{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-04_1_StR_508_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-04","aktenzeichen":"1 StR 508/85","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBehri A ED zus PO VE :eboren\nam EEE 19.6 in Re (Türi:ei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsnitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n88\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1985\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 26. April 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Seche\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n4, Die gegen den Angeklagten Bahri A@ verhängte\nFreiheitsstrafe von 15 Jahren kann keinen Bestand haben,\nweil die Ablehnung von Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG,\n§ 4Q Abs. 2 StGB zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nAnlaß gibt.\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts setzt die\nVorschrift des § 31 BtMG nicht voraus, daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis - auch zur inneren\nTatseite - ablegt (BGHSt 33, 80, 81; Weider NStZ 1984,\n391, 397; kritisch: Körner, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 14).\nStrafrahmenmilderung ist daher auch nicht von vornherein\nausgeschlossen, wenn sich der Täter - wie hier - als\nOpfer skrupelloser Hinterleute darstellt.\n\nUnabhängig davon kommt Strafmilderung nach\n§ 31 Nr. 1 BtMG aber nur in Frage, wenn der Beitrag\ndes vom Angeklagten benannten Tatbeteiligten durch\nseine Angaben aufgedeckt werden konnte (BGHSt 31, 163,\n166). Die Offenbarung muß zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg führen. Die Begründung eines Verdachts\nund die Schaffung einer Aufklärungsmöglichkeit reichen\nnicht aus. Eine Verurteilung des Beschuldigten ist\nallerdings nicht erforderlich (Körner aaO Rdn. 18);\nes genügt, daß die Polizei aufgrund der Angaben des\nAngeklagten abgesicherte Erkenntnisse hinsichtlich\ndes Tatgenossen und dessen Tatbeitrag gesammelt hat\n(Körner aa0; Weider aa0 S. 394). Ob ein Erfolg in diesem\nSinne erreicht ist, hängt von der Überzeugung des Gerichts\nin der Hauptverhandlung ab (BGHSt 31, 163, 166).\n\nOb sich das Landgericht dieser Rechtslage bewußt\nwar, lassen seine sehr knappen Darlegungen zur Frage\neines Aufklärungserfolges nicht erkennen. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Feststellung, daß der\nvom Angeklagten als Hintermann Beschuldigte seine Tat\nabstreitet; näher hat es sich mit dem erhobenen Vorwurf und der dazu abgegebenen Erklärung nicht auseinandergesetzt. Das reicht nicht aus.\n\n8\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n. geben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 7. Oktober 1985 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/1-str-508-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/1-str-508-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.917533+00:00"}}