{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-12_1_StR_516_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-12","aktenzeichen":"1 StR 516/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 516/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Giuseppe G ED zus Vom.\ngeboren am EEE 1954 in Mo (Italien),\n\nwegen Raubes u.a.\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,zu Ziffer 1 b, 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n12. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n10. Mai 1985\n\na) im Falle II 1 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen\nRaubes und die Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit\nwird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Oktober 1985\n\nverwiesen.\n\n- 3-\n\n2. Dagegen greift die Sachbeschwerde durch. Die\nVerurteilung wegen Raubes (Fall II 1), die der Beschwerdeführer allein angreift, kann keinen Bestand\nhaben.\n\nDie Frage, ob in Fällen, in denen dem\nOpfer eine Sache mehr oder weniger überraschend\naus der Hand gerissen wird, wegen Diebstahls oder\nwegen Raubes zu bestrafen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht immer einheitlich beurteilt worden. Nach einer Ansicht ist\nDiebstahl anzunehmen, wenn die vom Täter entfaltete\nkörperliche Kraft wegen der listigen Ausnutzung\neines Überraschungseffekts, die einen Widerstand\ngar nicht erst aufkommen lasse, sich nur gegen die\nSache richte und nicht weiterreiche, als es zu der\nräumlichen Lageveränderung der Sache erforderlich\nsei (BGH, Urteile vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67 -\nbei Deallinger MDR 1968, 17; 19. Juli 1967 - 2 StR\n349/67 - bei Dallinger aaO und 15. März 1977 - 5 StR\n105/77). Andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob\nim Einzelfall die Wegnahme vorwiegend durch die entfaltete Kraft oder in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit oder Schnelligkeit erreicht wird (BGH, Beschluß vom 3. Jüli 1974 - 3 StR\n154/74 - bei Dallinger MDR 1975, 22; Urteil vom\n15. Januar 1975 - 2 StR 607/74 - bei Dallinger MDR\n1975, 543). Weiter ist in einem früheren Urteil Raub\nmit der Begründung angenommen worden, der Täter wolle\ndurch den plötzlichen Zugriff auf die Sache gerade\neinen in aller Regel zu erwartenden und auch in\nRechnung gestellten Widerstand des Opfers ausschalten\n(BGHSt 18, 329).\n\nDer Senat ist der Meinung, daß das Merkmal der\n\"Gewalt gegen eine Person\" nur dann vorliegt, wenn\ndie Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher\nZwang empfunden werden (vgl. BGH NJW 1955, 1404; Urteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67).\n\nDas Landgericht ist auf diese Abgrenzungsfrage\nnicht eingegangen; es hat festgestellt, daß der unbekannt gebliebene Mittäter des Angeklagten seinem Opfer\ndie Brieftasche mit einem kräftigen Ruck aus der Hand\ngerissen hat (UA S. 9). Daraus läßt sich jedoch nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß die\nangewandte Kraft ausreichend war, möglichen Widerstand\nzu brechen, und daß sie vom Opfer als körperlicher\nZwang empfunden wurde. Die Verurteilung wegen Raubes\n“ kann daher keinen Bestand haben.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe einen\nBeuteanteil erhalten und damit in Zueignungsabsicht\ngehandelt. Das Landgericht kommt zwar auf Grund der\näußeren Umstände des Geschehensablaufes und aus dem\nGeständnis des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Heil\nzu diesem Schluß (UA S. 22). Der Schluß ist jedoch\nnicht ausreichend mit Tatsachen abgesichert und kommt\ndaher letztlich über eine Vermutung nicht hinaus (vgl.\nPeters, Strafprozeß, 4. Aufl. S. 644 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; Herdegen in Festschrift für\nKleinknecht S. 178 f.). Der Sachverhalt ist so, daß\n\nnicht ausgeschlossen werden kann, der Angeklagte habe\nden unbekannt gebliebenen Tatgenossen unterstützt, ohne\nsich selbst bereichern zu wollen; dem Zeugen HB gegenüber hat er nur seine Beteiligung an der Tat eingeräumt\n(UA S. 22, 23). Mittäter bei Diebstahl oder Raub kann\njedoch nur sein, wer selbst in Zueignungsabsicht handeit (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82).\n\nDa weitere Feststellungen zu der 4 1/2 Jahre\n\n. zurlickliegenden Tat nicht zu erwarten sind, ändert\nder Senat den Schuldspruch dahin, daß sich der Angeklagte dadurch, daß er die Tat sichernd beobachtete,\nder Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat.\n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte, der\ndie Tat bestritten hat, hätte sich gegenüber dem verbliebenen Schuldvorwurf, auf den sich neben weiteren\nTatbeiträgen bereits die Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes stützte, ersichtlich nicht\nanders verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs im Falle II 1\nführt zur Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten\nEinzelstrafe und der Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund vier Monaten; soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, auch die im Falle II 2 verhängte Einzel-\n\n73\n\nstrafe aufzuheben, ist dieser Antrag gegenstandslos,\nweil insoweit das Urteil infolge wirksamer Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig ist.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-12/1-str-516-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-12/1-str-516-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.987313+00:00"}}