{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-10_1_StR_506_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-10","aktenzeichen":"1 StR 506/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Amtsgericht darf den Einspruch des trotz Anordnung\n\ndes persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung\nunentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den\nBußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch\n\nnach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben\nund die Sache zurückverwiesen worden war,","text_plain":"TEL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nOWiG 1975 § 74 Abs. 2\n\nDas Amtsgericht darf den Einspruch des trotz Anordnung\n\ndes persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung\nunentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den\nBußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch\n\nnach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben\nund die Sache zurückverwiesen worden war,\n\nBGH, Beschl. v. 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85 - OLG Stuttgart\n\nv2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_506/85 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nKlaus PB CE aus KÜÄR, dort geboren\nem 1955,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n027\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als\nSenat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter\nam Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter\nam Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth\nund Dr. Granderath am 10. Dezember 1985 beschlossen:\n\nDas Amtsgericht darf den Einspruch des trotz\nAnordnung des persönlichen Erscheines in der\nHauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen\nBetroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch nach § 74 Abs. 2\nSatz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene\nSachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben\nund die Sache zurückverwiesen worden war.\n\nGründe:\n\n1. Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen\nwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von\n100 DM festgesetzt. Auf rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht auf dieselbe Geldbuße erkannt. Dieses Urteil ist auf die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben\nund die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht\nzurückverwiesen worden. Das Amtsgericht ordnete nunmehr\ndas persönliche Erscheinen des Betroffenen an; als dieser\nunentschuldigt ausblieb, wurde sein Einspruch durch Urteil\nverworfen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen. Es möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 1974 (MDR 1974,\n\n599) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsansicht vertreten, der Einspruch\n\ndes unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen dürfe nicht\nmehr durch Urteil verworfen werden, wenn das Amtsgericht\nbereits einmal zur Sache verhandelt habe, das Sachurteil\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden\nsei. Das Oberlandesgericht Stuttgart meint demgegenüber, daß\ndiese Entscheidung durch das Erste Gesetz zur Reform des\nStrafverfahrens(1. StVRG)vom 9. Dezember 1974 (BGBl I 3393)\nüberholt sei; durch dieses Gesetz habe der Gesetzgeber bewußt für das Bußgeldverfahren eine andere Regelung als für\nvergleichbare Verfahrenslagen im Strafprozeß getroffen.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2\nGVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Darf das Amtsgericht den Einspruch des trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG\nverwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom\nRechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache\nzurückverwiesen worden war?\"\n\n2. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, die\nVorlegungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht sei bei der Auslegung des § 74\nAbs. 2 OWiG an den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm\n\nIL\n\nnicht mehr gebunden, weil dieser durch die Änderung\nder §§ 329 Abs. 1 und 412 StPO überholt sei.\n\nDer Senat folgt dem nicht. Auszugehen ist davon,\ndaß das Oberlandesgericht Stuttgart bei der Auslegung\neiner Vorschrift, deren Wortlaut sich seither in dem\nvon der Vorlegungsfrage betroffenen Punkt nicht geändert hat, von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Aus diesem Grunde sieht\nsich das Oberlandesgericht Stuttgart zur Vorlage verpflichtet. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen; ob die\nzwischenzeitliche Änderung anderer Vorschriften die Auslegung der der beabsichtigten Entscheidung zugrundeliegenden Norm beeinflußt, ist eine Frage des sachlichen\nRechts, die zu klären Zweck des Vorlegungsverfahrens ist.\nDas gilt jedenfalls dann, wenn die anderweitigen Rechtsänderungen es nicht schlechterdings ausgeschlossen erscheinen lassen, anders als beabsichtigt zu entscheiden,\nDas ist hier indes nicht der Fall.\n\n3. Durch das 1. StVRG sind § 329 Abs. 1 und § 412 StPO\nin dem Sinne geändert worden (vgl. Art. 1 Nr. 87 Buchst. a\nund Art. 105 Buchst. a des 1. StVRG), daß die Berufung\noder der Einspruch nach diesen Vorschriften nicht mehr\nverworfen werden darf, wenn das Tatgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Damit wollte der Gesetzgeber der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 329 Abs. 1 StPO\n(BGHSt 17, 188) Rechnung tragen.\n\nEine vergleichbare Änderung des § 74 Abs. 2 OWiG,\nder sich gleichfalls mit der Frage befaßt, wie zu verfahren ist, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung\n\nnach Einspruch unentschuldigt ausbleibt, hat das\n\n1. StVRG nicht vorgenommen; die Vorschrift wurde\n\nnur insoweit geändert, als in Satz 1 die Worte \"ohne\nBeweisaufnahme\" gestrichen und dafür der Halbsatz\n\n\"nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung\ndes Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig\" eingefügt wurden (Art. 4 Nr. 8 Buchst.\na des 1. StVRG).\n\nDer Senat ist der Meinung, daß durch das 1. StVRG\ndie strittige Frage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts geklärt worden ist. Zwar enthalten der neugefaßte Wortlaut des § 7& Abs. 2 OWiG selbst und die Materialien zum 1. StVRG nichts zu der Frage, ob die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach\nAufhebung des ersten Sachurteils in der Rechtsbeschwerdeinstanz einerseits und die Verwerfung der Berufung des\nAngeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO sowie die Verwerfung\ndes Einspruchs gegen einen Strafbefehl nach § 412 StPO\nandererseits aus gesetzgeberischer Sicht gleich geregelt\nwerden sollen oder nicht. Dieses Schweigen läßt jedoch\nnicht den Schluß zu, die Frage sei unentschieden geblieben.\nAuch ohne Änderung des Gesetzeswortlauts kann der Gesetzgeber über eine bestimmte, rechtlich zu regelnde Frage\neine Entscheidung treffen; das kann bei Änderung einzelner\nVorschriften eines Gesetzes der Fall sein, wenn sich sein\nBetätigungswille auch hinsichtlich im Wortlaut unverändert\ngebliebener Paragraphen aus dem engen sachlichen Zusamnenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv\n\nerschließen läßt, so wenn ein begrenztes und überschaubares\n\nRechtsgebiet durchgreifend geändert wird und veränderte und\nunveränderte Normen eng miteinander zusammenhängen (BVerfGE\n11, 126, 131 £.; 18, 97, 104; 70, 126, 129 £.).\n\n72\n\n§ 329 Abs. 1 und § 412 StPO sowie § 74 Abs. 2 OWiG\nbetreffen dasselbe Rechtsproblem insoweit, als eine\nRegelung darüber getroffen wird, wie beim Ausbleiben\ndes Angeklagten/Betroffenen in Berufungsverfahren/\nEinspruchsverfahren weiter zu verfahren ist. Wenn der\nGesetzgeber diese Frage in § 329 Abs. 1 und § 412 StPO\nneu regelt, während § 74 Abs. 2 OWiG - bei Änderung in\nanderen Punkten - insoweit unverändert bleibt, läßt sich\nschon daraus der Schluß ziehen, der Gesetzgeber habe damit\nunterschiedliche Regelungen für Strafverfahren und Bußgeldverfahren treffen wollen, zumal dieses Ziel nur dadurch\nzu erreichen war, daß der Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG\ninsoweit unverändert blieb.\n\nZum anderen sprechen für diese Auffassung auch sachliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten. Nach § 329\nAbs. 1, § 412 StPO ist die Berufung/der Einspruch des Angeklagten, der der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt,\ngrundsätzlich zwingend zu verwerfen. Gerade daraus ergeben\nsich die vom Bundesgerichtshof in seiner oben angeführten\nEntscheidung aufgezeigten Spannungen in Fällen, in denen\nauf die Revision des Angeklagten das erste Sachurteil aufgehoben worden ist. Anders ist die Verfahrenslage nach Aufhebung eines Sachurteils im Rechtsbeschwerdeverfahren. Nach\n§ 74 Abs. 2 OWiG kann das zu neuer Entscheidung berufene\nGericht trotz des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen\n\nnach § 74 Abs. 1 OWiG zur Sache verhandeln und ein\n\nUrteil erlassen (vgl. Göhler, OWiG 6. Aufl. § 74 Rdn. 24),\nEin diesbezüglicher Ermessensfehlgebrauch würde der\nÜberprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/1-str-506-85","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/1-str-506-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.245846+00:00"}}