: Beratungen des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform,S. 312\n\nund 1313; BTDrucks. V/2285, § 70). Der Begriff \"zeitige\nFreiheitsstrafe\" erscheint erstmals - ohne Begründung -\nin § 42 e StGB idF der Formulierungshilfe vom 17. Ja-.\nnuar 1969 (aaO S. 2713), zunächst nur in Absatz 1;\nAbsatz 2 blieb ohne diese Einschränkung, auch in der\nFormulierungshilfe vom 14. Februar 1969 (aaO S. 2834).\nErst in der Formulierungshilfe vom 15. April 1969 (aaO\nS. 3275) erhielt auch Absatz 2 die Fassung \"zeitige\nFreiheitsstrafe\" mit der Begründung, dadurch werde \"der\nWortlaut des Abs. 2 dem des Abs, 1 angeglichen\" (aaO\n\nS. 3251). Die Fassung wurde Gesetz und als § 66 in das\nStrafgesetzbuch 1975 übernommen.\n\nDieser Hergang legt den Schluß nahe, es seien für\ndie Aufnahme des Wortes \"zeitig\" keine weiteren Gründe\nmaßgeblich gewesen als die schon bis dahin weithin vertretene Meinung, neben lebenslanger Strafe sei Sicherungsverwahrung deshalb nicht anzuwenden, weil sie zur Sicherung\nder Allgemeinheit nicht nötig sei (Jagusch in LK 7. Aufl.\n§ 42 e Anm. 2 b). Allerdings hatte der Bundesgerichtshof\nzuvor Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Zuchthausstrafe für zulässig erklärt (Urteil vom 8. Januar 1965 -\n2 StR 511/64). Zwar betraf die Entscheidung, ähnlich wie\ndas Urteil BGH NJW 1985, 2839, einen Fall, in dem neben\nder lebenslangen auch zeitige Freiheitsstrafe verhängt\nworden war, doch hatte der Senat hierauf nicht entscheidend\nabgestellt, vielmehr ausgeführt, § 42 e StGB sei \"ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob äußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige Ereignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhindern werden oder nicht.\n\nAusschlaggebend ist, ob die Persönlichkeit des Täters\n\ndie Anordnung nötig macht. Sie ergeht dann unter der\nstillschweigenden Voraussetzung, daß dieser den Augenblick der Vollziehbarkeit der Anordnung erlebt\", Zur\n\nZeit der Neufassung des § 42 e StGB lag diese Entscheidung\nvor, ohne den Gesetzgeber zu veranlassen, von der Einfügung des Wortes \"zeitig\" abzusehen; freilich ist die\nEntscheidung in den Materialien weder erörtert noch auch\nnur erwähnt.\n\nDie durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz\ngeschaffene Möglichkeit, auch die Vollstreckung des Restes\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen,\nhat keine Situation geschaffen, die es im Interesse der\nöffentlichen Sicherheit unabdingbar machte, neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung zuzulassen, was nur dadurch geschehen könnte, daß der Begriff \"zeitig\" im Sinne von\n§ 66 StGB anders als bisher ausgelegt würde. Bevor der\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte gemäß § 57 a StGB\nauf freien Fuß kommt, ist eine Prognoseentscheidung zu\ntreffen, bei der dem hier besonders bedeutsamen Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen ist (vgl.\nDreher/Tröndle aa0 § 57 a Rdn. 9). Im Rahmen dieser Prüfung\nkönnen alle Umstände beachtet werden, die auch bei § 67 c\nAbs. 1 StGB zu berücksichtigen sind. Daß die Entscheidung\ngemäß § 57 a StGB Bewährungshilfe, nicht Führungsaufsicht\nzur Folge hat, wiegt nicht so schwer, daß es den Ausschlag\ngeben könnte.\n\nDer Senat hält daher die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht für zulässig.\n\n7F\n\nDas erwähnte Urteil des Senats BGH NJW 1985, 2839\nwird von der hier getroffenen Entscheidung nicht berührt.\nDie in einem Fall wie jenem neben der ‚lebenslangen verhängte zeitige Freiheitsstrafe ist rechtlich selbständig\nund bleibt auch dann bestehen, wenn die lebenslange Strafe,\ninsbesondere im Wege der Wiederaufnahme, entfällt; für\ndiesen Fall behält die Sicherungsverwahrung ihre Bedeutung. Eine vergleichbare Lage ist, wenn allein lebenslange Strafe verhängt wird, nicht denkbar; entfiele die\nVerurteilung, so bliebe auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen.\n\nSchließlich besagt auch die Entscheidung BGHSt 32,\n93 nichts anderes. Dort ging es nur um die Frage, ob eine\nzulässigerweise verhängte Rechtsfolge in die Urteilsformel\naufzunehmen sei.\n\nIm Hinblick darauf, daß der Angeklagte - der derzeit\neine früher verhängte lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt -\ndurch das angefochtene Urteil zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nit der Revision die\nAufhebung des Urteils insgesamt erstrebt (mit dem Ziel\nspäterer Freisprechung), sieht der Senat keinen Anlaß,\nvon § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/1-str-564-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/1-str-564-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.365599+00:00"}}