{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-12_1_StR_526_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-12","aktenzeichen":"1 StR 526/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 526/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred W u zu: ve, zeboren\nam EEE 1926 in LEE (Schweiz),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nFu\n\n#\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n‘des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n4. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die\nVerfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den\nVorwurf des schweren Raubes beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n29. April 1985\n\na) dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen\nVerstößen gegen das Waffengesetz entfällt,\n\nb) dahin klargestellt, daß der Angeklagte\nwegen schweren Raubes (§ 249 Abs. 1,\n8 250 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB)\nzur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\nneun Monaten verurteilt ist;\n\ndie Entscheidung über die Entziehung der\nFahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) bleibt\naufrechterhalten;\n\nc) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt,\ndaß die wegeh dieser Tat in der Schweiz\nerlittene Freiheitsentziehung auf die\nverhängte Strafe im Verhältnis 1: 1 angerechnet wird.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 a Buchst. a und\nb WaffG), das unter den festgestellten Umständen in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit dem schweren Raub stand\n(vgl. BGHSt 29, 184, 186 sowie BGH NStZ 1984, 171/172),\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu\neiner Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der\nfür diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von\nsieben Monaten.\n\nGemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen,\nnach welchem Maßstab die in dieser Sache in der Schweiz\nerlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe\nanzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht\nnicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil\nhier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in\nBetracht kommt (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 198, -\n\n2 StR 477/84).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Es verbleibt danach bei der wegen\nschweren Raubes verhängten Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und neun Monaten sowie bei der Entscheidung über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten\nin vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht\nerheblich ins Gewicht fällt. Auch bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat es sein Bewenden.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-12/1-str-526-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-12/1-str-526-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.007858+00:00"}}