{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-11-05_1_StR_446_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-11-05","aktenzeichen":"1 StR 446/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 446/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Friedrich CO um aus HERE,\ndort geboren em EEE 1935,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n66\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen\n\n- haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\n. Foth,\n\nDr\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WEB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (HEHE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n%\n\nfür Recht erkannt:\n\n66\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n17. April 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht Hechingen hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich\ndie auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.\nDer Umstand, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, kann\nauf andere Art und Weise als durch Verlesung des Auszugs aus\ndem Bundeszentralregister in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sein und bedurfte in diesem Fall nicht der Protokollierung. Angesichts der verhängten milden Strafe erscheint\nausgeschlossen, daß ihn das Landgericht bei der Strafzumessung\nnicht in Erwägung gezogen hat.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch für den\nStrafausspruch. Nach den Feststellungen liegt die Annahme\neines minder schweren Falles des Totschlags fern. Die Tat\n\nwird im Gegenteil durch Umstände geprägt (Person des\nTatopfers; Art und Weise der Tatausführung; Tatmotiv),\ndie ihr einen besonders hohen Unrechtsgehalt verleihen,\nDas Landgericht durfte deshalb dem einzigen erheblich\nentlastenden Umstand, der verminderten Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten, im Rahmen der Gesamtwürdigung durchgreifende Bedeutung absprechen und auf weitere Ausführungen zur Anwendung des § 213 StGB verzichten.\n\nSchauenburg Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/1-str-446-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/1-str-446-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.625936+00:00"}}