{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-15_1_StR_385_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"1 StR 385/85","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ce\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAxel P EEE sus ME, dort geboren am\nEEE 1956,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EEE in der Verhandlung\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nES\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 31. Januar 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten Vergewaltigung, der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist;\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben im Ausspruch\n\na) der wegen versuchter Vergewaltigung\nund gefährlicher Körperverletzung\nverhängten Einzelstrafe,\n\nb) der Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung sowie wegen eines weiteren Vergehens\nder vorsätzlichen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Seine\n\nRevision hat zum Teil Erfolg.\n\nII. Der Angeklagte hatte, um zum Geschlechtsverkehr\nzu kommen, zunächst die Hand der Geschädigten gewaltsam\nan sein Glied geführt, anschließend versucht, ihr den\nSchlüpfer auszuziehen, und, als die Geschädigte diesen\nmit beiden Händen festhielt, ihre rechte Hand festgehalten\nund mit der anderen Hand den Schlüpfer heruntergerissen.\nDann brachte er sein noch nicht erigiertes Glied an ihre\nSchamlippen, worauf sie ihre Hand vor die Scheide schob.\n\"Auf Grund seiner Erektionsschwierigkeiten verfolgte der\nAngeklagte die Absicht, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchzuführen, nicht weiter, begann aber nunmehr\n: voller Wut, sie mit Schlägen zu traktieren\" (UA S. 7). Er\nversetzte der Frau mehrere Schläge mit der Faust und mit\neinem spontan aufgenommenen Holzprügel, bevor er, durch\neinen Anwohner gestört, davonlief.\n\nDas Landgericht nimmt, ohne das näher zu begründen,\nzwischen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung Tateinheit an. Demgegenüber hält die Revision\nTatmehrheit für gegeben, weil sich die Zielsetzung der\nGewaltanwendung geändert, es also an einem einheitlichen\nTatwillen gefehlt habe. Die Annahme von Tateinheit habe\nsich insofern zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt,\nals ihm nur wegen der tateinheitlichen gefährlichen Körper-\n_ verletzung kein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 2 StG\nzugebilligt worden sei.\n\nDer Senat stimmt mit dem Beschwerdeführer - und dem\nGeneralbundesanwalt - darin überein, daß versuchte Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit\nstehen. Weder fallen die tatbestandlichen Handlungsweisen\ndieser Delikte - wenn auch nur teilweise - zusammen, noch\nliegt natürliche Handlungseinheit vor. Der unmittelbare\n\n35\n\nzeitliche und örtliche Zusammenhang aufeinander\n\nfolgender Handlungen allein verbindet diese noch nicht\n\nzu natürlicher Handlungseinheit, die Handlungen müssen\nvielmehr durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sein, wobei offen bleiben kann, ob\n\nbeide Taten auf einen einheitlichen Willensentschluß\nzurückgehen müssen oder ob ein in beiden Fällen gleichartiger Handlungswille oder die Verfolgung eines einheitlichen Zieles ausreicht (BGH NJW 1984, 1568 m.w.N.). Keines\ndieser Momente lag hier vor. Die Absicht, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, verfolgte der Angeklagte nicht weiter;\n'im folgenden war es ihm nur noch um Körperverletzung zu tun.\nDeshalb handelt es sich um selbständige Taten.\n\nDie Annahme von Tateinheit durch das Landgericht kann\nsich ausnahmsweise zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\nhaben. Zwar ist die Meinung der Revision nicht richtig, die\ngefährliche Körperverletzung könne bei der Prüfung eines\nminder schweren Falles der versuchten Vergewaltigung nur\nin Rechnung gestellt werden, wenn die Delikte in Tateinheit,\nnicht, wenn sie in Tatmehrheit stehen; auch die der Tat\nfolgenden Umstände sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGHSt 26, 97). Dennoch kann\nnicht völlig ausgeschlossen werden, daß die gefährliche\nKörperverletzung durch: die Annahme von Tateinheit größeres\nGewicht erhalten hat, als dies bei Tatmehrheit der Fall gewesen wäre.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung der wegen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher\nKörperverletzung verhängten Einzelstrafe und der Gesamt-\n'strafe.\n\nDagegen schließt der Senat aus, daß der Rechtsfehler\ndie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des\nRentners Grothe festgesetzte Einzelstrafe beeinflußt hat.\nDie Zumessung dieser Einzelstrafe für sich ist nicht zu\nbeanstanden. Wenn das Landgericht \"das hohe Alter des\nVerletzten\" (82 Jahre), den der Angeklagte mit Faustschlägen und Fußtritten mißhandelt hatte, strafschärfend\nwertet, so begegnet das nicht den Bedenken, die den Bundesgerichtshof dazu veranlaßt haben, bei Tötungsdelikten eine\nWertabstufung des menschlichen Lebens nach dem Alter des\nOpfers für unzulässig zu erklären (Urt. vom 15. Februar 1984\n\n2 StR 347/83).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/1-str-385-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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