{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-29_1_StR_470_85_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-29","aktenzeichen":"1 StR 470/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 470/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt HGB aus MEER, geboren am GER 1957\nin MU,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsaner,\nMaul,\nSchikora,\nFoth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt u pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n63\n\n63\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf vom\n19. April 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten HABE erwachsenen notwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HB wegen\nUntreue zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten HOEEB eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit\nder Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in\nder Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen\numfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des\nRevisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder\nwenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende\nPflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden\nUmstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbe-\n\nzieht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHSt 29,\n319, 320; BGH, Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR\n435/82). Das Urteil läßt solche Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\nEs ist insbesondere nicht zu besorgen, daß die\n\nStrafkammer bei der strafmildernden Berücksichtigung\n\ndes Geständnisses des Angeklagten den Umfang der geständigen Einlassung überbewertet oder die vom Angeklagten\nangebrachten Einschränkungen übersehen, andererseits die\nBegehungsweise der fortgesetzten Tat bei der Strafzumessung :\nunberücksichtigt gelassen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurften diese Umstände im Rahmen der Straf-\n\nzumessung nicht.\n\nAuch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ist rechtsfehlerfrei. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den fehlenden \"Ausnahmecharakter\" der\nmildernden Umstände, die eine Wertung als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB gestatten, läßt die neuere\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht (vgl.\nu.a. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschluß vom\n\n27. August 1985 - 1 StR 347/85 -, Beschluß vom 6. September 1985 - 3 StR 185/85 -).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth\n\n63","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-470-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-470-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.496822+00:00"}}