{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-24_1_StR_711_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-24","aktenzeichen":"1 StR 711/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 711/83 BESCHLUSS\nPR ZIE\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Robert H EB aus ME, dort\ngeboren am UM. EB 1941, |\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nah\n\nHA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3, auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2,3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 28. April 1983 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß lediglich\nVorsteuern aus Gegenrechnungen, die Drittschuldner später\nim Zuge des Verwaltungszwangsverfahrens erstellt haben\n(UA. S. 10, 18), nicht aber auch solche Vorsteuern, die der\nAngeklagte schon in den (unterlassenen) Umsatzsteuererklärungen für die Monate März bis Juni 1980 hätte geltend\nmachen können, zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind.\nAuch diese Vorsteuern mußten bei der Strafzumessung unter\n\ndem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkungen der\n\nTat in Betracht gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom\n\n18. April 1978 - 5 StR 692/77 -). Überdies sind die\nmitgeteilten - knappen - Strafzumessungserwägungen (UA\n\nS. 17, 18) nicht frei von Rechtsfehlern. So hat die\nStrafkammer straferschwerend \"Machenschaften des\nAngeklagten\" berücksichtigt, aber im dunkeln gelassen,\nworin sie diese erblickt. Zum Nachteil des Angeklagten ist\nferner erwogen, daß er sich nicht um einen ordnungsgemäßen\nKredit bei Banken bemüht habe. Auch diese Erwägung wird\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt\n\nsich eher, daß solches Bemühen des Angeklagten von vornherein\nzum Scheitern verurteilt gewesen wäre, nachdem zu Beginn\ndes Jahres 1980 die Firma BB in finanzielle Bedrängnis\ngeriet, zu den gesetzlich festgelegten Steuerterminen\n\ndie Kassen der Firma jeweils leer waren (UA S. 9) und\n\nder Geschäftsbetrieb am 11. Juli 1980 eingestellt worden\nist (UA S, 10).\n\nZu\n\n-ub_\n\nDa der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen\nkeinen Bestand haben kann, bedurfte es keiner Entscheidung\nüber die erhobene Aufklärungsrüge, die nur den Strafausspruch betrifft.\n\nDie weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts entsprechend, als unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-24/1-str-711-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-24/1-str-711-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.581643+00:00"}}