{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-03_1_StR_559_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-03","aktenzeichen":"1 StR 559/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Dieter Rainer F EEE aus\nSChEEEEEp, geboren am EEE 1951 in Ammme/\nOD,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n#7\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. Dezember 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von\n14. Mai 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte\nwegen sexueller Nötigung in zwei\n\nsachlich zusammentreffenden Fällen\n; Abschnitt II der\n\n(Fälle\nUrteilsgründe)\n\nsowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in\nzwei rechtlich zusammentreffenden\nFällen (Fall Ce /Sch@iP:\nAbschnitt III der Urteilsgründe)\n\nverurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die im Fall III verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n87\n\nGründe:\n\nDie im Fall III gegen die Tatopfer Angela Cr\nund Birgit Sch begangenen Straftaten stehen nicht,\nwie vom Landgericht irrtümlich angenommen, im Verhältnis\nder Tatmehrheit, sondern im Verhältnis der Tateinheit,\nweil Teile der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen\n- nämlich die Nötigungsakte wie Einsperren und Bedrohen\nmit der Pistole - identisch sind. Daß sich die Taten\ngegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, steht der\nAnnahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6,\n81; BGH bei Holtz MDR 1980, 272).\n\nDer hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs\nsteht § 265 StPO nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf tateinheitlich begangener Handlungen ersichtlich nicht anders verteidigen\nkönnen als bisher geschehen.\n\nDie Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der im\nFall III verhängten beiden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Im Fall III ist nurmehr eine\neinzige Einzelstrafe festzusetzen (§ 52 StGB) und die\nGesamtfreiheitsstrafe sodann neu zu bilden. Dabei wird\nauch zu beachten sein, daß der Strafzweck der Sicherung\nder Allgemeinheit vor dem Täter im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zwar berücksichtigt, ihm jedoch entscheidendes Gewicht nicht beigelegt werden darf (BGHSt\n20, 264, 267).\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen;\nsie ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten\nGründen offensichtlich unbegründet.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-559-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-559-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.808827+00:00"}}