{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-17_1_StR_497_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-17","aktenzeichen":"1 StR 497/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 497/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich R iD su: Cu geboren\nem ED 1950 in 71mm,\n\n- Sachbezeichnung: PB u.a. -\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n>?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\n. des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n15. Juli 1985, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Bandendiebstahls\nin sechs Fällen, davon in einem Fall\n(II 17 der Urteilsgründe) in Tateinheit\n(§ 52 Abs. 1 StGB) mit unerlaubtem Führen\neiner halbautomatischen Selbstladewaffe\nmit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\nund mit Überlassen dieser Schußwaffe\nan einen Nichtberechtigten, schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über\n\na) die für den Bandendiebstahl im Fall II 17\nder Urteilsgründe und für die tateinheitlich\nzusammentreffenden Verstöße gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen,\n\nb) die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n5%\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat verkannt, daß nach den getroffenen Feststellungen (UA S. 10/11) zwischen dem\nBandendiebstahl im Fall II 17 der Urteilsgründe und den\ndort aufgeführten Verstößen gegen das Waffengesetz Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) besteht (BGHSt 29, 184, 186;\nvgl. auch BGH NStZ 1984, 171/172). Das führt, soweit\nrechtsirrig Tatmehrheit angenommen worden ist, zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs. § 265 Abs. 1 StPO steht ihr\nnicht entgegen, da der Angeklagte, der diese Tatvorwürfe\neinräumt (UA S. 12), sich nicht anders als geschehen verteidigen könnte. Die Einzelstrafen für die beiden Fälle,\ndie nunmehr zusammengefaßt worden sind (Freiheitsstrafen\nvon neun Monaten hinsichtlich des Bandendiebstahls und\nvon sechs Monaten hinsichtlich der Waffendelikte), und\ndie Gesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-17/1-str-497-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-17/1-str-497-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.091496+00:00"}}