{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-29_1_StR_504_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-29","aktenzeichen":"1 StR 504/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 504/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernsehtechniker Rudolf HM au CE,\ngeboren am EB 1957 in Gs@W Kreis Du,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\n05°\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu IIL auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n12. Juni 1985 in der Anordnung, daß die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die\n\nBestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu voll-\n\nstrecken.\n\n65\n\nDas Landgericht hat die vom Regelfall abweichende\n\nReihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe\n\n(§ 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf den Sachverständigen\nDr. Bug - damit begründet, der vorgezogene Strafvollzug sei - wegen des dadurch erzeugten entsprechenden\n\nLeidensdruckes - eine sinnvolle Vorstufe für eine\nnachfolgende Therapie; der zu erwartende Therapieerfolg wäre zudem bei einem nachfolgenden längeren\nStrafvollzug von vornherein in Frage gestellt, weil\nder Angeklagte durch die nachfolgende Verbüßung einer\nlängeren Freiheitsstrafe völlig demotiviert und ohne\nPerspektive wäre (UA S. 11 a, 16 f.). Diese Begründung\nträgt die Entscheidung nicht.\n\nOb der Zweck der Maßregel eine Abweichung von der\ngesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert,\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge\nder Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (BGH StV 1981, 66; BGH NStZ 1984, 428; BGH StV\n1985, 10; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rdn. 3).\nGerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für\nderen Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai\n1978 -— 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978 „ 803; BGH NStZ\n1982, 132; BGH NJW 1983, 240) oder wenn bei einem Täter,\nder in eine sozialtherapeutische Anstalt gehörte, zur\nZeit die Behandlungsmöglichkeit im Strafvollzug erfolgversprechender ist als in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1981, 66; OLG Karlsruhe NJW 1975, 1571;\nOLG Hamm NJW 1979, 2359).\n\nIn diesem Zusammenhang können zwar gegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug\ndie Erfolgsaussicht einer anschließenden Maßregelbehandlung\nzu verbessern, grundsätzliche, allgemein geltende Einwände\nnicht erhoben werden (BGH StV 1981, 66, Sonderausschuß\ndes Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreforn,\n\n2. Bericht, BT-Drucks. V/L095 S. 31). Das hat der Senat\n\n65\n\nin der zum Abdruck in BGHSt vorgesehenen Entscheidung\n\nvom 25. Juli 1985 - 1 StR 241/85 - im einzelnen dargelegt. Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt aber eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten\nberücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muß\nergeben, daß der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Erforderlich\n\nist, daß im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe\ngeeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht\nwerden kann. Bei längeren Strafen muß im Hinblick auf\n\ndie mit dem Vorwegvollzug verbundenen Erschwernisse ferner\nerwartet werden können, daß im Laufe der Strafvollstreckung\nin der Person des Verurteilten Umstände ein- oder hervortreten, die zu einem Wechsel der Vollzugsart führen (§ 67\nAbs. 3 StGB).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.\nDas Landgericht legt nicht ausreichend dar, aus welchen\nGründen der Strafvollzug bei dem Angeklagten eine sinnvolle Vorbereitung der Therapie wäre; der bloße Hinweis\nauf einen \"entsprechenden Leidensdruck\" genügt nicht.\nEs fehlen Ausführungen, daß gerade bei diesem Angeklagten\nder vorgezogene Strafvollzug die Aussichten der Therapie\nverbessern würde und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug\nnicht in gleicher Weise erreicht werden könne. Zudem geht\ndas Landgericht auch nicht darauf ein, ob es erforderlich\nist, die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken.\n\nDie Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe kann hier\nauch nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vorwegvollzug der Strafvollstreckung erforderlich sei, damit\n\nnach erfolgreicher Therapie der Angeklagte in Freiheit\nentlassen werden könne, damit er durch die nachfolgende\nVerbüßung einer längeren Freiheitsstrafe nicht völlig\ndemotiviert würde. Diese Frage dürfte sich, soweit dem\nUrteil zu entnehmen ist, in dieser Form nicht stellen.\n\nDer Angeklagte befindet sich seit 16. November 1984 in\nUntersuchungshaft; eine Drogentherapie dürfte in Anbetracht seines langdauernden Betäubungsmittelkonsums\n\nca. ein Jahr in Anspruch nehmen (vgl. Täschner, Therapie\nder Drogenabhängigkeit, S. 165; Becker in Heckmann,\n\nPraxis der Drogentherapie, S. 198). Sollte die Therapie\nnach dieser Zeit zu einem erfolgreichen Abschluß kommen,\nkönnte der Angeklagte alsbald bedingt entlassen werden,\n\nda er jedenfalls die Hälfte der gegen ihn verhängten\nStrafe von vier Jahren durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung verbüßt hätte (§ 51 Abs. 1, § 67\nAbs. 4 StGB). Andernfalls wäre der Vollzug der Maßregel\nfortzusetzen; der Vollzug der Strafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten\nes angezeigt erscheinen ließen (§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB).\nDie Frage, ob bereits vor Verbüßung von mehr als der\nHälfte der Strafe bei erreichtem Maßregelziel die Aussetzung der Reststrafe möglich ist (verneinend: OLG Hamm\nMDR 1977, 334; OLG Celle JR 1978, 421; OLG Karlsruhe MDR\n1981, 867; dazu kritisch: Hanack LK 10. Aufl. § 67 Rdn, 19,\n22 und JR 1978, 421; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67\nRdn. 6), stellt sich damit hier nicht.\n\n65\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-504-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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