{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-19_1_StR_496_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-19","aktenzeichen":"1 StR 496/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 496/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Taxifahrer Herbert K eu aus Cm,\ngeboren am ED 1933 in ‚\n\n2. den Autolackierer Alfred C OENB zus SCHE,\nEEE\ngeboren am 1946 in\n\ndort geboren am 1936,\n\n3. den Angestellten Heinrich S t — aus Str,\nW ,\n\n4, den Kaufmann Benito Su GREEN aus Ce\n\ngeboren an 1935 in Jg,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 1.\n\n32\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. November 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Schauenburg,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ui\n\nals Verteidiger für den Angeklagten KB\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger für den Angeklagten Ci,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten St\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt EHE\nals Verteidiger für den Angeklagten Su,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 25. Januar 1985 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten Ki,\nCE und SUB wegen Meineids, den Angeklagten\nStB wegen Anstiftung und Beihilfe zum Meineid\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützten\nRevisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nII. Revision des Angeklagten CB\n1. Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)\n\n. Während der Verkündung des Urteils erlitt der\nAngeklagte CR einen Schwächeanfall (10.50 Uhr).\nDer herbeigerufene Notarzt diagnostizierte einen\npsychischen Erregungszustand mit Kreislaufbeschwerden,\nweshalb die Sitzung unterbrochen und um 12.05 Uhr -\nals der Notarzt den Angeklagten wieder für verhandlungsfähig hielt - fortgesetzt wurde. Bevor der Vorsitzende\ndas Urteil weiter verkündete, stellte der Verteidiger\nden Antrag,\n\n\"erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten\nund ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß\nHerr CB vei seiner Vereidigung am 2. September\n1982 vor dem Amtsgericht Bamberg schuldunfähig war\"\n(auch damals hatte der Angeklagte, kurz vor der\nVereidigung, einen Schwächeanfall erlitten).\n\nDaraufhin verfügte der Vorsitzende,\n\n\"der Beweisamtrag des Verteidigers ... gibt\nkeinen Anlaß, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten\",\n\nund fuhr in der Verkündung des Urteils fort.\n\nIm schriftlichen Urteil finden sich zu dieser Verfügung nähere Erwägungen. Das Gericht behandelt dort\n(UA S. 75 ff) im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst\ndie Frage, ob der Angeklagte während seiner Vernehmung\nund Vereidigung am 2. September 1982 voll vernehmungsund schuldfähig war, und bejaht sie, wobei es sich wesentlich auf das Gutachten des als Sachverständiger zugezogenen\nLandgerichtsarztes stützt. Das Gericht fährt dann fort:\n\n\"Auch die Vorgänge während der Urteilsbegründung\ngeben keinen Anlaß, aufgrund des neuerlichen Be- .\nweisamtrags des Verteidigers vom 25. Januar 1985,\ngestellt in einer Unterbrechung der Urteilsverkündung, nochmals in die mündliche Verhandlung\neinzutreten\" (UA S. 78).\n\n2\n\nDas wird im Folgenden näher begründet. Unter anderem\n\nwird dargelegt, daß die Strafkammer allgemein davon ausgehe, der Angeklagte neige bei nervlicher Anspannung dazu,\nzu kollabieren. Nicht anders sei - gemäß den Bekundungen\ndes Notarztes - der Vorfall während der Urteilsverkündung\nzu bewerten; deshalb hätte ein Wiedereintritt in die Verhandlung keine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf den\nGesundheitszustand am 2. September 1982 gebracht.\n\nDie Revision meint, mit diesen Erwägungen habe\ndas Landgericht die Ausführungen des Notarztes \"in das\nBeweisgefüge des Urteils ... einbezogen\". Das hätte\nes aber nur tun dürfen, wenn es nach dem Zusammenbruch\ndes Angeklagten und der Stellungnahme des Notarztes dem\nAngeklagten gemäß § 258 StPO erneut das letzte Wort gewährt hätte. Wenn nicht § 258 StPO, dann sei § 261 StPO\nverletzt.\n\nDie Rüge geht fehl. Stellt der Verteidiger nach\nBeginn der Urteilsverkündung einen Beweisamtrag, So\nist es Sache des Vorsitzenden, darüber zu befinden, ob\nauf den Antrag hin wieder in die Verhandlung eingetreten\nwerden soll. Die bloße Entgegennahme des Antrages ist\nnoch kein Eintritt in die Verhandlung. Maßstab für die\nEntscheidung des Vorsitzenden ist die Aufklärungspflicht\n(BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/73 - bei Dallinger\n. MDR 1975, 24; BGH VRS 36, 368; RGSt 57, 1,2; Herdegen\nin KK StPO § 246 Rdn. 1).\n\nEiner besonderen Begründung bedarf die Entscheidung\n\nnicht. Hält der Vorsitzende eine Begründung für angebracht, so kann er sie mit der Bekanntgabe seiner Entscheidung verbinden, kann sie aber auch an geeigneter\n\nStelle in die Begründung des Urteils einfließen lassen,\nDem Gericht ist nicht verwehrt, sich in den schriftlichen\nUrteilsgründen mit der vom Verteidiger angeregten weiteren\nAufklärung zu befassen.\n\nNichts anderes hat das Landgericht hier getan. Im\nAnschluß an die ausführliche Erörterung der Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten CB zur Zeit seiner\nVernehmung hat es unter Hinweis auf die Auskunft des\nNotarztes dargelegt, daß der Vorfall während der Urteilsverkündung nicht anders einzuordnen sei als die früheren\nVorfälle und deshalb eine auf dieses Vorkommnis gegründete\nneue Begutachtung keine zusätzliche Aufklärung verspreche.\nVon einer (sachlichen) Einbeziehung der Angaben des Notarztes \"in das Beweisgefüge des Urteils\" kann nicht gesprochen werden. Die Strafkammer stützt sich allein auf\n\"die überzeugenden Bekundungen des Landgerichtsarztes\nDr. KB (UA Ss. 79). Deshalb hat das Landgericht\nweder gegen § 258 StPO noch gegen § 261 StPO verstoßen.\n\n2. Verstoß gegen Beweisamtragsrecht und Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nNachdem der Landgerichtsarzt sein Gutachten zur\n\n. Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten CM an\nTattag (2. September 1982) erstattet hatte, verlas am\nnächsten Verhandlungstag der Verteidiger die ärztliche\nBescheinigung des Internisten Dr. Sch über eine\nam 16. Januar 1985 erfolgte Untersuchung, bei der dieser\neinen Schellong-Test (Erhebung von Blutdruck- und Pulswerten) durchgeführt und sich dort wie folgt geäußert\nhatte:\n\nZi\n\n\"Aufgrund der gefundenen Werte besteht kein\nZweifel, daß eine Ruhetachykardie sowie eine\ndeutliche Belastungstachykardie vorliegt. Darüberhinaus sind die Blutdruckwerte für das Alter des\nPatienten abnorm hoch. Aufgrund dieser Befunde\nist es sehr leicht möglich, daß Herr ee\neiner psychischen Streßsituation wegen Kreislauffehlregulation kollabiert. \"\n\nHieran anknüpfend stellte der Verteidiger den Hilfsbeweisamtrag:\n\n\"Einvernahme des Internisten Dr. Sch als\nsachverständigen Zeugen über die soeben verlesenen Untersuchungsergebnisse sowie zu der\nFrage, ob bei Herrn CM ausgeschlossen\nwerden kann, daß er nach der Kollapserscheinung\nvoll schuldfähig war\".\n\nDie Strafkammer lehnte den Beweisamtrag im Urteil ab.\nSelbst wenn man von den in der Bescheinigung geschilderten\nBefunden ausgehe, sei \"das Beweismittel als solches völlig\nungeeignet\". Die jetzigen Werte seien kein gesicherter\nAnhalt für den damaligen Gesundheitszustand. Nach dem\nGutachten des Landgerichtsarztes komme es auf die Umstände und Fakten zur Zeit der Aussage an. Soweit\n\nDr. Sch als Sachverständiger gehört werden solle,\nseien die Voraussetzungen des § 24h Abs. 4 Satz 2 StPO\nnicht dargetan.\n\nDie Revision meint, Dr. Sch sei als Beweismittel nicht \"völlig ungeeignet\" gewesen, vielmehr\nseien, zumal bei den von Dr. Sch festgestellten\n\nvöllig ungewöhnlichen Werten, Schlußfolgerungen\nvon einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen.\nSie hätten das Landgericht zu erneuter Begutachtung\nnötigen müssen, sei es durch den Landgerichtsarzt,\nsei es durch einen anderen Sachverständigen.\n\nAuch diese Rüge dringt nicht durch. Zwar hat die\n\nStrafkammer den Beweisamtrag nicht ganz zutreffend erfaßt. Soweit es um die Vernehmung Dr. Sch 15\n(sachverständiger) Zeuge zu seinen Untersuchungsergebnissen ging, war er kein ungeeignetes Beweismittel.\nDoch beruht das Urteil nicht auf dieser falschen Einordnung; tatsächlich hat das Landgericht die in dem\nAttest niedergelegten Untersuchungsergebnisse als wahr\nbehandelt und ist von ihnen ausgegangen.\n\nDemgegenüber handelte es sich, soweit aus diesen\nUntersuchungsergebnissen Folgerungen auf den Gesundheitszustand am 2. September 1982 gezogen werden sollten,\nausschließlich um Sachverständigenwissen. Auch insoweit\nging es freilich - entgegen der mißverständlichen Wendung\nauf UA S. 77 - nicht um die Ungeeignetheit eines Sachverständigen, sich zum damaligen Befinden des Angeklagten\nzu äußern, sondern darum, ob die neu erhobenen Untersuchungsergebnisse dazu drängten, einen weiteren Gutachter (oder den früheren Gutachter erneut) zu hören;\ndies wiederum hing davon ab, ob die neuen Befunde erwarten ließen, im Zusammenhang mit dem für jenen Zeitpunkt erhobenen Zustand zu neuen Erkenntnissen zu führen.\nDas hat die Strafkammer unter Berufung auf die Ausführungen\ndes Landgerichtsarztes ohne Rechtsfehler verneint. Ihre\nBegründung, in der sie auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\nBezug nimmt (UA S. 78), zeigt, daß sie das Beweismittel\ninsoweit nicht als ungeeignet behandelt hat.\n\n77\n\n3. Sachbeschwerde\n\nSie deckt Rechtsfehler weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDie Falschaussage des Angeklagten CM pestana\ndarin, daß er bekundete, Siegfried NEW habe seinen\nPkw am 22. Oktober 1981 in seine (C@MEEB) Werkstatt\ngebracht und abends wieder abgeholt, und sich bei dieser\n‚Aussage auf eine von seiner Firma ausgestellte, in\nNEE Händen befindliche Rechnung vom 22. Oktober 1981\nbezog. Jedoch war diese Rechnung dadurch zustande gekommen, daß NED den Angeklagten in der zweiten Märzhälfte 1982 aufgesucht, von ihm eine Rechnung für den\n22. Oktober 1981 verlangt und erhalten und ihn dazu\nüberredet hatte, in dem oben dargestellten Sinn auszusagen und sich dabei auf diese Rechnung zu beziehen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision stellte die Übergabe der fingierten Rechnung keine versuchte Strafvereitelung gemäß §§ 258, 22 StGB dar und begründete daher\nkein Verbot nach § 60 Nr. 2 StPO, den damaligen Zeugen\nCHEN zu vereidigen. Die Rechnung sollte (und konnte)\nnach den Vorstellungen beider Beteiligten kein eigenständiges Beweismittel, sondern nur Bezugspunkt der\n‚falschen Aussage sein und deren Schlüssigkeit unterstützen. Deshalb setzte CB mit der Anfertigung und\nAushändigung der Rechnung noch nicht unmittelbar zur\nStrafvereitelung an, sondern bereitete nur seine zur\nStrafvereitelung geeignete Falschaussage vor. Hieran\nändert der Umstand nichts, daß der Verteidiger N\ndie Rechnung tatsächlich schon im Zusammenhang mit der\nEinlassung des (damaligen) Angeklagten NM vorlegte.\n\n- 10 -\n\nEine Strafmilderung aus dem Gründe fehlerhafter\nAnwendung des § 60 Nr. 2 StPO kam deshalb nicht in\nBetracht.\n\nAuch die Ausführungen, mit denen das Landgericht\ndie Strafaussetzung zur Bewährung versagt, sind - im\nGegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts -\nrechtlich nicht zu beanstanden; daß der Angeklagte\nCHR wegen der Antiquitätengeschäfte nach § 55 StPO\nhätte ‘belehrt werden müssen, ist berücksichtigt (UA\nS. 107).\n\nIII. Revision des Angeklagten St\n1. Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)\n\nIn gleicher Weise wie der Angeklagte Ci rüst\nder Angeklagte St Nichterteilung des letzten\nWortes nach der Anhörung des Notarztes im Anschluß\nan den Schwächeanfall des Angeklagten CP. Die Rüge\nbleibt aus den unter II. ? dargelegten Gründen ohne\nErfolg. Deshalb bedarf es keiner Erörterung, ob auch\nder Angeklagte St aus diesen den Angeklagten CR\nbetreffenden Vorgängen ein Recht auf Erteilung des letzten\nWortes hätte herleiten können.\n\n-2. Sachbeschwerde\n\na) Als die Angeklagten KW, (WER, Sul\nund Ko im September 1982 vom Schöffengericht Bamberg\nvereidigt wurden, war dem Gericht bekannt, daß die\nKriminalpolizei in Straubing am 26. März 1982 die\ntelefonische Mitteilung erhalten hatte, Siegfried N\n\ngr\n\n- 11 -\n\nhabe in Zusammenarbeit mit seinem Verteidiger drei\nPersonen gefunden, die vor Gericht wahrheitswidrig\nbestätigen würden, daß sie am 22. Oktober 1981 (dem\nTag des Siegfried NW vorgeworfenen Diebstahls)\nmit NEN zusammen waren, so daß dieser für den\nDiebstahl nicht in Betracht komme. Ferner war dem\nGericht bekannt, daß der Verteidiger am 20. Juni 1982\nund am 3. August 1982 die Angeklagten KEEP, (ER\nund SUR sowie die nicht mit angeklagte Regina\nals Zeugen für das Verhalten Siegfried NP an\n22. Oktober 1981 benannt hatte. Anrufer am 26. März\nwar der Angeklagte St zewesen, doch erfuhr das\nGericht dies nicht. Ihm gegenüber wurde der Informant\nvon der Polizei als Gewährsperson bezeichnet und nicht\nbenannt. Erst im jetzigen Verfahren wurde bekannt, daß\nStB jener Anrufer war. Das Landgericht wertet den\nAnruf strafmildernd.\n\nDie Revision meint, das Landgericht hätte sich\nim Hinblick auf diesen Sachverhalt eingehender mit der\nFrage befassen müssen, ob der Angeklagte St vorsätzlich gehandelt habe; jedenfalls sei strafbefreiender\nRücktritt (§ 24 StGB) zu prüfen gewesen.\n\nDie Rügen greifen nicht durch.\n\nDaß sowohl Anstiftung als auch Beihilfe zum Meineid\nzu der Zeit, als sie geschahen, vorsätzlich erfolgten,\nist rechtsfehlerfrei festgestellt. Bestand aber zu diesem\nZeitpunkt Vorsatz, so konnte der spätere Anruf bei der\nPolizei hieran nichts mehr ändern. Auch strafbefreiender\nRücktritt ist nicht gegeben, wobei es nicht entscheidend\ndarauf ankommt, daß § 24 Abs. 2 StGB (unmittelbar) nicht\n\n- 12 -\n\neingreift, weil die Haupttat, als der Angeklagte\n\ndie Polizei informierte, noch im Stadium der Vorbereitung war (vgl. BGHSt 28, 346, 347; Vogler in\n\nLK 10. Aufl. § 24 Rdn. 159). Der Anruf bei der Polizei\nhätte strafbefreiend nur dann wirken können, wenn\ndadurch die Meineide unterblieben wären; das war\n\nnicht der Fall (vgl. Eser bei Schönke/Schröder\n\n24. Aufl. § 26 Ran. 76). Das bloße Bemühen um Verhinderung reichte nicht aus (vgl. Vogler aaO Rdn. 162).\n\nDie Beihilfe des Angeklagten stm bestand\ndarin, daß er, als NM ihn nach einem zur Falschaussage bereiten Zeugen fragte, ihn auf Su ninwies, diesen antelefonierte und eine Zusammenkunft\nzwischen beiden verabredete. Weil NER un: Sugup\neinander schon zuvor seit längerem kannten, erwägt die\nStrafkammer, daß es an sich der Einschaltung St\nnicht bedurft hätte; hierauf bezieht sich die Revision.\nDoch ist dieser Umstand nicht geeignet, die fortwirkende\nUrsächlichkeit der Vermittlungstätigkeit Steffens in\nFrage zu stellen (vgl. Vogler aa0 Rdn. 160). So, wie\ndie Dinge abliefen, vermittelte StR Sun als\nZeugen und setzte die Ursache für dessen spätere Falschaussage; diese Ursächlichkeit wurde durch den Anruf nicht\nbeseitigt. Daß NER im weiteren Verlauf möglicherweise\nvon selbst auf Su gestoßen wäre, ändert nichts.\n\nb) Nach Auffassung der Revision - der der Generalbundesanwalt beipflichtet - wären die Verhindungsbemühungen StB schon bei Prüfung des minder schweren\nFalles, nicht erst - wie tatsächlich geschehen - bei der\neigentlichen Zumessung anzuführen gewesen. Indes besteht\n\nZ\n\n- 13 -\n\nkein Anlaß zu der Annahme, das Landgericht habe diesen\nUmstand bei Prüfung des minder schweren Falles übersehen.\nIn Anbetracht der Schwere des Tatbeitrags lag es fern,\ndaß der sehr allgemein gehaltene Anruf Anlaß zu einer\nStrafrahmenverschiebung nach § 154 Abs. 2 StGB sein\nkönnte.\n\nc) Schließlich ist die Revision der Ansicht, der\n\n:vom Angeklagten St zum Meineid angestiftete frühere\nMitangeklagte Ko@EER hätte wegen Verdachts der versuchten\nStrafvereitelung nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2\nStPO); das müsse sich in der Straffrage auch zugunsten\ndes Angeklagten St auswirken.\n\nDer Senat kann unentschieden lassen, ob Ko der\nversuchten Strafvereitelung verdächtig war, denn es besteht kein Anlaß - auch nicht aus den von der Revision\ngenannten Gründen -, von der Rechtsprechung abzuweichen,\nwonach eine auf diese Weise begründete Strafmilderung\ndem Anstifter nicht zugute kommt, weil er sich nicht\nin der typischen Zwangslage des Zeugen befindet (BGHSt\n\n27, 74).\nw. Revision des Angeklagten Su\n1. Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)\nHierzu gilt das unter III 1 Ausgeführte.\n\n2. Die allgemein erhobene Sachbeschwerde deckt keinen\nRechtsfehler auf, auch nicht zur Straffrage.\n\n- 14h -\n\nV. Revision des Angeklagten KO\n\nMit der Sachbeschwerde beanstandet die Revision\ninsbesondere, daß das Landgericht von vorsätzlichen\nHandeln des Angeklagten ausgeht; jedoch zeigt sie\nkeinen Rechtsfehler auf. Die Meinung des Generalbundesanwalts, bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt\nwerden müssen, daß KB vom Amtsgericht zweimal (am\n1. September und am 14. September 1982) vernommen, bei\nder zweiten Vernehmung aber nicht gemäß § 55 StPO belehrt wurde, obwohl die erste Aussage falsch war, teilt\nder Senat nicht. Offenbar sah das Gericht keinen Anlaß,\ndiese Bestimmung anzuwenden. Zu der zweiten Vernehmung\nwar es nur gekommen, weil KB ein wichtiges Datum\nmit einem bestimmten Fußballspiel verknüpft, das Gericht\nnachträglich aber festgestellt hatte, daß dieselben Mannschaften innerhalb kurzer Zeit zweimal gegeneinander gespielt hatten, und dies KW zur Gedächtnisstütze vor-\n\ner\n\n- 15 -\n\nhalten wollte. Gerade dieser Umstand hätte es KR\nerleichtert, von seiner ursprünglichen Aussage abzu-\n\nrücken. Daß er es nicht tat, kennzeichnet seine Schuld\nals schwer.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/1-str-496-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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