{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-29_1_StR_449_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-29","aktenzeichen":"1 StR 449/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"pr\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 449/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton 3 u zu: VOR, geboren am\nCHE 1952 in KRREEEEED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nZB\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n6X\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 18. Dezember 1984 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten des zur Verdeckung einer Straftat begangenen Mordes schuldig gesprochen\nund zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\nLebenslange Freiheitsstrafe hat es unter Berufung auf\nBVerfGE 45, 187, 264 und BGHSt 30, 105 deshalb nicht verhängt, weil sie unverhältnismäßig sei. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat\nErfolg.\n\nII. Der Angeklagte hatte abends zwischen 22 Uhr und\n2L Uhr an der Wohnungstür der im selben Haus wohnenden\n82jährigen Frau PR geklingelt, um mit ihr wegen des\nHausputzes zu sprechen; der Angeklagte hatte diese Verrichtung auf Anraten seines Bewährungshelfers schon mehrmals für Frau PO desorgt. Frau PR ließ den Angeklagten\nwegen der ungewöhnlichen Zeit nicht in ihre Wohnung eintreten und teilte ihm dies durch die einen Spalt weit geöffnete Tür mit. Darüber verärgert, wuchtete der Angeklagte\n\nmit dem Fuß die Tür auf und drang in die Wohnung ein.\nAls Frau PR wegen des gewaltsamen Eindringens mit\nAnzeige drohte, packte der Angeklagte die Frau und\nstieß sie über den Flur in die Küche, wo sie zu Boden\nfiel. Frau PB ärohte ihm nunmehr erneut mit Anzeige\nund beschimpfte ihn als Gewaltverbrecher. Daraufhin\nerwürgte er sie, weil er befürchtete, die Anzeige werde\nzum Widerruf einer ihm gewährten Strafaussetzung führen.\n\nDie Persönlichkeit des Angeklagten ist abnorm, doch\nerreicht die Abnormität nicht Krankheitswert; der Angeklagte war uneingeschränkt schuldfähig.\n\nAls zu verdeckende Straftaten nimmt das Landgericht\nHausfriedensbruch und Körperverletzung an. Ihretwegen eing\nMenschen zu töten, sei auch im vorliegenden Fall besonders\nverwerflich. Trotzdem lasse die Tatsache, daß der Angeklag\nin friedlicher Absicht zu Frau PM eing, in Verbindung ı\nseiner Lebensgeschichte (der 32 Jahre alte Angeklagte lebt\nund lebt nahezu isoliert) und seiner abnormen Persönlichke\ndie lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheir\nso daß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden Sei.\n\nIII. Zu Unrecht hat das Landgericht nur zu zeitiger Fre\nheitsstrafe verurteilt. Die Feststellungen lassen nicht ex\nkennen, daß hier ein Fall vorläge, dem \"nicht das Merkmal\nder besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einer\nlebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheing\nläßt\" (BVerfGE 45, 187, 266); der \"Entlastungsfaktoren\" au\nwiese, die den \"Charakter außergewöhnlicher Umstände haber\n(BGHSt 30, 105, 118/119). Der passende Maßstab für solche\nUmstände ist nicht dem § 213 StGB zu entnehmen, vielmehr a\nes sich um einen \"Grenzfall\" handeln (vgl. BGH NStZ 1983,\nNJW 1983, 55; BGH, Urteil vom 26. August 1982 - 4 StR 357,\n\nr 62\n\nDavon kann hier nicht gesprochen werden. Weder die\nEntstehung der Tat noch ihre Ausführung noch Lebensgeschichte und Persönlichkeit des Angeklagten lassen die\nlebenslange Strafe als unverhältnismäßig erscheinen. Was\ndas Landgericht für seine Entscheidung anführt, geht - auch\nin der Zusammenschau - über die Bedeutung gewöhnlicher\nZumessungsgründe nicht hinaus.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Foth\n\nuß\n553:\n82).","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-449-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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