{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-04_1_StR_551_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-04","aktenzeichen":"1 StR 551/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 551/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Blechschlosser Wilhelm E ED zus EP,\ngeboren am ES 19653 in TUE,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu I 2 und III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 10. Mai 1985\n\n1) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und wegen\nunerlaubten Erwerbs von vollautomatischen\nSelbstladewaffen und von Schußwaffen in\nTateinheit mit Diebstahl verurteilt worden\nist;\n\n2) im übrigen Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte 21 Vergehen des Bandendiebstahls,\nzwei Vergehen des versuchten Bandendiebstahls\nund 7 Vergehen des Diebstahls schuldig ist;\n\n3) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n%\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann\nnicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum\nbedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei getroffen sind. Tötungsvorsatz kommt nur in Betracht,\nwenn der Angeklagte - der seinen Widersacher, jedenfalls nach dem ursprünglichen Plan, nur \"durch einen\nWarnschuß erschrecken\" wollte (UA S. 12) - im Augenblick des Schusses wenigstens für möglich hielt, Hans\nRG halte sich im Schußbereich auf, könne also getroffen werden, und dennoch schoß. Das hat die Jugendkammer so nicht festgestellt. Der Einlassung des Angeklagten, er habe erst geschossen, nachdem er überzeugt\ngewesen sei, R@ß habe den Hausflur verlassen und sei\nin den oberen Stock gegangen, hält sie zwar entgegen, der\nAngeklagte habe für diese angebliche Überzeugung keine\nsie stützenden Tatsachen angeben können; ferner habe der\nAngeklagte die im Hausflur gefallene Äußerung Ri \"was\nist denn los, was willst du denn\" gehört und verstanden.\nOb der Angeklagte daraus aber den eingangs erwähnten Schluß\ntatsächlich zog, sagt das Urteil nicht. Das Landgericht\nhätte erwägen müssen, daß der Angeklagte einige Zeit (bis\nzu zwei Minuten) vor der Haustür, Hans RW in dieser\nZeit im Hausinnern hinter dem Mauervorsprung neben der\nHaustür stand. Ob die erwähnte Äußerung zu Beginn oder\nam Ende dieser Zeitspanne fiel, ist nicht festgestellt,\nso daß die Möglichkeit blieb, RE könnte im Anschluß\ndaran den Hausflur verlassen haben.\n\nUnklar ist auch, ob die Äußerung Ri, wenn sie\nvon außen gehört wurde, zu dem Schluß nötigte oder ihn\nwenigstens nahelegte, der Sprecher befinde sich im Hausflur hinter der Haustür. Während der ursprünglichen\n\nÄußerung stand REN neben der Haustür hinter dem\nMauervorsprung, beim Augenschein \"hinter der Haustür\"\n(UA S. 28). Welchen (örtlichen) Eindruck ein Ruf von\nder Treppe her vermittelt hätte, ist nicht geklärt.\n\nDie vom Landgericht angeführte Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (Urt. vom 21. Mai 1980 - 2 StR 218/80 -\nbei Holtz MDR 1980, 812) macht die vermißten Feststellungen\nnicht überflüssig. Sie setzt voraus, daß \"der Täter sein\nVorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt\"; dem\nentspricht im vorliegenden Fall die Schußabgabe in dem\nBewußtsein, RE halte sich möglicherweise hinter der\nHaustür, im Schußbereich, auf.\n\nDer Senat hebt deshalb die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und die hierzu in Tateinheit stehende\nVerurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe\nauf. Nicht bestehen bleiben kann auch die Verurteilung\nwegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen und von Schußwaffen in Tateinheit mit Diebstahl, die als solche zwar keinen Rechtsfehler aufweist,\ndie aber mit dem versuchten Totschlag (oder einem an\nseine Stelle tretenden Gesetzesverstoß), falls er wiederum\nfestgestellt würde, in Tateinheit stünde (vgl. BGHSt 31,\n\n29).\n\nIm Fall Nr. II 3.36 (UA S. 24, Benzindiebstahl auf\ndem Bundeswehrparkplatz in ME) durfte eine Verurteilung nicht erfolgen, weil das Verfahren insoweit\nin der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt worden\nwer (§ 154 Abs. 2 StPO). Der Senat ändert den Schuldspruch.\n\nBa\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\naufgezeigt.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/1-str-551-85-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/1-str-551-85-3","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.975597+00:00"}}