{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-04_1_StR_471_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-04","aktenzeichen":"1 StR 471/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 471/85 BESCHLUSS\n\n. Daniel Gu\n\n. Manfred Fritz Sch\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nK aus\n19 in S\n\n‚„ geboren\n(Frankreich),\n\naus ME,\n\nam\n\ngeboren am EB 1958 in Ku; ’\n- Sachbezeichnung: WB u.a. -\n\nwegen Betrugs\n\n07\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Kl\nund Sch wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 1985, auch\nsoweit es den Mitangeklagten Wi betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler\naufgezeigt. Dagegen führen die Sachbeschwerden zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nDie Angeklagten hatten den Plan gefaßt, durch die\n\nTäuschung, sie würden an der Börse in IE Optionen\nauf Warenterminkontrakte erwerben, zahlreiche Kunden zur\n\nZahlung der hierfür angeblich zu entrichtenden Prämien\nzu veranlassen, in Wahrheit aber das Geld für sich zu behalten und keine Optionen zu erwerben, freilich entsprechend dem Kursverlauf an der Börse hinterher mit\nden Kunden abzurechnen. In vier Fällen gelang die\nTäuschung und führte zum Irrtum, in weiteren 276 Fällen\nwurde zwar getäuscht, aber möglicherweise kein Irrtum\nerregt; gleichwohl zahlten alle 280 Kunden insgesamt\n\nDM 10.660.571,80 an die Angeklagten. Diese verfuhren\nwie geplant, bis schließlich Zahlungsschwierigkeiten\nauftraten.\n\nDas Landgericht hat wegen fortgesetzten Betrugs\nverurteilt, wobei es den Betrug in vier Einzelfällen\nfür vollendet, in 276 Fällen für nur versucht hält.\n\nDer Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, doch hat die Strafkammer den Schuldumfang\nverkannt. Sie schreibt:\n\n\"Der Schaden war in Höhe des vollen Anlagebetrags\nzu errechnen, da der Schaden bei Vertragsschluß\n... eintrat und sich mit der Zahlung endgültig\nkonkretisierte\" (UA S. 101)\n\nund\n\n\"Ein besonders schwerer Fall liegt bei beiden\nAngeklagten auf Grund der Höhe des verursachten\nSchadens, auch soweit es sich nur um festgestellte\nVersuchsfälle handelt, ... vor\" (UA SS. 104).\n\n07\n\nDas ist nicht richtig. Soweit die Täuschung nicht\ngelang, die Kunden also keinen Irrtum erlagen, bestand\nzwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung\n(Vertragsschluß mit anschließender Zahlung) kein\nUrsachenzusammenhang. Deshalb kann der Schaden nur in\ndenvier Fällen vollendeten Betrugs in voller Höhe\n\n(DM 249.229,14) angesetzt werden, während es sich im\nübrigen um nur angestrebten, beabsichtigten Schaden\nhandelt, dessen Höhe zwar das Ausmaß des kriminellen\nWollens der Angeklagten kennzeichnet, der aber nicht\nstrafrechtlich zurechenbar eingetreten ist.\n\nEs liegt nahe, daß dieser Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt hat.\n\nDeshalb ist insoweit Aufhebung des Urteils geboten,\nund zwar, da der Mitangeklagte WEB von der Gesetzesverletzung betroffen wird, auch im Hinblick auf ihn\n\n(§ 357 StPO).\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/1-str-471-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/1-str-471-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.899060+00:00"}}