{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-17_1_StR_531_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"1 StR 531/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_531/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert R GE zus SEE, zeboren\n| ee}\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nIE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1985, an der teilgenomen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gw\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n19. Juli 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nIE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nsowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten verurteilt.\n\nDie auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde\ngestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, über einen Hilfsbeweisamtrag sei\nnicht entschieden worden, dringt nicht durch.\n\nDie Verteidigung beantragte, \"hilfsweise für den\nFall, daß die Kammer nicht von § 31 BtMG ausgeht, die\nBeiziehung der Akten Raffael ZW bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt\". Das Landgericht hat § 31 Nr. 1 BtMG\nangewendet. Damit ist die Bedingung nicht eingetreten,\nvon der der Verteidiger sein Beweisbegehren abhängig\ngemacht hat. Einer Entscheidung bedurfte es deshalb\nnicht.\n\n2. Auf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil\nunter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens in\nvollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Bemessung der Einsatzstrafe\nin Fall II. 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte\n\ndes (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit (fortgesetztem)\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig\n\nist. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte\naufgrund zuvor gefaßten Gesamtvorsatzes im Zeit-\n\nraum von Dezember 1983 bis Juli 1984 in mehreren Teilakten insgesamt ca. 500 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridanteil von 10 %, wovon er plangemäß\n\nca. 160 g - in gestreckter Form - an Dritte zur\nFinanzierung seines Eigenbedarfs verkaufte und ca. 340 g\nselbst verbrauchte. Da der Angeklagte mit ca. 160 g\nHeroin - ca. 16 g reinem Heroinhydrochlorid - Handel\ngetrieben hat, ging das Landgericht bei der Strafzumessung mit Recht von dem - gemäß § 31 Nr. 1 BtMG,\n\n$ LQ Abs. 2 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 29\n\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG aus. Bei der Bemessung der konkreten\nStrafe innerhalb dieses Strafrahmens wertete das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten u.a. die Menge\n\n\"des an Dritte veräußerten Heroins, das eine nicht\ngeringe Menge um ein Mehrfaches überstieg\", und den\nUmstand, daß der Angeklagte \"mehrere Strafgesetze durch\ndieselbe Tat verletzte\". Damit ist berücksichtigt, daß\nder Angeklagte - neben dem im Handeltreiben aufgehenden\nErwerb von 160 g - auch insgesamt ca. 340 g Heroin\n\n- ca. 34 g reines Heroinhydrochlorid - zum Eigenverbrauch\nunerlaubt erwarb. Dieser unerlaubte Erwerb trat zu dem\nunerlaubten Handeltreiben mit Heroin im besonders schweren\nFall hinzu und verstärkte daher den Unrechts- und Schuld-\n\nGE\n\ngehalt der Tat; infolgedessen ist hier der tateinheitliche unerlaubte Erwerb mit Recht strafschärfend berücksichtigt worden.\n\nDiese Wertung steht entgegen der Ansicht des\nGeneralbundesanwalts nicht im Widerspruch zu dem\nBeschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 6. August 1985 - 4 StR 420/85. In jenem Fall\nhatte der Angeklagte das Rauschmittel (Haschisch)\ngewerbsmäßig zum Handeltreiben gekauft, dann aber\nvon dem erworbenen Haschisch \"geringe Mengen\"\nselbst verbraucht. Dieser Eigenverbrauch verkürzte\ndie in den Handel gelangte Menge und durfte daher\nnicht strafschärfend verwertet werden. Im vorliegenden\nFall dagegen kann die Zuordnung der beiden Teilmengen\nzu den beiden Gesetzesverletzungen - wie nach der\nErfahrung des Senats regelmäßig - nicht zweifelhaft sein,\n\nso daß die strafschärfende Berücksichtigung des\nzweifachen Gesetzesverstoßes keinen Bedenken\nbegegnet.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/1-str-531-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/1-str-531-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.347674+00:00"}}