{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-29_1_StR_470_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-29","aktenzeichen":"1 StR 470/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 470/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Alois L gggp zus OCEE- \"EEE,\ngeboren am ED 1937 in VEmmEB,\n\nwegen Anstiftung zur Untreue\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1985\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Li wird\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf vom\n19. April 1985, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Anstiftung zur Untreue nicht. Die vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat der Untreue, zu der der Angeklagte\nLE den Zeugen Fu angestiftet haben soll, ist\nnicht genügend konkretisiert. Insbesondere 1äßt sich auch\naus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein Nachteil\nim Sinne des Untreuetatbestandes nicht sicher entnehnen.\n\nDas Landgericht sieht - ohne nähere Erörterung - den Nachteil schon darin, deß Fuß die Notizzettel über die\nWare, die der Angeklagte bezogen hat, herausgegeben und so\ndie Beweismittel für das Bestehen der Forderung und die Unterlagen für die Berechnung ihrer Höhe vernichtet hat. Zur Ver“\nmögenssituation des Schuldners L@ im Tatzeitpunkt enthält\ndas Urteil keine Feststellungen; in anderem Zusammenhang bezeichnet es den Angeklagten als \"zahlungsunfähigen Kunden\"\n\n(UA S. 10). Das legt den Schluß nahe, daß die Forderung, auf\n\ndie sich die Beweismittel bezogen, wirtschaftlich völlig\nwertlos war und daher ein meßbarer Nachteil im Sinne des\n\n§ 266 StGB nicht eingetreten ist. Hierzu bedarf es näherer\nFeststellungen durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird\nin seine Überlegungen einzubeziehen haben, daß die Herausgabe der Notizzettel gegen Entgelt auch die Tatbestände\nder Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder\ndes Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt haben könnte.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-470-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-470-85-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.514169+00:00"}}