{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-05_1_StR_500_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-05","aktenzeichen":"1 StR 500/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n}_ StR 500/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf B EB zus OB dort geboren am\nGERD 19535,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Ziff. 1 b und 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 12. Juni 1985, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über\n\n&) die im Fall B I der Urteilsgründe (Betrug\nzum Nachteil der W@B-Versicherung) verhängte Einzelstrafe,\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n-und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die im Fall B I der Urteilsgründe (Tat vom\nAugust 1978) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten und die Gesamtstrafe können nicht\n- bestehen bleiben.\n\n1. a) Wie die Revision nicht in Zweifel zieht,\ndurfte das Landgericht die frühere Verurteilung u.a.\nwegen Diebstahls in 23 Fällen durch Urteil des Amtsgerichts München vom 14. März 1975 (A I 5 d der Urteilsgründe; UA S. 7/8) hinsichtlich aller Jetzt abgeurteilten\n‚ Taten als rückfallbegründend im Sinne des § 48 Abs. 1\nStGB werten (UA S. 43).\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet indessen, daß\ndie Strafkammer die frühere Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) durch Strafbefehl des Amtsgerichts\nRosenheim vom 9. Mai 1978 (A I 5 e der Urteilsgründe;\n\nUA S. 8) ohne weiteres zur Rückfallbegründung herangezogen hat. Da es sich um ungleichartigen Rückfall handelt,\nhätte es näherer Darlegung bedurft, inwiefern zwischen der\nfrüher abgeurteilten Tat und den neuen Taten ein innerer\nZusammenhang, eine kriminologische Kontinuität bestand\nmit der Folge, daß von der früheren Verurteilung im Hinblick auf eine erneute Tat eine Warnfunktion ausging,\nderen Mißachtung zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs\nführt (vgl. BGH GA 1972, 78, 79; BGH, Urt. vom 13. Februar 1975 - 1 StR 707/74 - bei Dallinger MDR 1975, 541/\n542; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 48 Ran. 11). Der\nUmstand, daß zu den Tatbestandsmerkmalen sowohl des\n\n§ 268 StGB als auch des § 263 StGB eine Täuschung gehört,\ngenügt für sich allein nicht. Es kommt vielmehr darauf an,\n\nzu welchem Endzweck die Täuschung im Falle des § 268 StGB\neingesetzt worden ist. Stellt sich die Tat ihrer Motivation\nnach in erster Linie als Verkehrsdelikt dar, liegt die\nAnnahme eines kriminologisch faßbaren Zusammenhangs zu den\nBetrugstaten des Angeklagten fern. Das angefochtene Urteil,\nin dem die Umstände der früheren Tat nur knapp mitgeteilt\nwerden, 1&ßt die hier gebotene Erörterung vermissen (UA\n\nSs. 43).\n\nAuf diesem Mangel kann der Ausspruch der Einzelstrafe\nim Fall B I der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der\nW@-Versicherung) beruhen.\n\nc) In den Fällen B II und B III der Urteilsgründe\n(Taten vom April 1981 und vom Juni 1981) sind die Rückfallvoraussetzungen wegen der weiteren Verurteilung u.a.\nwegen versuchten und vollendeten Betrugs durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck vom 10. Oktober 1980 (A I5g\nder Urteilsgründe; UA S. 9 - 11) gegeben.\n\n2. Weiter beanstandet die Revision zu Recht, daß\ndie oben angeführte Verurteilung vom 10. Oktober 1980\nauch bei der Ahndung der schon im August 1978 begangenen\nTat (Fall BI der Urteilsgründe) strafschärfend berlcksichtigt worden ist. Im Rahmen ihrer für alle drei Tatkomplexe angestellten Zumessungserwägungen führt die\nStrafkammer aus - und bezieht sich damit auf das genannte Urteil -, der Angeklagte sei bereits wegen eines\nversuchten Versicherungsbetruges verurteilt, habe also\ngenau gewußt, worauf er sich einließ (UA S. 45). Es’ läßt\nsich - zumal mit Rücksicht darauf, daß diese Tat besonders\nweit zurückliegt - nicht ausschließen, daß diese irrige\nAnnahme die Bemessung der Einzelstrafe im Fall B I der\nUrteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nSchon die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs\nin diesem Fall führt zum Wegfall der verhängten Gesamtstrafe.\n\nII. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aber\nauch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt\nhat, aus folgendem Grunde zu beanstanden: Die durch\nBeschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 21. Januar 1982 (A I 5 5 der Urteilsgründe; UA S. 12) aut\neine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nzurückgeführten Strafen aus den Urteilen des gleichen\nGerichts vom 6. Dezember 1979, vom 10. Oktober 1980\nund vom 22. September 1981 (A I 5 f, g und i der Urteilsgründe) sind mit der Einzelstrafe, die das Landgericht\nfür die im August 1978 begangene Tat (B I der Urteils-\n.gründe) verhängt hat, nach § 55 Abs. 1 StGB gesanmtstrafenfähig, falls - worüber das angefochtene Urteil keine Feststellungen enthält - die frühere Gesamtstrafe noch nicht\nvollständig erledigt war. In diesem Falle wäre aus den\ngenannten Einzelstrafen und der neu zu bemessenden Strafe\nzu B I der Urteilsgründe eine sowie aus den Einzelstrafen\nfür die im April 1981 und im Juni 1981 begangenen Taten\n(Fälle B II und B III der Urteilsgründe) eine weitere\nGesamtstrafe zu bilden.\n\nIII. Die in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen von einem Jahr sowie von einem\nJahr und drei Monaten haben Bestand. Die Bemessung dieser\nEinzelstrafen 14ßt keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler erkennen. Der Senat kann auch ausschließen,\ndaß sie von der rechtsfehlerhaft begründeten Strafzumessung im Fall B I der Urteilsgrtinde beeinflußt ist.\n\nSchauenburg Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/1-str-500-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/1-str-500-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.759106+00:00"}}