{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-06_1_StR_520_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-06","aktenzeichen":"1 StR 520/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 520/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker-Hilfsarbeiter Fred T (EEENEEEED\naus HP. sort geboren am EEE 1360,\n\n- Sachbezeichnung: P EB .... -\n\nwegen Diebstahls\n\n7\n\n72\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Ziff. 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1985 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Fred TE\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 2l. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung\n\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nelf Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\n\nsowie einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügt.\n\nI. Zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nlediglich zu bemerken:\n\nDaß das Landgericht in den Fällen II ], 7, 11, 12 und 16\nder Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe unter sechs\nMonaten, nämlich von vier Monaten, verhängt hat, ist im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Zwar genügte es, wie der\nRevision zuzugeben ist, nicht, die Unerläßlichkeit einer\nkurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB in\nden vorbezeichneten Fällen - die als besonders schwer im\nSinne des § 243 Abs. 1 StGB gewürdigt werden - mit dem\nschlichten Hinweis darauf zu begründen, daß \"das Unrecht\nbei diesen Taten und die Schuld des Angeklagten erheblich\nschwerer wiegen\" als in den Fällen des einfachen Diebstahls,\nin denen die Strafkammer eine Geldstrafe für ausreichend\nerachtet hat (UA S. 19). Schuldschwere und Tatunrecht bestimmen das Maß der Strafe im Einzelfall. Rechtfertigen\nsie nur eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, so darf\ndiese nach § 47 Abs. 1 StGB - ohne weitere Abstufung -\ngleichwohl nur bei besonderen Umständen in der Tat oder\nder Persönlichkeit des Täters verhängt werden.\n\nDem Urteilszusammenhang ist aber zu entnehmen, daß die\nStrafkammer diesen Maßstab der Sache nach nicht verkannt\nhat. Sie hält die verhängten kurzen Freiheitsstrafen für\n\nBr\n\n(zur Einwirkung auf den Angeklagten) \"notwendig\"\n\n(UA S. 19), und zwar - wie ihre Erwägungen bei der\nStrafzumessung für den Mitangeklagten PEN erkennen\nlassen (UA S. 18) - wegen der Vielzahl gleichartiger\nTaten, die er im Laufe eines Jahres begangen hat (vgl.\nauch UA S. 22). Die Begehung mehrerer Taten kann die\nAnnahme von besonderen Umständen im Sinne des S 4]\n\nAbs. 1 StGB rechtfertigen (BGH, Urt. vom 18. November 1969\n- 5 StR 545/69 - bei Dallinger MDR 1970, 196; Hirsch in LK\n\nlo. Aufl. $S 47 Rdn. 8, 23).\n\nII. Dagegen hält die Versagung von Strafaussetzung gemäß\n§ 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1 StGB rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nDas Landgericht, das sich zur Sozialprognose (§ 56\nAbs. 1 StGB) nicht äußert, stützt seine Entscheidung allein\nauf die Erwägung, in den Taten und in der Persönlichkeit\ndes Angeklagten seien keine besonderen Umstände hervorgetreten, denen \"ein Ausnahmecharakter\" beizumessen wäre\n(UA S. 26). Dies läßt besorgen, die Strafkammer habe zu\nhohe Anforderungen an die Bewilligung von Strafaussetzung\ngemäß § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Zugleich ist zu bean-\n\nstanden, daß sie in diesem Zusammenhang wesentliche Umstände\n\nunerörtert läßt.\n\n“\n\nNach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61,\n62; 1984, 360; 1984, 361; BGH GA 1982, 39; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495/496 sowie bei Müller\nNStZ 1985, 158, 160) reicht es für die Bejahung der Voraus-\n\nsetzungen der erwähnten Vorschrift aus, wenn bei wertender\n\nGesamtbetrachtung Milderungsgründe von besonderem Gewicht\nvorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der\nverhängten Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht\nund als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderläaufend erscheinen lassen. Dabei können Umstände,\ndie sich bei einer Einzelbewertung lediglich als einfache\nund durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch\nihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß\nihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne\n\ndes § 56 Abs. 2 StGB zukommt.\n\nDas Urteil führt eine Reihe von Milderungsgründen auf,\ndie unter diesem Blickwinkel der Erörterung bedurft\nhätten: Im Gegensatz zu den Mitangeklagten - insbesondere\nzu seinem älteren Bruder - ist der Angeklagte nicht\nvorbestraft (UA S. 22). Bei der Strafzumessung hält\nihm das Landgericht besonders zugute, \"daß er Analphabet\nist und deswegen einen geringen ethischen und moralischen\nBildungsgrad aufweist\" (UA S. 17). Von Bedeutung ist, daß\ner trotz dieser Schwierigkeiten seit Jahren erwerbstätig\nist und Ehefrau sowie drei Kinder versorgt (UA S. 6). Bei\nBegehung der Taten lebte er in einer finanziell beengten\nSituation (UA S. 17). Er hat, wie die Strafkammer strafmildernd anführt, ein umfassendes Geständnis abgelegt und\nzeigt auch Schuldeinsicht und Reue (UA S. 17). Bei der\nGesamtwertung kann ins Gewicht fallen, daß keine der\nverhängten Einzelstrafen sechs Monate übersteigt (vgl.\ndazu BGHSt 29, 370, 373). Schließlich lag bei Erlaß des\nangefochtenen Urteils der Beginn der Diebstahlsserie\nschon drei Jahre, ihr Ende zwei Jahre zurück; seither hat\n\nsich der Angeklagte straffrei geführt. Mit dem Zeitablauf\n\n2\n\nkann sich aber das Bedürfnis nach Vollstreckung einer\n\nFreiheitsstrafe verringern (BGHSt 29, 370, 372).\n\nSchauenburg Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-06/1-str-520-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-06/1-str-520-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.816977+00:00"}}