{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-05_1_StR_464_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-05","aktenzeichen":"1 StR 464/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"68\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\\ stn usujes URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus Pt, geboren\n\naus s Ch.\n1937 in HM,\n\n4, Hans-Werner\n\nam (mm 1958 in G\n\n2. Dieter W\ngeboren am\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n68\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten RUE,\nRechtsanwalt (u\n\nals Verteidiger für den Angeklagten We ,\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3.\n\n68\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird\n\ndas Verfahren gegen den Angeklagten |\nim Fall II. 3 (Einbruchsversuch Guliiiß )\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten RE wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n\n8. März 1985 dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1, 4 StGB) zu drei Jahren und zwei\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nRO und die Revision des Angeklagten\n\nwe werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ROEEEEER wegen\nDiebstahls und versuchten Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten WED wegen Diebstahls in zwei Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die\nRevisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der\n\nSachbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neingestellt, soweit dem Angeklagten ROM in Falı 11. 3\nder Urteilsgründe (Einbruchsversuch CB) versuchter Diebstahl zur Last liegt. Diese Verurteilung war\ndeshalb aus dem Schuldspruch herauszunehmen. Soweit sich\ndie Revision des Angeklagten REM auf seine Verurteilung\nin diesem Fall bezieht, ist das Rechtsmittel gegenstandslos\ngeworden.\n\n2. Beide Revisionen beanstanden ohne Erfolg, daß\ndie Strafkammer die Zeugen NR und PIE als Verletzte\nnach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt gelassen hat.\n\nAus dem Protokoll ergibt sich nicht mit hinreichender\nKlarheit, ob die Nichtvereidigung des Zeugen PB auf\neinem Beschluß des Gerichts oder nur auf einer Verfügung\ndes Vorsitzenden beruht. Das kann indessen offen bleiben,\ndenn die Rüge ist auch insoweit jedenfalls unbegründet.\n\nZu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, der Vereidigungszwang könne hier deshalb nicht entfallen, weil sich die Aussagen der Zeugen nicht unmittelbar auf die Diebstahlstat\nbezogen, deretwegen die Angeklagten im Fall II. 1 der\nUrteilsgründe verurteilt worden sind. Diese enge Auslegung würde dem Normzweck des § 61 Nr. 2 StPO nicht\ngerecht, in erster Linie der möglichen Voreingenomnenheit Rechnung zu tragen, die nach der Lebenserfahrung\nbei einem Zeugen zu besorgen ist, der durch das Verhalten\ndes Beschuldigten Nachteile erlitten hat (vgl. Pelchen\nin KK § 61 Rdn. 7 m. Nachw.). Was in diesem Sinne unter\nVerhalten des Beschuldigten zu verstehen ist, richtet\nsich nicht allein nach dem zum Anklagevorwurf im Urteil\ngefundenen Ergebnis, sondern nach dem gesamten dem Gericht\nunterbreiteten geschichtlichen Vorgang.\n\n68\n\nEntscheidens ist hier, daß nicht nur der Diebstahl,\nsondern auch der Verkauf von Teilen der Diebesbeute an\ndie Zeugen NER und PO von Anklagesatz der zugelassenen Anklage als geschichtlicher Vorgang miterfaßt\nwar. Bei dessen rechtlicher Wertung hat die Strafkammer\nzwar zutreffend Hehlerei verneint (ua S. 53), aber übersehen, daß insoweit Betrug vorlag; denn die beiden Zeugen\nwurden, da sie - wie festgestellt - gutgläubig waren, von\nden Angeklagten betrügerisch um den Kaufpreis für das von\nihnen nicht zu Eigentum erworbene Diebesgut geschädigt.\nSie waren daher Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO .\n\n3. Im übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten\nunbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nHiermach bleibt hinsichtlich des Angeklagten I]\nnach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens zu Fall\nII. 3 der Urteilsgründe, die auch den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich zog, nur noch die Verurteilung im Fall\nII. 1 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten bestehen. Dementsprechend hat der Senat das Urteil klarstellend geändert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchauenburg Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/1-str-464-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/1-str-464-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.663129+00:00"}}