{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-22_1_StR_503_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-22","aktenzeichen":"1 StR 503/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n\\ StR 503/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Frührentner Karl H EEE aus WG,\ngeboren am (EEE 1934 in wu,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n60\n\n60\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 20. Mai 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch\nhat der Strafausspruch' keinen Bestand. Bei der Bejahung\nder Rückfallvoraussetzungen im Fall II. A der Urteilsgründe\nhat die Strafkammer übersehen, daß sich die Rückfallverjährung gemäß § 48 Abs. 4 StGB nicht nur auf die Frist\nzwischen der letzten Vortat und der neuen Tat, sondern\nauch auf die Frist zwischen den jeweiligen Vortaten bezieht\n(BGHSt 25, 106, 107; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 48\nRan. 7). Diese letztere Frist ist hier abgelaufen. Zwischen\nden Taten aus den unter I. Nr. 6 und I. Nr. 8 der Urteilsgründe mitgeteilten, vom Landgericht zur Begründung der\n\nRückfallvoraussetzungen herangezogenen Verurteilungen\nsind auch unter Berücksichtigung der Zeit der Strafverbüßung mehr als fünf Jahre verstrichen. Dieser Rechtsfehler kann die Höhe der in Fall II. A der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafe beeinflußt haben. Angesichts\n\nder sehr knappen Strafzumessungserwägungen zu den beiden\nEinzelstrafen in den Fällen II. B 1 und 2 der Urteilsgründe vermag der Senat nicht auszuschließen, daß sich\nder dargelegte Rechtsfehler auch insoweit zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-22/1-str-503-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-22/1-str-503-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.213680+00:00"}}