{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-03_1_StR_555_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-03","aktenzeichen":"1 StR 555/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f3\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 555/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jorge Amaro Fonseca de O0 aus\nFORD, geboren am 1965 in u en,\n2. Paolo _G aus R ‚ geboren am\n1964 in Ma ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte GC mit seinem Verteidiger\nRechtsanwalt (EEE ,\nJustizhauptsekretär ER\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n§ 3\n\n83\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n22. Mai 1985 wird verworfen. Die Kosten des\nRechtsmittels und die den Angeklagten im\nRevisionsrechtszug entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten de OR wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der\nJugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten ca wegen\nVergewaltigung zu der Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere,\ndaß das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder\nschweren Fall annimmt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß - unbeschadet\nder Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 JGG - die Frage, ob nach\nErwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall vorläge,\nauch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung ist,\nweil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber ihren Niederschlag finde (vgl. BGH StV 1985, 418;\n1984, 254; 1982, 338; BGH, Beschl. vom 2. September 1981 -\n\n3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschl. vom\n\n24. Juli 1985 - 2 StR 344/85; Beschl. vom 2. Dezember 1983 -\n\n3 StR 326/83; Beschl. vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83; Urt.\n\nvom 21. April 1983 - 4 StR 99/83; Beschl. vom 19. Oktober 1982 -\n3 StR 351/82; Beschl. vom 15. April 1982 - 4 StR 137/82).\n\nJedoch kann diese Überlegung nicht mehr sein als\n\neine vergleichende Parallelwertung, besonders dann,\n\nwenn manches dafür spräche, bei einem Erwachsenen den\nminder schweren Fall zu verneinen. Da der minder schwere\nFall - anders als nach der bis 1974 geltenden Gesetzeslage - alle Umstände umfaßt, die für die Wertung der Tat\nund des Täters von Bedeutung sind (BGHSt 26, 97), kommt\ndem Umstand, daß der Täter Jugendlicher oder Heranwachsender ist, wesentliche Bedeutung zu.\n\nSo betrachtet, kann die Bemessung der Jugendstrafe\nim vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, Die Jugendkammer hat dem Umstand, daß die Angeklagten sich \"von\neinem Anführer mitziehen ließen und dann einer Gruppendynamik\nerlegen sind\" (UA S, 21), wesentliche Bedeutung beigemessen,\nohne dabei die (objektiven) Umstände der Tat außer Augen\nzu lassen. Was die Revision hiergegen vorbringt, verfängt\nnicht.\n\n83\n\nAuch die Aussetzung der Strafvollstreckung zur\nBewährung läßt angesichts der besonderen Verhältnisse\nvornehmlich in der Person der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-555-85","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-555-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.791117+00:00"}}