{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-10_1_StR_569_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-10","aktenzeichen":"1 StR 569/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 569/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter HER , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1956 in rag.\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nZu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. Juni 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung sowie\nvorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht rügt, dringt mit der Sachbeschwerde durch.\n\nDie Überzeugungsbildung des Landgerichts ist in\nwesentlichen Punkten unklar und lückenhaft begründet:\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, der\nFrau GEM zwang, ihm den After auszulecken, sie aufgefordert, im Falle eines Kotabganges seine Exkremente zu\nkauen und zu schlucken. Hierzu führt die Strafkammer aus:\n\"Ob\" es tatsächlich zum Kotabgang beim Angeklagten kan,\nkonnte \"nicht sicher festgestellt\" werden (UA S. 9/10).\n\nEs hätte indessen - im Rahmen der Beweiswürdigung -\nnäheren Eingehens auf die Frage bedurft, warum insoweit eine sichere Feststellung nicht möglich gewesen\nist. Sollte - was aus dem Urteil nicht hervorgeht -\ndie Zeugin bekundet haben, sie wisse nicht genau, ob\nes zu einem Kotabgang in ihren Mund gekommen sei,\n\nsie könne dies aber auch nicht ausschließen, so könnte\ndies Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussage erwecken, weil ihr ein solcher Exzeß bei dem von ihr geschilderten Vorgang nicht entgangen sein kann. Sollte\nsie zu diesem Punkt im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht haben, so wäre dies ebenfalls von Bedeutung gewesen. Andererseits ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, die Strafkammer sei zu der\nÜberzeugung gelangt, daß es zu einem Kotabgang nicht\ngekommen ist.\n\nGleiches gilt für die Frage eines Samenergusses\n\"beim Mundverkehr\" (UA S. 10).\n\nb) Der Angeklagte hatte sich zur Sache nicht eingelassen. Bei der Beweiswürdigung legt das Landgericht entscheidendes Gewicht darauf, daß die Zeugin GM, die in\nunmittelbarem Anschluß an die Tat eine zufällig vorbeikommende Funkstreife angehalten und dieser in Kürze das\nTatgeschehen geschildert sowie den Täter beschrieben hatte,\nbereits kurze Zeit später den Angeklagten gegenüber den\nfestnehmenden Polizeibeamten \"mit Sicherheit als den\nTäter wiedererkannt\" habe (UA S. 12). Anlaß zu durchgreifenden Bedenken gibt in diesem Zusammenhang die von\nder Strafkammer zur Erklärung einer auffallenden Unrichtigkeit angestellte Hilfserwägung, daß \"die der Polizei\ngegenüber abgegebene Täterbeschreibung weniger der\n\nZu\n\nIdentifizierung, als der Ergreifung des Täters dienen\nsollte\" (UA S. 13). Diese - kaum verständliche - Erwägung läßt besorgen, das Landgericht habe nicht be-\n\ndacht, daß es bei der Ergreifung des Angeklagten gerade\n\num eine sichere Identifizierung des Täters ging. Auch\nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Zeugin\n\ndurch ihre Angaben die Fahndung nach dem Täter ermöglicht hatte und bei der vorläufigen Festnahme des\nAngeklagten zugegen war, durften an ihre \"Sicherheit\",\n\nder Angeklagte sei mit dem Täter identisch, nicht geringere\nAnforderungen gestellt werden als in vergleichbaren Fällen.\n\nAuch teilt das angefochtene Urteil nicht mit, was\ndie Zeugin, die ursprünglich den Täter als \"ca. 56 Jahre\nalt\" beschrieben hatte (UA S. 11), bei ihren späteren\nVernehmungen hinsichtlich des von ihr geschätzten Alters\nbekundet hat, zumal da sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannte. Eine Wiedergabe und\nErörterung war - zur Prüfung von Wahrnehmungsfähigkeit\nund Aussagetüchtigkeit der Zeugin - insofern geboten,\nals der Angeklagte zur Tatzeit erst 28 Jahre alt war,\nmag auch die weitere Täterbeschreibung wie \"südländischer\nTyp\" auf ihn zugetroffen haben (UA S. 13) und er dadurch\naufgefallen sein, daß er - in gleicher Weise wie der\nTäter, den Frau GM von Anfang an bezeichnet hatte -\neinen Hund mit sich führte, als er sich bei seiner\nFestnahme mitten in einer Winternacht in der Nähe des\nTatortes aufhielt (UA S. 14).\n\nAuf die weiteren Beanstandungen der Revision\nbraucht der Senat unter diesen Umständen nicht mehr\neinzugehen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/1-str-569-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/1-str-569-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.290489+00:00"}}