{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-29_1_StR_444_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-29","aktenzeichen":"1 StR 444/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 444/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Uwe Heinz M EB zus RE,\ndort geboren am EEE 1965,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nef\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n21. Mai 1985, soweit es ihn betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich nach ihrer\nBegründung nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet,\nhat im Umfang der Anfechtung Erfolg.\n\nDie verhängte Jugendstrafe kann schon deshalb keinen\nBestand haben, weil die Jugendkammer bei ihrer Bemessung\nerzieherische Gesichtspunkte völlig außer Betracht gelassen hat. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist jedoch bei der Bemessung der Jugendstrafe der Erziehungszweck vorrangig,\nwenn auch nicht ausschließlich zu berlicksichtigen (BGH\n\n\"MDR 1982, 339).\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch\ndie Frage der schädlichen Neigungen des Angeklagten nochmals\nzu prüfen. Solche Neigungen sind regelmäßig nur dann gegeben,\n\nwenn sie schon vor der Tat im Charakter des Heranwachsenden\nangelegt waren (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - 2 StR\n661/81 - bei Holtz MDR 1982, 448); sie können allerdings\nauch im Verlauf mehrerer zur Aburteilung stehender Taten\ndurch Verführung oder Gewöhnung geweckt werden (BGHSt 11,\n169). Das angefochtene Urteil läßt insoweit nähere Darlegun\nvermissen.\n\nSchließlich ist auch die Versagung von Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht ausreichend begründet. Die Jugendkammer\nhat zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände festgestellt (u.a. die führende Rolle des Mitangeklagten bei\nder Tatausführung, umfassendes Geständnis, im wesentlichen\nbisher straffreie Lebensführung, familiäre Bindungen, das\nerfolgreiche Bemühen um Arbeitsverhältnisse), die im Rahmen\nder gebotenen Gesamtwürdigung sowohl eine günstige Prognose\nnach § 21 Abs. 1 JGG als auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 21 Abs. 2 JGG rechtfertigen können.\nDie Erwartung künftiger straffreier Lebensführung auch\nohne Vollstreckung der Jugendstrafe erfordert nicht eine\nsichere Gewähr; es reicht aus, daß die Begehung weiterer\nStraftaten nicht wahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, Beschl\nvom 6. September 1985 - 3 StR 185/85). Für das Vorliegen be\nsonderer Umstände genügt es, wenn die Milderungsgründe von\nsolchem Gewicht sind, daß eine Strafaussetzung trotz des\nsich in der Strafhöhe widerspiegelten erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheint; dabei\n\ngen\n\nkönnen lediglich gewöhnliche oder einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen in ihrer Gesamtheit\ndie Bedeutung besonderer Umstände erlangen (BGH aa0).\n\nSchauenburg Ulsanmer Maul\nSchikora Foth\n\ncl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-444-85","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-29/1-str-444-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.460710+00:00"}}