{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-03_1_StR_502_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-03","aktenzeichen":"1 StR 502/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 502/85 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nReinhold H mm zus MER, geboren am\nm 1921 in Te (Ukraine),\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m in der Verhandlung,\nBundesanwalt RP bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WEEmP aus rum\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n15. Mai 1985 und die sofortige Beschwerde\ngegen die Anordnung der Entschädigung werden\nverworfen, |\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dem\nBeschuldigten im Rechtsmittelverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München I hat den Antrag der\nStaatsanwaltschaft, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB\nin einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen,\nabgelehnt und angeordnet, daß er wegen der in dieser\nSache erlittenen freiheitsentziehenden Maßnahmen zu\nentschädigen sei,\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Ablehnung der Unterbringung mit der Revision, gegen die\nAnordnung der Entschädigung mit der sofortigen Beschwerde,\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet,\n\nA. Revision\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe es unter Verletzung von § 244 Abs, 2 StPO unterlassen, den Sachver-Ständigen Dr. Ste als Zeugen darüber zu vernehmen,\n\nwelche Erklärung ihm der Beschuldigte dafür gab, daß\ner vor dem Verlassen des Hauses zu Waffen griff, ist\nnicht begründet,\n\nDer Grund, weshalb der Beschuldigte Pistole und\nMesser einsteckte, bevor er sein Haus verließ, ist\nfestgestellt (UA S. 9): er befürchtete, S um\n\"werde aufbrausen und ihn unter Umständen angreifen\",\n\nOb diese Befürchtung eine Folge der Wahnvorstellungen\n\ndes Beschuldigten war, ist für die rechtliche Beurteilung\ndes weiteren Geschehens ohne Belang und kann deshalb\ndahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte aus dieser\nUrsache nicht der von der Revision gewünschte Schluß\ngezogen werden, der Beschuldigte habe schon im Zeitpunkt der Bewaffnung billigend in Kauf genommen, seinen\nMieter SC durch Einsatz der Waffen zu verletzen.\n\n2. Auch die weitere Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte Ehefrau und Tochter des Zeugen S mu\nals Zeuginnen darüber vernehmen müssen, \"ob und inwieweit!\nsie den Geschehensablauf bis zum Schluß überhaupt verfolgt\nhätten, greift nicht durch.\n\nVon dem - von der Beschwerdeführerin alternativ\nals möglich erwarteten - Beweisergebnis, die beiden\nZeuginnen hätten vor Abgabe des Schusses keine Wahrnehmungen gemacht, geht das Landgericht ersichtlich\naus: Nach den Feststellungen liefen die Frauen aus dem\nHaus herbei, nachdem der Schuß gefallen war (UA S. 12).\nWeil sowohl der Beschuldigte als auch die Tatzeugen\nSEE und TC insoweit und für das folgende\nGeschehen Üübereinstimmende Angaben gemacht haben (UA S. 12),\ndrängte sich eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltsabschnitts durch Einvernahme der beiden Zeuginnen nicht auf.\n\nIl. Sachbeschwerde\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision hat das\nLandgericht zutreffend davon abgesehen, den Tatbestand\nder versuchten gefährlichen Körperverletzung in die\nPrüfung nach § 63 StGB miteinzubeziehen. Zu den einzelnen Einwendungen ist lediglich folgendes zu bemerken:\n\na) Die Annahme, Sms sei mit erhobenen Händen\nauf den Beschuldigten zugelaufen und habe dabei geschrien\n\"Ich dich totmachen!\" (UA S. 9, 11), könnte deshalb Bedenken erwecken, weil der Umstand, daß der Beschuldigte\nan einer paranoid halluzinatorischen Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis mit ausgeprägten Verfolgungsund Beeinträchtigungsideen leidet (UA S. 12/13), nicht\nin die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Dies wäre\numso erforderlicher gewesen, als Sm und a0]\nQlese Darstellung des Beschuldigten in Abrede stellen und\nübereinstimmend bekundet haben, Summe sei \"ruhig\nredend\" auf den Beschuldigten zugegangen (UA S. 12).\n\nRechtsfehler bei der Beweiswürdigung im Rahmen\ndieses Geschehensabschnitts hätten sich jedoch im Ergebnis nicht zugunsten des Beschuldigten ausgewirkt,\nAufgrund seiner Wahnvorstellungen kann jedenfalls nicht\nausgeschlossen werden, daß er sich von Siljegovic angegriffen fühlte.\n\nb) In der entscheidenden Frage, ob der Beschuldigte -\nwie die Anklagebehörde vorträgt - in Körperverletzungsabsicht direkt auf den Zeugen | geschossen hat,\nso daß dieser nur durch eine Körperdrehung der Kugel\n\nausweichen konnte, oder ob der Beschuldigte - wie\n\ner selbst vorträgt - gezielt an dem Zeugen vorbeigeschossen hat, um ihn zu warnen und von einem Angriff abzuhalten, ist den Landgericht entgegen der\nAuffassung der Revision kein Rechtsfehler unterlaufen,\nAngesichts des Umstands,\n\n- daß der Beschuldigte wegen seiner Ausbildung zum Polizeibeamten als geübter\nSchütze gelten kann;\n\n- daß er aus naher Distanz, nämlich etwa\ndrei Metern Entfernung geschossen hat;\n\n- daß er also hätte treffen können, wenn\ner hätte treffen wollen, und daß S Mgamummm\neinem solchen Schuß nicht hätte ausweichen\nkönnen;\n\n- de SC nicht getroffen wurde;\n\n- daß der Beschuldigte nur einmal geschossen\nhat und sich zurückzog, als Se nach\nAbgabe des Schusses auf ihn losgehen wollte,\n\ndurfte die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar\nangesehen werden.\n\n2. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß\nder allein festgestellte, im Zustand der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangene Verstoß\ngegen das Waffengesetz die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Umständen\ndes Falles nicht rechtfertigen kann. Die Gesamtwürdigung\n\ndes Täters und seiner Tat hat nicht ergeben, daß von\nihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten sind und daß er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist. Daß das Landgericht\nhierbei als Symptomtat den Tatbestand des § 53\nAbs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG und nicht den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG zugrunde gelegt\nhat (UA S. 14, 16, 17), begünstigt den Beschuldigten\nnicht, weil die letztgenannte Vorschrift eine mildere\nStrafdrohung enthält. Es kann auch nicht angenommen\nwerden, daß der Tatrichter die Ergebnisse der früheren\nErmittlungsverfahren gegen den Beschuldigten außer\n\n‚ Betracht gelassen hat, nachdem sie im Urteil ausdrücklich angesprochen sind (UA S. 8).\n\nB., Sofortige Beschwerde\n\nDie aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG getroffene\nErmessensentscheidung des Landgerichts läßt einen\nRechtsfehler nicht erkennen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSchauenburg Maul\nFoth Granderath\n\nSchikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-502-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-502-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.770376+00:00"}}