{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-26_1_StR_393_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-26","aktenzeichen":"1 StR 393/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str 393/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Richard S EB aus FOR, geboren am\nEEE 195: in DEE.\n\n2. Andreas C EEE zus FE, geboren am\nGE 1961 ir. mE,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n77\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1985, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\n\n. Maul,\n\n. Schikora,\n. Granderath\n\n798\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uns\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iuuuuuuuuunuun\n\nals Verteidiger für den Angeklagten SEM,\n\nRechtsenwalt ung\n\nals Verteidiger für den Angeklagten CE,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Freiburg\nvom 18. Dezember 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkamner des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in jeweils fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (SW) und sechs\nJahren drei Monaten (CHEM) verurteilt und ihre Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von jeweils vier Jahren\nentzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das\nUrteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.\n\nI. 1. Die Schuldsprüche in den Fällen 1, 2 und 5\nbeanstandet die Beschwerdeführerin schon deshalb zu\nRecht, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich\ndie Angeklagten hier nicht neben schwerer räuberischer\nErpressung tateinheitlich auch des erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben.\nDiese Prüfung war deshalb geboten, weil nach den getroffenen\nFeststellungen in diesen Fällen einer der Angeklagten jeweils\neinen Bankkunden mit der Waffe bedrohte, um der erhobenen\nForderung Nachdruck zu verleihen. Letztere Feststellung\nist allerdings nur für die Fälle 2 und 5 ausdrücklich getroffen, doch liegt es nahe, daß auch im Falle 1 die Bedrohung des Bankkunden aus diesem Grunde erfolgte. Dadurch,\n\ndaß ein Angeklagter jeweils einen Bankkunden mit einer -\nscheinbar geladenen - Schußwaffe in Schach hielt, hat\n\ner sich seiner bemächtigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli\n1976 - 2 StR 340/76); die Umstände und die Absicht, der\nerhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen, sprechen\ndafür, daß das geschah, um die Sorgen des Bankpersonals\num ihre Kunden zu einer Erpressung auszunutzen. Zwischen\n§§ 253, 255 StGB und § 239 a StGB ist Tateinheit möglich,\nda der erpresserische Menschenraub nur die Absicht der\nErpressung, nicht aber ihre Verwirklichung voraussetzt\n(BGHSt 26, 24, 28; vgl. BGHSt 16, 316, 320).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch schon deshalb nicht\nselbst abändern, weil Feststellungen dazu fehlen, ob das\nVorgehen des jeweiligen Täters den gemeinsamen Tatplan\nentsprach, Zudem hätte das Landgericht prüfen müssen, ob\ndie beiden Angeklagten und ihr anderweitig abgeurteilter\nMittäter So die Taten 2 - 5 nicht als Mitglied einer\nBande begangen haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB);\nauch die Erfüllung dieser Begehungsform liegt nach den\nFeststellungen nahe.\n\n2. Im Falle 3 hat das Landgericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den drei Taten der räuberischen Erpressung angenommen. Durch diese drei Gesetzesverletzungen haben die Angeklagten in die Entschließungsfreiheit der Angestellten der überfallenen Banken eingegriffen. Bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen, zu denen die Entschließungsfreiheit zählt, ist Fortsetzungszusammenhang nicht möglich\n(BGHSt 26, 24, 26). Zudem hätte in den Fällen 3 a,b, c\ndie Begehungsform des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in den\n\n77\n\nFällen 3 a, c auch der Tatbestand des erpresserischen\nMenschenraubes nach § 239 a StGB geprüft werden müssen.\n\n3. Auch der Schuldspruch im Falle 4 kann nicht\nbestehen bleiben. Bei diesem Überfall erlitt ein Bankkassierer infolge des von den Angeklagten verbreiteten\nSchreckens einen Herzinfarkt. Das Landgericht hätte\ndaher prüfen müssen, ob die Angeklagten sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben.\n\nZwar setzt § 223 StGB eine nicht ganz unerhebliche\nkörperliche Beeinträchtigung voraus; eine seelische\nErschütterung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes\n\nnicht in jedem Fall aus. Hier wirkten sich Jedoch die\nEinschüchterungshandlungen nicht nur auf das seelische\nGleichgewicht, sondern auch auf die körperliche Verfassung des Bankkassierers aus. Der objektive Tatbestand\nder Körperverletzung ist damit erfüllt (vgl. BGH, Urteil\nvom 24. Februar 1966 - 1 StR 601/65; Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 303/74 - bei Dallinger MDR 1975, 22;\nBeschluß vom 18. Januar 1978 - 3 StR 536/77; RGSt 32,\n\n113, 114; 64, 113, 119). In der Bedrohung mit einer -\nscheinbar geladenen - Waffe und den sonstigen einschüchternden Umständen des Banküberfalls kann auch\n\neine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des\n\n§ 223 a Abs. 1 StGB liegen; das zeigt schon der dadurch\nausgelöste Herzinfarkt des Kassierers. Hinsichtlich der\nsubjektiven Seite müßten die Angeklagten jedoch mit einer\nkörperlichen Beeinträchtigung einer in der überfallenen\nBank anwesenden Person konkret gerechnet und diese billigend\nin Kauf genommen haben; anderenfalls könnte fahrlässige\nKörperverletzung in Frage kommen. Hinsichtlich des Merkmals\nder lebensgefährdenden Behandlung genügt allerdings die\nKenntnis der Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung\nergibt (BGHSt 19, 352; 28, 11, 17).\n\nAuch in diesem Falle hätte die Begehungsfornm\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB geprüft werden müssen,\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist ein Fall als minder schwer zu beurteilen, wenn\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in\neinem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Prüfung dieser\nFrage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der\nalle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97,\n98; st. Rspr.). In diesem Zusammenhang kann der minder\nschwere Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zwar schon allein\ndamit gerechtfertigt werden, daß die objektive Gefährdung\ndes Opfers durch die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe oder einer Scheinwaffe herabgesetzt war und dieser\nUmstand auf einen nicht gesteigerten verbrecherischen\nWillen des Täters hindeutet (BGH StV 1981, 68; BGH,\nUrteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82 - bei Holtz\nMDR 1983, 91). Andererseits wäre es fehlerhaft, bei Benutzung einer Scheinwaffe wegen deren mangelnder objektiver\nGefährlichkeit stets einen minder schweren Fall anzunehmen\n(BGH bei Holtz aa0). Auch in diesen Fällen ist eine Gesemtbetrachtung geboten, die das Landgericht nicht vorgenommen hat. Die Höhe der Beute, die Vielzahl der Taten,\n\n77\n\ndas Bedrohen von Bankkunden zum Zwecke der Tatbegehung,\ndie bandenmäßige Verbindung der Täter könnten hier gegen\ndie Annahme minder schwerer Fälle sprechen.\n\n2. Entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 12)\nist auch die von dem gesondert verfolgten Mittäter Sog\ngeführte Spielzeugpistole eine Waffe im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-26/1-str-393-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-26/1-str-393-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.601527+00:00"}}