{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-05_1_StR_491_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-05","aktenzeichen":"1 StR 491/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGEHSt: ja\n\nSt6B 1975 8 174 Abs. 1 Nr. 1, 2\n\nDer Umstand, daß ein Pfarrer Einfluß auf die Lebensführung minderjähriger Gemeindemitglieder nimmt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Anvertrautseins im Sinne des 8 174 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja £7\n\nBGEHSt: ja\n\nSt6B 1975 8 174 Abs. 1 Nr. 1, 2\n\nDer Umstand, daß ein Pfarrer Einfluß auf die Lebensführung minderjähriger Gemeindemitglieder nimmt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Anvertrautseins im Sinne des 8 174 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 5. November 1985 - 1 StR 491/85 - LG Rottweil\n\n67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 491/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrer a. D. Viktor S c n EN zu: CN\nbei BEE. geboren am EEE 1927 ir 7 GE\n\n(Jugoslawien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerinnen,\n\n%\n\nJus.izhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 6. Mai 1985 werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat\ndie Kosten seiner Revision und die den Nebenklägerinnen durch dieses Rechtsmittel erwachse-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen katholischen Pfarrer, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (der Nebenklägerin Martina Gr) zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; im übrigen (vom\nVorwurf einer Sexualstraftat gegen die Nebenklägerin\nDaniela FR) hat es ihr freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, welche\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt, und - soweit er\nverurteilt worden ist - des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt.\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n1. Martina Gr@B. geboren am 1565,\n\nkam ab Herbst 1981 häufig ins Pfarrhaus, um die kranke\nfrühere Haushälterin des Angeklagten zu betreuen. Diese\nBesuche nahm der Angeklagte wiederholt zum Anlaß, ihr\nin seinem Arbeitszimmer die Beichte abzunehmen und danach mit ihr Küsse auf den Mund auszutauschen. Für den\nFall, daß sie sich weigere oder von diesen Küssen Dritten etwas erzähle, drohte er ihr mit dem Fegefeuer.\n\nIn dem Schuljahr, das im August 1982 begann und\nEnde Juli 1983 endete, unterrichtete de: Angeklagte\ndas Mädchen, dessen Alter er kannte, in der Hauptschule\nals Religionslehrer. Ihm war klar, daß die Schulkinder\n\nihm zur Erziehung anvertraut waren.\n\nNachdem Martina 14 Jahre alt geworden war, kam es\nhäufig vor, daß der Angeklagte ihr Zungenküsse gab, die\nsie erwiderte. Manchmal reichte er ihr mit einem Zungenkuß die Hostie. Sie glaubte ihm, wenn er sagte, er sei\nder Heiland, und der Heiland wolle, was er von ihr verlange. Zugleich war sie ihm in jungmädchenhafter Schwär-\n\nmerei zugeneigt.\n\nEnde des Jahres 1982 verstarb die frühere Haushälterin des Angeklagten. In der Folgezeit kam Martina nur\n\nnoch gelegentlich ins Pfarrhaus.\n\nUm sie zu bewegen, sich zu entkleiden, spiegelte\nihr der Angeklagte im Januar 1983 vor, sie werde mit dem\nHeiland vermählt, hierbei werde auch die Mutter Gottes\nerscheinen. Das führte - bei dieser Gelegenheit und ähnlich zu Ostern 1983 und dreimal im Sommer 1983 - dazu,\ndaß sich beide im Schlafzimmer des Angeklagten auszogen\n\n-5_ 27\n\nund er sie etwa zehn Minuten lang am Geschlechtsteil und\nam Busen streichelte,. Im August 1983, als Martina nicht\nmehr vom Angeklagten unterrichtet wurde, ereignete sich\n\nder gleiche Vorgang noch mindestens dreimal.\n\nSpäter trat Martina, nachdem er in ihr den entsprechenden Wunsch geweckt hatte, in ein Kloster ein. Zuvor hatte er ihr Geld gegeben, damit sie sich einen Ring\nmit einem Stein als Zeichen der Vermählung kaufen konnte.\nMartinas Vormund, ihre Tante, war mit diesem Schritt einverstanden; sie war davon ausgegangen, das Mädchen könne\nin der Klosterschule den Hauptschulabschluß machen. Als\nsich herausstellte, daß dies nicht möglich war, sorgte\nsie dafür, daß das Mädchen wieder nach Hause kam.\n\n2. Daniela Fi, deren Alter vom Landgericht nicht\nmitgeteilt wird, die aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe schon 16 Jahre alt war, gehörte derselben\nPfarrgemeinde an. Auch sie entschloß sich nach Abschluß\nder Schulzeit, in ein Kloster einzutreten. Diesen Entschluß faßte sie vorwiegend unter dem Einfluß des Angeklagten. Bei diesem hatte sie wiederholt gebeichtet. Unter\nder Vorspiegelung, er sei der Heiland, und der Heiland\nwolle, was er von ihr verlange, erreichte er auch bei\nDaniela, daß sie ihm Küsse auf den Mund gab.\n\nSpäter erhielt sie vom Angeklagten auch Zungenküsse,\nwenn er sie im Kloster besuchte. Dabei hielt er sie im\nGlauben, es sei der Heiland, mit dem sie die Zungenküsse\n\naustausche.\n\nIm August 1983 hatte Daniela Heimaturlaub. Da der\nAngeklagte krank zu Bett lag, besuchte sie ihn im Pfarrhaus. Er gab ihr zunächst wiederum Zungenküsse und er-\n\nklärte dann, er könne die bei der Regelblutung auftretenden Schmerzen durch Handauflegen heilen, worauf er\nihr unter der Kleidung an ihr Geschlechtsteil faßte.\n\nNoch während dieses Heimatiurlaubs schenkte ihr der\nAngeklagteGeld zum Kauf eines Rings. Den von Daniela erworbenen Ring segnete er. Weisungsgemäß befestigte sie\nden Ring mit einer Sicherheitsnadel am Büstenhalter. Jedes\nMal, wenn sie nun ins Pfarrhaus kam, holte er den Ring\nhervor und küßte ihn, wobei er jeweils die Brüste des\n\nMädchens berührte.\n\nEinige Zeit später hielt sich Daniela zur Ausbildung\nan einem anderen Ort auf. Der Angeklagte besuchte sie\ndort. Er ging mit ihr auf ihr Zimmer und nahm ihr dort die\nBeichte ab. Danach reichte er ihr die Hostie mit einem\nZungenkuß. Anschließend äußerte er, der Heiland wolle mit\nihr schlafen; wenn sie mit dem Heiland vermählt werden\nwolle, müsse sie mit ihm schlafen. Mit der Bemerkung,\ndas sei ihr zuviel, für so etwas sei sie noch zu jung,\nwies Daniela dieses Ansinnen zurück. Gleichwohl zog sich\nder Angeklagte aus und legte sich auf ihr Bett. Er forderte sie auf, ihn am Geschlechtsteil zu streicheln, was\nsie jedoch ebenfalls ablehnte. Als zufällig an die Tür\ngeklopft wurde, ließ der Angeklagte von seinem Vorhaben\nab. Er schenkte dem Mädchen noch 1.300 DM; dieses Geld\n\nsollte es für sich verbrauchen.\n\nII. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen, die auf\neiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen,\nist das angefochtene Urteil in keiner Richtung (vgl.\n85 301 StPO) zu beanstanden.\n\n67\n\n1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\n\ntritt ein Rechtsfehler nicht zu Tage.\n\na) Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Zu\nRecht hat die Strafkammer angenommen, daß Martina Cru ,\ndie vom Angeklagten im Schuljahr 1982/1983 im Fach Religion unterrichtet wurde, ihm in diesem Zeitraum - in dem\nsie 14 Jahre alt war - zur Erziehung anvertraut war (8 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB). Auch waren die sexuellen Handlungen,\ndie der Angeklagte im Rahmen dieses Unterordnungsverhältnisses vornahm, im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit (zu dieser Beurteilung vgl. BGHSt 18,\n169; BGH StV 1983, 415; 1983, 415/416; Laufhütte in LK\n10. Aufl. 8 184 c Rdn. 12). Daß sie außerhalb des eigentlichen Religionsunterrichts geschahen, stellt hier, wie\ndie Strafkammer erkannt hat, die Erfüllung des Tatbestandes nicht in Frage (vgl. BGHSt 19, 163, 166 sowie schon\nBGH MDR 1954, 53).\n\nb) Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung\nstand. Mit dem Hinweis auf \"die wiederholte Tatbegehung\"\nberücksichtigt das Landgericht die Anzahl der Einzelakte,\ndie dem Angeklagten im Rahmen der von ihm begangenen\nfortgesetzten Handlung zur Last fallen. Soweit es \"seine\nNeigung zu minderjährigen Mädchen überhaupt, mögen auch\ndie dabei begangenen Handlungen unter kein Strafgesetz\nfallen\", zur Begründung der Strafart Freiheitsstrafe\nheranzieht, handelt es sich um eine spezialpräöventive\nErwägung, die durch den festgestellten sexualethisch bedenklichen Umgang des Angeklagten mit drei weiteren Mäd-\n\nchen getragen wird.\n\n2. Vergeblich wendet sich die Staatsanwaltschaft\ndagegen, daß der Angeklagte in keinem der beiden Fälle\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger im Sinne\ndes § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die\nStrafkammer hat - in Übereinstimmung mit dem Gutachten\n\ndes jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. KÜEE -\nnicht festzustellen vermocht, die Mädchen seien aus einem\nder in dieser Vorschrift aufgeführten Gründe zum Wider-\n\nstand unfähig gewesen (vgl. IV 2 sowie VI 3 a der Urteilsgründe). Sie war insbesondere nicht gehalten, \"die pubertäre Religionshinwendung\"” der Mädchen - die der Angeklagte zu sexuellen Handlungen ausnutzte - als eine schwere\nseelische Abartigkeit zu werten (zu diesem Rechtsbegriff\nvgl. in vorliegendem Zusammenhang BGH NStZ 1981, 139/\n140; Laufhütte aa0 8 179 Rdn. 7; kritisch Lenckner in\nSchönke/Schröder, St6B 22. Aufl. 8 179 Rdn. 5). Zur Erfüllung des erwähnten Tatbestandes reicht es nicht aus,\ndaß die mangelnde Abwehrfähigkeit auf einer noch nicht\nabgeschlossenen Reifung von Kindern oder Jugendlichen beruht (BGHSt 30, 144, 146).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft meint, Martina Gr ER\nsei auch nach Abschluß der Schulzeit dem Angeklagten zur\nErziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut\ngewesen, ein solches Betreuungsverhältnis habe auch zwischen dem Angeklagten und Daniela FE pestanden, er habe\nsich deshalb auch insoweit des sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen schuldig gemacht. Dieser - auch vom Generalbundesanwalt vertretenen - Auffassung vermag der\n\nSenat nicht zu folgen.\n\na) Ein Verhältnis der Erziehung und Betreuung in\nder Lebensführung im Sinne res §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB\n\nsetzt voraus, daß Beziehungen persönlicher Natur bestehen,\nin deren Rahmen der Täter wenigstens eine Mi t verant-\n\nwortung für das geistige und sittliche Wohl des Minderjährigen trägt und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit hat (BGHSt 17, 191, 192/193). Dabei überschneiden sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und\nder Betreuung in der Lebensführung; ihre nähere Bestimmung hat sich zu orientieren am Schutzzweck der Vorschrift, minderjährige und daher regelmäßig noch nicht\nausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch\nAutoritätspersonen zu bewahren, denen sie \"durch Vertrauvensbeweis überantwortet, gewissermaßen in die Hand\nund deshalb in die Hut gegeben sind\" (BGHSt 21, 196,\n200/201; vgl. ferner Lackner, StGB 16. Aufl. S 174\n\nAnm. 3 a und b sowie Laufhütte aa0 8 174 Rdn. 12). Wesentlich ist, daß sich die Betreuung - gegebenenfalls\nüber das sachliche Aufgabengebiet hinaus - auf den persönlichen Lebensbereich erstreckt. Auf dieser Grundlage muß sich zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis\n\nder Über- und Unterordnung herausgebildet haben (so\nschon Koeniger NJW 1957, 161). Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach\nden tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGHSt 19, 163, 165).\n\nDer Minderjährige muß zu einem der gesetzlich genannten Zwecke dem Täter. \"anvertraut\" sein. Zwar ist\nfür das Entstehen eines Betreuungsverhältnisses nicht entscheidend, wie und von wem der Betreuer bestellt worden\nist. Das kann auch stillschweigend und durch den Minderjährigen selbst geschehen, wie es unter Umständen auch\ngenügt, daß der Täter den Pflichtenkreis tatsächlich\nübernimmt (BGHSt 21, 196, 201/202; vgl. bereits BGHSt 1,\n292). Doch erfordert - in gleicher Weise wie der Begriff\ndes Obhutsverhältnisses - ein Anvertrautsein, daß zwi-\n\nschen Täter und. Opfer besondere und engere Beziehungen\n\n- 10 -\n\nbestehen, die zu einer gewissen Abhängigkeit des jungen\n\nMenschen führen.\n\nIn einem Fall der vorliegenden Art muß sich ein\nBetreuungsverhältnis entwıckelt haben, das deutlich über\ndie allgemeinen Beziehungen eines Pfarrers zu den Mitgliedern seiner Kirchengemeinde hinausgeht (BGHSt 4, 212,\n213/214). Ein solches Verhältnis, das eine geistige und\nsittliche Unterordnung mit sich brachte, wurde in der genannten Entscheidung bejaht zwischen einem evangelischen\nPfarrer und dem Angehörigen eines kirchlichen Jugendkreises. Eine besondere und engere Autoritätsbeziehung ist\nauch angenommen worden bei Teilnahme an der Christenlehre\neines Geistlichen (R6St 11, 271/272 sowie 52, 73).\n\nIn anderen Bereichen hat die Rechtsprechung ein Obhutsverhältnis der in § 174 StGB vorausgesetzten Art beispielsweise bejaht für eine dem Vater oder dem Vormund\nähnliche Stellung gegenüber einer Hausangestellten (BGHSt\n1, 55, 59), für einen Erwachsenen, der sich eines seinen\nEltern entlaufenen Jugendlichen annahm (BGHSt 1, 292),\nfür den Haushaltsvorstand gegenüber einem Schulmädchen\n(BGH LM § 174 Ziff. 1 StGB Nr. 1), für den Begleiter einer\nMinderjährigen auf der Fahrt zur neuen Arbeitsstelle (BGH\nNYW 1955, 1934), bei einem Jugendherbergsvater (BGH NJW\n1957, 1201), beim Trainer der Schülermannschaft eines\nFußballvereins (BGHSt 17, 191). Je nach den tatsächlichen Verhältnissen kommt es auch in Betracht zwischen\neinem Lehrer und einem von ihm nicht mehr unterrichteten Schüler derselben Schule (BGHSt 19, 163, 166), ferner zwischen einem Fahrlehrer und einer minderjährigen\nFahrschülerin (BGHSt 21, 196; kritisch dazu Lackner JR\n1968, 190/191). All diese Fälle sind indessen dadurch gekennzeichnet, daß nach Art und Gewicht der Betreuung ein\n\n67\n\nUnterordnungsverhältnis entstanden war, in dem die geschlechtliche Freiheit der Minderjährigen gegenüber Übergriffen des Betreuers - der eine gewisse Macht über sie\nausübte - besonders gefährdet war. So war es auch im Fall\nBGH GA 1959, 276, in dem ein 13 1/2jähriges Mädchen sich\ngemäß den Weisungen des Arztes ausziehen und in der Gegend des Geschlechtsteils behandeln lassen mußte.\n\nb) Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht\n\nohne Rechtsirrtum annimmt, hier nicht erfüllt:\n\nAllerdings hat der Angeklagte es ausgenutzt, daß\ndie Mädchen ihm - auch durch sein Zutun - in religiöser\nSchwärmerei zugetan waren und ihm besonderes Vertrauen\nschenkten. Das schafft jedoch noch nicht das in § 174\nStGB vorausgesetzte Unterordnungsverhältnis. Beichtvater ist der Priester für eine Vielzahl von minderjährigen Gemeindemitgliedern, die ihm deswegen aber nicht im\nSinne dieser Vorschrift anvertraut sind. Das ist selbst\ndann nicht der Fall, wenn sie ihre Lebensführung so einrichten, wie er es will: Dies tun sie aus religiöser Bindung oder Begeisterung, etwa auch - wie im vorliegenden\nFall - aus jungmädchenhafter Schwärmerei für ihn als\nPerson, nicht aber weil sie in einem Unterordnungsverhältnis zu ihm stehen. Von der Pflichtenstellung her gesehen (die durch die Vornahme sexueller Handlungen nicht\nbegründet wird, sondern ihnen zugrunde liegen muß) waren\ndie Mädchen dem Angeklagten nicht zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut; er hatte nur\ntatsächlichen Einfluß auf sie, mag dieser Einfluß auch\nso stark gewesen sein, daß ihre Lebensführung - wie beim\nEintritt ins Kloster - davon erheblich bestimmt wurde.\n\n- 12 -\n\nIm Falle von Martina Gr endete das Obhutsverhältnis, als sie nicht mehr vom Angeklagten unterrichtet wurde (vgl. BGHSt 19, 163, 167). Ein solches Verhältnis war auch nicht dadurch entstanden, daß sie zur Betreuung der kranken früheren Haushälterin des Angeklagten häufig ins Pfarrhaus kam und ihn in der Zeit nach\nderen Tod weiterhin - wenn auch nur noch gelegentlich -\n\nbesuchte.\n\nIm Falle von Daniela FR, die bereits aus der\nSchule ausgeschieden und anscheinend schon 16 Jahre alt\nwar, war es so, daß sie den Angeklagten im Pfarrhaus und\ner sie im Kloster sowie an ihrem Ausbildungsort besuchte.\nMag es hiernach auch nicht selten zu persönlichen Begegnungen gekommen sein, so erwuchs daraus doch nicht irgend-\n\nein Abhängigkeitsverhältnis.\n\nIn beiden Fällen ändert es an der Beurteilung\nnichts, daß der Angeklagte seinem Treiben einen religiösen Hintergrund gab und dadurch sein Ansehen als Ge-\n\nmeindepfarrer ausnutzte.\n\nIII. Das Rechtsmittel des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten kann ebenfalls keinen\nErfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge, zu Unrecht habe die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, ein\npsychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Martina Gr und Daniela FM\neinzuholen (UA S. 12), greift - entgegen der Meinung des\nGeneralbundesanwalts - nicht durch. Der Angeklagte hatte\neingeräumt, Martina Gr schon vor ihrem 14. Geburts-\n\n13 - 67\n\ntag auf Stirn, Wange und Mund geküßt zu haben. Im übrigen hatte er aber die Tat bestritten und geltend gemacht, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien\n\nvon einem Zeugen namens E@® ausgeheckt worden; dieser\nsei es auch gewesen, der die Mädchen zu ihren unrichtigen Aussagen veranlaßt habe. Diese Einlassung des Angeklagten hält die Strafkammer für widerlegt. Daß sie die\nErhebung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der genannten Zeuginnen abgelehnt hat, weil\nsie selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244\nAbs. 4 Satz 1 StPO), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nZur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen\nbedarf der Tatrichter in der Regel selbst dann nicht der\nHilfe eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindesoder Jugendalter steht und das Opfer eines dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Mißbrauchs ist. Das gilt\nallerdings nicht, wenn ein solcher Zeuge aus dem normalen\nErscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge oder\nEigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt (BGHSt 3, 27, 28/29; 3, 52,\n54; 8, 130, 131; 23, 8, 12; BGH NJW 1961, 1636; BGH NStZ\n1981, 400; 1982, 42; BGH StvV 1985, 398). Der Verteidigung\nist zuzugeben, daß das Verhalten der Mädchen - wenn sie\nauch nicht an einer seelischen Störung im Sinne des § 20\nStGB litten (vgl. oben II 2) - Besonderheiten aufwies,\nauf die das angefochtene Urteil an dieser Stelle nicht\neingeht. Aber auch Fallbesonderheiten zwingen nicht zur\nZuziehung eines - psychologischen - Sachverständigen,\nwenn die Hauptverhandlung Anzeichen erbringt, die ganz\ndeutlich für (oder gegen) die Glaubwürdigkeit der Bekundungen sprechen (BGHSt 3, 27, 30; 7, 82, 85; ebenso\nHerdegen in KK § 244 Rdn. 36). So liegt es hier: Bei\n\n«\n\njedem der beiden Mädchen hat das Landgericht zur Frage, ob\nes im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig\nwar, einen jugendpsychiatrischen Sachverständigen gehört.\nWenn dieser auch nicht speziell die Frage der Glaubwürdigkeit zu untersuchen hatte, so setzte sein Gutachten\ndoch voraus, daß er sich mit der gesamten Persönlichkeit\ndieser Zeuginnen befaßte. Aus diesem jugendpsychiatrischen\nGutachten haben sich aber, wie die Urteilsgründe zeigen,\nkeine Umstände ergeben, die zu einer weiteren Begutachtung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Mädchen Anlaß\nboten. Auch die Verteidigung trägt solche Umstände nicht\n\nvor.\n\nAuch sonst weisen die Urteilsgründe eine hinreichende Sachkunde des Tatgerichts aus: Ein gegen den Angeklagten gerichtetes - von ihm nicht näher beschriebenes - Komplott, wie es der Zeuge E@p offenbar verneint hat, durfte\ndie Strafkammer unter anderem mit der Erwägung ausschlie-Ben, die Darstellung von Martina Gros werde durch die\nAussagen weiterer Zeuginnen bestätigt, denen sich der Angeklagte in ähnlicher Weise genähert hatte; dabei fällt\nins Gewicht, daß die Mädchen nicht über ein und denselben\nVorfall berichteten, sondern jeweils schilderten, was\nihnen selbst widerfahren war. Soweit Martina Gr\ndamals dem Angeklagten in jungmädchenhafter Schwärmerei\nzugeneigt war, begründete dies gerade nicht ohne weiteres\ndie Besorgnis, sie könnte ihn nunmehr der Wahrheit zuwider\nbelasten. Mit der Frage der Glaubwürdigkeit der vier Mädchen, mit denen der Angeklagte in sexueller Hinsicht Umgang hatte, setzt sich die Strafkammer eingehend und\n\nfehlerfrei auseinander.\n\n2. Die weitere Beanstandung, nach - korrekter - Erteilung von Hinweisen gemäß § 265 StPO (im Protokoll ist\n\n67\n\nversehentlich § 268 StPO angeführt) habe keine Gelegenheit zur Verteidigung bestanden, ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat auch nicht die Aussetzung\n\nder Hauptverhandlung beantragt.\n\n3. Auch die Ausführungen zur Sachbeschwerde decken,\nwie bereits dargelegt worden ist (oben II 1 a und b),\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nIV. Soweit die Nebenklägerinnen die Revision der\nStaatsanwaltschaft unterstützt haben, sind sie erfolglos\ngeblieben und tragen daher die ihnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst. Soweit die Nebenklägerin\nMartina Grogsui der Revision ses Angeklagten entgegengetreten ist, war sie erfolgreich, weshalb ihr der Angeklagte\ndie durch sein Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen zu erstatten hat (88 397 Abs. 1, 471 Abs. 1 StPO).\nSoweit in diesem Zusammenhang in der Urteilsformel von\n\"den Nebenklägerinnen\" die Rede ist, beruht dies auf einem\nFassungsversehen. Die Nebenklägerin Daniela Fr ist von\ndem Rechtsmittel des Angeklagten nicht betroffen.\n\nSchauenburg Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/1-str-491-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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