{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-12-03_1_StR_345_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-03","aktenzeichen":"1 StR 345/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Werden zum Inverkehrbringen in der Bundesrepublik\nDeutschland bestimmte Betäubungsmittel im Ausland\nzur Beförderung zu einem inländischen Zielbahnhof\nals Reisegepäck aufgegeben, so ist der Tatbestand\nder Einfuhr i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit dem\nÜberschreiten der deutschen Grenze vollendet.","text_plain":"HM\n\nNachschlagewerk: Ja\nVeröffentlichung: Ja\nBGHSt: nein\n\nBtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 1\n\nWerden zum Inverkehrbringen in der Bundesrepublik\nDeutschland bestimmte Betäubungsmittel im Ausland\nzur Beförderung zu einem inländischen Zielbahnhof\nals Reisegepäck aufgegeben, so ist der Tatbestand\nder Einfuhr i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit dem\nÜberschreiten der deutschen Grenze vollendet.\n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 345/85 - LG Stuttgart\n\nu\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 345/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHoushang P m 2 GE, in ser Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1938 in\n\nYO (Iran),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n-2- Y\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEEEEEEEEEEREEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1985\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte\nder Angeklagte etwa 1.900 g Rohopium, das er im Iran eingekauft hatte, mit seinem Lastzug nach Österreich. Den\nLastzug, in dem er von diesem Betäubungsmittel etwa 869 g\nzurückließ, stellte er in SG ab. von dort aus fuhr\ner am 27. September 1984 mit der Eisenbahn nach LE, wo\ner im Hauptbahnhof als Reisegepäck nach StB einen\nPappkarton aufgab, der neben Lebensmitteln 57 Stangen Rohopium im Gewicht von 1.041 g (mit einem Wirkstoffgehalt\nvon 10 % an Morphinbase) enthielt. Der Angeklagte kehrte\nsodann nach SM zurück und fuhr von dort aus mit dem\nZug nach StB. Am 28. September 1984 begab er sich\ngegen 16 Uhr zum Reisegepäckschalter im Hauptbahnhof\nSC. um sein Reisegepäck abzuholen, worauf er fest-\n\ngenommen und das Rohopium sichergestellt wurde, weil der\nKarton beschädigt und der verdächtige Inhalt bemerkt worden war. Der Angeklagte beabsichtigte, dieses Betäubungsmittel zum größten Teil gewinnbringend in der Bundesrepublik zu veräußern; hinsichtlich eines geringen Teils\nkonnte die Strafkammer nicht ausschließen, daß dieser\n\nfür seinen Eigenverbrauch bestimmt war.\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\n2. Die Einfuhr war, wie das Landgericht zu Recht\nannimmt, mit dem Überqueren der österreichisch-deutschen\n\nGrenze vollendet.\n\nWie aus der in 8 2 Abs. 2 BtMG getroffenen Regelung folgt, ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG\nerfüllt, wenn eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln unerlaubt über die Grenze in das Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland einschließlich des Gebiets von\nBerlin (West) geschafft wird. Von besonderen Fallgestaltungen abgesehen (für eine auf fremdes Hoheitsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigung vgl. BGHSt 31, 215), tritt\nalso die Vollendung der Tat zu dem Zeitpunkt ein, in dem\ndas Rauschgift die Grenze dieses Hoheitsgebiets überschreitet. Das haben der 5.5Strafsenat (BGHSt 31, 252) für\ndas Verbringen mit einem Schiff in den Freihafen Hamburg\nund der 3. Strafsenat (BGH StV 1983, 242 JR 1984, 81/82\nm. zust. Anm. Hübner) für die Beförderung einer Sendung\n\nauf dem Postweg entschieden. Im Anschluß an diese Rechtsprechung ist auch der 2. Strafsenat (B6HSt 31, 374, 375)\ndavon ausgegangen, das Verbringen eines Betäubungsmittels\nin den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes erfülle grundsätzlich den Einfuhrtatbestand. Nichts ande-\n\n5 AH\n\nres gilt für den hier vorliegenden Fall einer Beförderung\nauf dem Schienenweg (ebenso Hübner in Hübschmann/Hepp/\nSpitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 8. Aufl. 8 372 AO Rdn. 13). Darauf, daß\n\ndem Angeklagten in Deutschland der tatsächliche Zugriff\nauf das Rauschgift verwehrt war, weil es bereits behördlich entdeckt war, kommt es somit für die Frage der Tat-\n\nvollendung nicht an.\n\nDiese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In den sogenannten Transitfällen, in denen es um die Abgrenzung von\nEinfuhr und bloßer Durchfuhr (8 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG)\ngeht (zu dieser Frage vgl. Franzen, Steuerstrafrecht\n3. Aufl. § 372 AO Rdn. 11 a), stellen allerdings der\n2. Strafsenat (BGHSt 31, 374, 378; BGH StV 1983, 369;\n1984, 25; weitere Nachweise bei Körner StV 1983, 471,\n472, bei H. W. Schmidt MDR 1984, 969, 970 und bei Schoreit\nNStZ 1985, 57) sowie in gleicher Weise der 3. Strafsenat\n(Beschl. vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 507/83) darauf ab,\nob dem Flugreisenden während seines Zwischenaufenthalts\nauf einem deutschen Flughafen das Gepäckstück mit dem\nRauschgift im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG \"tatsächlich zur Verfügung steht\". Ist dies nicht der Fall,\nweil das Rauschgift bei einer Kontrolle des Reisegepäcks\nentdeckt worden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung lediglich versuchte Einfuhr vor, obwohl auch hier zu einem\nfrüheren Zeitpunkt die Grenze des Hoheitsgebietes bereits\nüberschritten wurde. Ob es gerechtfertigt ist, in diesen\nFällen, dersn Besonderheit in dem ausländischen Bestinmungsort des Rauschgiftes liegt, einen anderen Zeitpunkt\nder Tatvollendung anzunehmen als in den reinen Einfuhrfällen, mag zweifelhaft sein. Der vorliegende Fall gibt\n\nkeinen Anlaß, die Frage näher zu erörtern. Denn nach dem\nWillen des Angeklagten sollte das in St sichergestellte Betäubungsmittel im Inland verbleiben. In solchen\nFällen tritt die Tatvollendung bereits mit dem Überschreiten der Grenze ein. Soweit der Senat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 - in einem Fall von Einfuhr im Flugreiseverkehr lediglich Versuch angenommen hat, hält er an\n\nder dort vertretenen Auffassung nicht fest.\n\n3. Ferner ist nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (8 29\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG), welches Vergehen in Tateinheit mit dem\noben bezeichneten Verbrechen steht (vgl. BGHSt 31, 163, 165/\n166), verurteilt worden ist. Die Revision meint, der Angeklagte habe über die unerlaubte Einfuhr hinaus keine weitergehende Tätigkeit im Sinne eines Handeltreibens entfaltet,\nüberdies sei ihm eine Weiterverkaufsabsicht nicht nachgewiesen worden. Die Rüge ist unbegründet; denn die Strafkanmer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das eingeführte\nRohopium zum größten Teil dazu bestimmt war, gewinnbringend\nin den Handel gebracht zu werden (VA S. 4). Schon der Einkauf von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs\nist Handeltreiben, auch wenn es letztlich nicht zu Verkaufsgeschäften kommt (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz\n2. Aufl. § 29 Rdn. 80).\n\n4. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDie Revision meint, angesichts der nicht ausgeschlossenen Drogenabhängigkeit des Angeklagten hätte das Landgericht prüfen müssen, ob diese Sucht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führte\n\nund deshalb ein minder schwerer Fall im Sinne des 8 30\n\n‘Abs. 2 BtMG gegeben ist. Auch diese Rüge bleibt erfolg-\n\nlos:\n\nDie Strafkammer, die sich mit der vom Angeklagten\nbehaupteten Rauschgiftsucht eingehend beschäftigt hat\n(UA $. 6 bis 8), sieht keinerlei Anhaltspunkte für eine\nschuldrelevante schwerste Persönlichkeitsveränderung infolge Betäubungsmittelmißbrauchs (UA S. 10). Damit sind\ndie Voraussetzungen auch des § 21 St§ 6B zutreffend verneint.\nworden (vgl. BGH NJW 1981, 1221). Auf der Grundlage dieser Feststellung war das Landgericht nicht gehalten, die\nFrage zu erörtern, ob ein minder ‚schwerer Fall im Sinne\ndes § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Die Anwendung dieser Vorschrift lag im Hinblick auf die große Menge an Rohopium,\ndie der Angeklagte durch mehrereländer transportiert und\nmit der er Handel getrieben hat, fern; nur hinsichtlich\neines kleinen Teils, des Vorrats für wenige Tage, geht\ndie Strafkammer davon aus, daß er dem Eigenverbrauch\ndiente.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-345-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/1-str-345-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.748740+00:00"}}