{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-19_1_StR_489_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-19","aktenzeichen":"1 StR 489/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist vollendet, wenn der Täter das Opfer zu\neiner gemeinsamen Fahrt bestimmt, auf der er unter\nAusnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs mit den in § 316 a StGB bezeichneten Mitteln\neine der dort bezeichneten Taten begehen will. Dabei\nist das Merkmal \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" Jedoch nicht erfüllt,\nwenn die in § 316 a StGB bezeichneten Straftaten an\neinem Ort begangen werden sollen, an den der Täter\ndas Opfer zwar von dem Haltepunkt des Kraftwagens aus\nlocken will, der seinerseits aber keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist.","text_plain":"%\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 316 a Abs. 1\n\nDer Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist vollendet, wenn der Täter das Opfer zu\neiner gemeinsamen Fahrt bestimmt, auf der er unter\nAusnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs mit den in § 316 a StGB bezeichneten Mitteln\neine der dort bezeichneten Taten begehen will. Dabei\nist das Merkmal \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" Jedoch nicht erfüllt,\nwenn die in § 316 a StGB bezeichneten Straftaten an\neinem Ort begangen werden sollen, an den der Täter\ndas Opfer zwar von dem Haltepunkt des Kraftwagens aus\nlocken will, der seinerseits aber keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist.\n\nBGH, Urt. v. 19. November 1985 - 1 StR 189/85 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 489/85 URTEIL\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nMD ee 77 7\ngeboren am EEE 1960 in Schuuuiiiiums.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n76\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. November 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (SEEEEEEEENSEREEEREEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte en\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7%\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hs\n\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 2. April 1985, auch soweit es den Angeklagten\nKO detriftt, mit den Feststellungen\naufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tathergang aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HE wegen -\ngemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten KW, ser\ngegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat,\nbegangenen - räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in\nTateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung\nzu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nauf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\nHE hat - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitange-\n\nklagten KOENNEN - Erfolg.\n\nI. 1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte und der Mitangeklagte in einer Gaststätte in\nN@EEEEE nach Alkoholgenuß, an einem ortsbekannten\nHomosexuellentreffpunkt einen \"Schwulen\" mit Geld und\neigenem Pkw unter dem Vorwand homosexueller Betätigung\n\n-L-\n\nzur gemeinsamen Fahrt in dessen Kraftfahrzeug zu einem\nstillen Ort außerhalb der Stadt zu bewegen, ihn dort\n\"fertig zu machen\", ihm Geld und Pkw abzunehmen. Sie\nverabredeten im einzelnen, den Überfall erst nach\n\n22.00 Uhr zu begehen, weil es zu diesem Zeitpunkt\n\nauf den Straßen und Plätzen ruhiger sei; an einer\ngeeigneten Stelle sollte der Mitangeklagte den \"Schwulen\"\naußerhalb des Pkw von hinten umklammern, damit der\nAngeklagte das Opfer niederschlagen und ihm Geld und\nAuto wegnehmen könne. Bei ihrer plangemäßen Suche nach\neinem Tatopfer trafen sie auf den Nebenkläger, der Geld\nzu haben schien und auch über einen Kraftwagen verfügte.\nSie schlugen ihm vor, sich gemeinsam homosexuell zu betätigen und zu diesem Zweck an einen stillen Platz in\nder Nähe des Flughafens zu fahren, zumal der Mitangeklagte am Flughafen sein Auto geparkt habe. Durch diese\nVorspiegelungen brachten sie den Nebenkläger dazu, sie\nzu seinem Kraftfahrzeug am Parkplatz beim Hauptbahnhof\nzu führen und von dort die Fahrt gemeinsam anzutreten,\nWährend der Fahrt hielten die Angeklagten nach einer\nfür den geplanten Überfall günstigen Stelle Ausschau.\nAls sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen\n\"unbefestigten Fußweg bemerkten, der zu einer Schrebergartensiedlung führte, veranlaßte der Mitangeklagte das\nOpfer zum Anhalten und Aussteigen. Gemeinsam mit ihm\nüberquerten sie die Straße und gingen auf dem Fußweg\n155 m bis zu den Schrebergärten. Dort ließ der Angeklagte seine Hose herunter, wobei ihm der Nebenkläger\nzusah. Diesen sprang der Mitangeklagte dann von hinten\nan, umklammerte ihn ünd riß ihn zu Boden. Der Angeklagte\ntrat das am Boden liegende Tatopfer mehrfach mit den\nFüßen. Den dadurch bewußtlos gewordenen Nebenkläger\ndurchsuchte der Angeklagte, fand DM 12,80 und die Kraftfahrzeugschlüssel und nahm beides an sich. Dann kehrten\ndie Angeklagten zu dem an der Straße abgestellten Wagen\nzurück und fuhren davon.\n\n%\n\n2. Das Landgericht sieht das Tatbestandsmerkmal\n\"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs\" in § 316 a Abs. 1 StGB als erfüllt\nan, \"obwohl die Angeklagten den Geschädigten 155 m\nFußweg entfernt von seinen geparkten Auto angegriffen\nund niedergeschlagen haben\". Unter Hinweis auf die\nEntscheidungen des Senats in BGHSt 5, 284 und 22, 114\nhebt es darauf ab, daß die Täter bereits mit Angriffsvorsatz in dem Kfz des Nebenklägers Platz genommen,\nihn dann plangemäß an eine einsame Stelle gelockt und\nihn dort veranlaßt haben, auszusteigen und mit ihnen\nnoch 155 m weiter weg von der Straße zu gehen, um ihn\nalsdann ungestört überfallen zu können; damit sei von\nden Angeklagten die durch das Kfz geschaffene Vereinzelung\nund die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder\nHilfe plangemäß ausgenutzt worden.\n\nII. Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch\ndie Annahme eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nicht.\n\n41. Der von den Angeklagten für die Begehung des\nRaubes schließlich ausgewählte Tatort - 155 m von dem\nan der Straße abgestellten Fahrzeug entfernt in einem\nSchrebergartengelände gelegen - weist keine zu dem\nStraßenverkehr als Solchem wesenseigene Beziehung auf.\nDer für die Annahme des Merkmals \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" erforderliche\nräumliche Zusammenhang (vgl. BGHSt 22, 114, 116 f.) zu\ndem an der Straße zurückgelassenen Pkw war angesichts\nder Entfernung von 155 m unterbrochen. In der genannten\nEntscheidung hat der Senat sein früheres Urteil BGHSt 5,\n282, in dem er eine Entfernung von etwa 100 m zwischen\ndem Ort des Aussteigens und dem eigentlichen Tatort als\ndie Anwendung des § 316 aStGBnicht hindernd angenommen\n\nhatte, schon als weit gehend bezeichnet.\n\n2. Damit scheidet eine Verurteilung nach § 316 a StGB\nJedoch nicht von vornherein aus. In dem der Entscheidung\nBGHSt 22, 114 zugrundeliegenden Fall hatten die Täter\nin ihren vor Antritt der Fahrt verabredeten Tatplan\naufgenommen, den Mitfahrer zunächst an einen abgelegenen Ort zu fahren, wo der Wagen abgestellt werden\nsollte, und ihn von dort aus unter einem Vorwand weiter\nin die Weinberge zu locken, wo dann erst der Überfall\nstattfinden sollte, so daß schon der Tatplan keinen\nAngriff \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs\" vorsah und infolgedessen ein\nSchuldspruch nach § 316 a Abs. 1 StGB nicht in Betracht\nkam. Das unterscheidet den Fall von dem vorliegenden,\nin dem es an Feststellungen dazu fehlt, welchen Ort für\nden eigentlichen Raub sich die Angeklagten vorgestellt\nhaben. Auf den Tatplan bei Antritt der Fahrt kommt es\naber entscheidend an:\n\nWeil zur Vollendung des Tatbestands das Unternehmen,\ngemäß § 11 Nr. 6 StGB also der Versuch des Angriffs genügt,\nkommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen\nder geplante Überfall später tatsächlich stattfindet. Entscheidend dafür, ob der Angriff \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" geschehen soll,\nist vielmehr, was der Täter im Augenblick des Unternehmens\nplant. Um den Tatbestand des § 316 a StGB zu erfüllen, genügt es, wenn das Opfer durch Täuschung zur Fahrt an eine\neinsame Stelle bewogen und dort zum Anhalten und Aussteigen\nveranlaßt werden soll, um es alsbald - in unmittelbarem\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang (vgl. hierzu Schäfer\nin LK 10. Aufl. § 316 a Rdn. 12 m. Nachw.) - zu überfallen.\nDie für den Überfall vorgesehene einsame Stelle muß\nin der Vorstellung des Täters genügend konkretisiert\nsein (z.B. Parkplatz), wenn es auch\n\nnicht erforderlich ist, daß der Tatplan eine bis\n\nins einzelne genaue Vorstellung vom Überfallort\n\nenthält (vgl. BGHSt 18, 170, 173). Nimmt der Täter\n\nmit derartigem Angriffsvorsatz im Kraftwagen Platz,\n\nso ist schon mit Beginn der Fahrt die Tat nach § 316 a\nStGB vollendet (vgl. BGHSt 6, 82; 18, 170, 173; BGH\n\nNJW 1971, 765, 766; Schäfer aaO Rdn. 14; Horn in SK\n\n§ 316 a Rdn. 4). Wo der Täter später tatsächlich den\nÜberfall ausführt, ist allenfalls für die Strafzumessung,\nnicht aber für den Schuldspruch von Bedeutung.\n\n3. Die Strafkammer hebt zwar darauf ab, daß die\nAngeklagten \"in Angriffsvorsatz bereits im Kraftfahrzeug des Geschädigten Platz genommen\" haben (UA S. 21).\nJedoch teilt sie zum Tatplan der Angeklagten nur mit,\ndaß diese den Nebenkläger \"an einem stillen Ort\" überfallen wollten (UA S. 10). Es fehlen Feststellungen\ndazu, welche Vorstellungen die Angeklagten bei Fahrtantritt von dem \"stillen Ort\" hatten, an dem sie den\nÜberfall durchführen wollten. Insoweit ergeben die\nFeststellungen keinen hinreichend konkretisierten Tatplan. Sollten die Angeklagten von vornherein vorgehabt\nhaben, ihr Opfer vom Haltepunkt aus an eine weit entfernte Stelle außerhalb des Straßenbereichs zu locken,\nbevor sie den beabsichtigten Raub ausführten, so wäre\ndie so verursachte Vereinzelung des Opfers keine Gefahrenlage mehr, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 22, 114, 116). Der Senat vermag nach\nalledem nicht abschließend zu beurteilen, ob die Tat\nnach § 316 a Abs. 1 StGB bereits vollendet war, als die\nAngeklagten \"in Angriffsvorsatz\" die Fahrt begangen. Deshalb hat der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung - gemäß § 357 StPO auch bei dem Mitverurteilten -\n\nkeinen Bestand. Jedoch können die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen, da rechtsfehlerfrei getroffen,\nbestehen bleiben.\n\n4, Der neue Tatrichter wird zu beachten haben:\nHatten die Angeklagten von dem \"stillen Ort\", an dem\nder Überfall stattfinden sollte, bei Fahrtantritt\nüberhaupt keine oder nur eine vage Vorstellung, so\nlag ein für § 316 a Abs. 1 StGB hinreichend konkretisierter\nTatplan (vgl. oben II. 2) bei Fahrtantritt nicht vor. Haben\ndie Angeklagten ihren Tatplan insoweit erst während der\nFahrt näher konkretisiert, so scheitert ein Schuldspruch\ngemäß § 316 a Abs. 1 StGB daran, daß der ausgewählte Tatort\ndem Merkmal \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs\" (vgl. oben II..1, 3) nicht genügt. Ging\nder Tatplan dagegen ursprünglich dahin, die durch die\nFahrt verursachte Vereinzelung des Opfers sofort und in\nder Nähe des Aussteigeortes zum Reub zu nutzen, So war\n\ndie Tat nach § 316 a StGB bereits vollendet, als\nsie den Plan änderten und so ausführten, wie es\n\nfestgestellt ist; in diesem Fall käme natürliche\nHandlungseinheit mit dem Raub in Betracht.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/1-str-489-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/1-str-489-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.324617+00:00"}}