{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-15_1_StR_338_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"1 StR 338/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Beruhensprüfung bei Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 60 Nr. 2\n\nZur Beruhensprüfung bei Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO\n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 1985 - 1 StR 338/85 - LG Memmingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 338/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Günter K EB zus SEE, dort geboren am\nGENE 1961,\n\n2. Walter H ED zus SEE dort geboren am\nEEE 1961,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n5%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEHEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kaiser,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFE\nFa\n2\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n5. März 1985 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Förderung\nder Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung und sexueller\nNötigung zu Freiheitsstrafen von vier und zwei Jahren verurteilt und den Angeklagten HB im übrigen freigesprochen.\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\nmateriellen Rechts; der Angeklagte Ki erhebt auch eine\nVerfahrensbeschwerde.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie vom Angeklagten Ki erhobene Rüge der Verletzung\ndes § 60 Nr. 2 StPO ist zulässig (BGHSt 20, 98, 99), jedoch\n\nunbegründet.\n\nDer Vorsitzende hat die Zeugen Hu, va, [ —R\n\nSch, SCEEEEB una LE vereidigt. Die Zeugen hatten Aussagen\ngemacht, die der Darstellung der Nebenklägerin hinsichtlich\n\nihrer sonstigen sexuellen Kontakte widersprachen. Das\nLandgericht hat die Nebenklägerin trotzdem für glaubwürdig erachtet, weil sich die Zeugenbekundungen \"in\nzahlreichen bedeutsamen Einzelheiten so grundlegend\"\nwidersprachen, daß ihnen nach seiner Auffassung kein\nGlauben geschenkt werden konnte (UA S. 23). In den\nUrteilsgründen werden diese Widersprüche u.a. an Hand\nder Schilderungen der Zeugen LP, \"EEE, H:5EB\nund SGB im einzelnen erläutert. Die Würdigung der\nAussagen läßt erkennen, daß das Tatgericht von vorsätzlichen Falschaussagen und der Absicht der Zeugen ausgegange\nist, die Angeklagten der Bestrafung zu entziehen. Hinsichtlich des Zeugen SB wird sogar ausdrücklich\ndie Beteiligung an einem \"Aussagekomplott\" gegen die\nNebenklägerin festgestellt.\n\nDa die genannten Zeugen ihre die Nebenklägerin belastenden Aussagen bereits vor ihrer Vernehmung in der\nHauptverhandlung im wesentlichen bei ihrer vorbereitenden\npolizeilichen Vernehmung gemacht hatten, läßt sich aus\nder Sicht des Tatgerichts der Verdacht einer versuchten\nStrafvereitelung zu Gunsten der Angeklagten vor der Hauptverhandlung nicht ausräumen. Der Ansicht, die polizeiliche\nVernehmung am Vormittag des Hauptverhandlungstages bilde\nmit der Vernehmung durch die Strafkammer am Nachmittag\neine untrennbare Einheit, vermag der Senat nicht zu folgen.\nDie Vereidigung der Zeugen verstößt damit gegen § 60 Nr. 2\nStPO.\n\nAuf diesem Verstoß beruht das angefochtene Urteil\njedoch nicht. Die Strafkammer ist den Darstellungen der\nZeugen nicht gefolgt, \"obwohl\" sie \"ihre Aussagen beschworen\nhaben\" (UA S. 25/26). Die fehlerhafte Vereidigung hat also\n\n54\n\n-5-\n\nzu keinem anderen Ergebnis geführt; das Tatgericht hätte\nden Zeugen auch nicht geglaubt, wenn sie ordnungsgemäß\nuneidlich vernommen worden wären.\n\nDas verkennt auch die Revision nicht. Sie ist jedoch\nder Auffassung, die Strafkammer habe mit der Vereidigung\neinen \"Rechtsschein\" geschaffen, von dem sie ohne ausdrücklichen Hinweis nicht habe abweichen dürfen; sie sei\nverpflichtet gewesen, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit\nzu einer Reaktion auf die Tatsache zu geben, daß sie von\neinem Verhalten der Zeugen ausging, welches einer Vereidigung\nentgegengestanden hätte.\n\nEs erscheint zweifelhaft, ob dieser Ansicht - die sich\nallerdings auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes berufen könnte (vgl. Urt. vom 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 -,\nwohl auch Beschl. vom 8. Mai 1981 - 3 StR 163/81; ferner\nBGH NJW 1982, 1601, 1602 m.w.N.) - zu folgen ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich eine solche umfassende Hinweispflicht auf Ergebnisse der Beweiswürdigung aus dem Gesetz\nnicht herleiten. Zwar verlangt die einhellige Rechtsprechung\n(vgl. RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130; BGH NJW 1982, 1601, 1602\nm.w.N.) einen Hinweis, wenn das Gericht eine beschworene\nAussage als uneidliche werten will, um einen Verstoß gegen\n§ 60 Nr. 2 StPO zu heilen. Wird dieser Hinweis nicht gegeben,\nso ist die Folge allein das Fortbestehen des Verstoßes. Die\nFrage, ob die Entscheidung in der Sache auf diesem Verstoß beruht, ist von der Möglichkeit seiner Heilung klar\nzu trennen. Es wäre verfehlt, die Heilung zur Pflicht zu\nmashen und in ihrer Verletzung einen selbständigen Verfahrensverstoß zu sehen. Das Urteil kann nur auf dem Gesetzesverstoß (der Vereidigung des Zeugen entgegen § 60\nNr. 2 StPO) beruhen, nicht auf der unterbliebenen Heilung\n(dem Fehlen des zu diesem Zweck erforderlichen Hinweises).\n\nLetztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch unter Zugrundelegung der von\nder Revision vertretenen Grundauffassung bedurfte es im\nvorliegenden Fall eines derartigen Hinweises nicht, weil\nnach dem Verlauf der Hauptverhandlung die Angeklagten\ntrotz der Vereidigung der genannten Zeugen nicht darauf\nvertrauen konnten, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit\nder Nebenklägerin durch die Aussagen als erschüttert ansehen\nwerde (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 -\nbei Dallinger MDR 1975, 725; ferner BGH NJW 1982, 1601,\n1602 m.w.N.).\n\nDie genannten Zeugen hatten mit dem Tatgeschehen\nnichts zu tun. Einzige Tatzeugin war die Nebenklägerin.\nIhre Darstellung des Geschehens wollten die Angeklagten\ndurch den Beweis der von ihr in Abrede gestellten Bereitschaft zu Gruppensex und Geschlechtsverkehr gegen Entgelt\nerschüttern. Die Aussagen der zu Unrecht vereidigten Zeugen\nstanden nicht nur im krassen Gegensatz zu denen der Nebenklägerin in diesem Punkt, sie widersprachen sich auch untereinander \"in zahlreichen bedeutsamen Einzelheiten grundlegend\" und waren teilweise auch mit der Darstellung der\nAngeklagten unvereinbar (UA S. 25). Diese Widersprüche waren\nnach der Schilderung des Aussageverhaltens der zum Bekanntenkreis der Angeklagten gehörenden Zeugen so offensichtlich,\ndaß sie den Angeklagten und der Verteidigung nicht verborgen\ngeblieben sein konnten und ein etwaiges Vertrauen, nunmehr\ndie Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin endgültig erschüttert\nzu haben und auf weitere Beweisamträge verzichten zu können,\njeder Grundlage entbehrte. Hinzu kommt, daß die Strafkamner\nnach der fehlerhaften Vereidigung der Zeugen die Nebenklägerii\nabschließend vernahm und sodann die Angeklagten gemäß § 265 5!\ndarauf hinwies, es könnte \"in Tateinheit oder Tatmehrheit mit\nden bereits angeklagten Taten auch noch ein Vergehen\n\nSs#\n\nder Förderung der Prostitution und/oder ein Verbrechen\nder sexuellen Nötigung vorliegen\", und sodann während\nder Schlußvorträge nochmals Hinweise nach § 265 StPO\ndahin erfolgten, \"daß ein Verbrechen der sexuellen\nNötigung auch darin begründet sein könnte, in den verschiedenen Versuchen der beiden Angeklagten zum Mundverkehr zu kommen\", und ferner \"auch ein Vergehen der\ngefährlichen Körperverletzung in Tateinheit oder Tatmehrheit zu den übrigen bereits angeklagten Delikten\nvorliegen\" könnte, \"dadurch, daß sie die Nebenklägerin\ngeohrfeigt haben\" (Bl. 173 - 175 d.A.).\n\nII,\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge beider\nBeschwerdeführer hat weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten Kg\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Sie ist im Ergebnis zu\nbejahen:;\n\nDie Revision weist allerdings mit Recht darauf hin,\ndaß das Tatgericht für den Zeitpunkt des Tatentschlusses\ninfolge unvollständiger Berücksichtigung der Trinkmengen\ndieses Angeklagten irrtümmlich von einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 %o ausgegangen ist, während bei\nrichtiger Berechnung rund 1,9 %0 zugrunde zu legen waren.\nDer Senat kann trotz dieses Fehlers im vorliegenden Fall\nausnahmsweise ausschließen, daß eine zutreffende Berechnung\nzu einer anderen Beurteilung der Schuldfähigkeit dieses\nAngeklagten geführt hätte:\n\nDas Landgericht hat die Frage im Urteil (UA S. 30\nff.) für beide Angeklagte gemeinsam geprüft, nachdem es\nvorher für den Angeklagten H@# zutreffend eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,15 %0 errechnet hatte\n- ein Wert, der deutlich über dem für den Angeklagten\nKEB zu berücksichtigenden von 1,9 %o liegt. Es ist mit\ndem Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\ndaß die allein auf den Angaben über die Trinkmengen beruhende \"sehr theoretische Berechnung des Blutalkoholgehalts für sich allein für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht aussagekräftig ist\" (UA S. 30). Deshalb hat es\nsich - sachverständig durch den zugezogenen Rechtsmediziner\nberaten - eingehend mit dem Tatverhalten beider Angeklagter\nund den daraus zu ziehenden Schlüssen für die Schuldfähigkeit auseinandergesetzt und ist für beide Beschwerdeführer\nzu dem Ergebnis gelangt, daß keinerlei Anhaltspunkte für\neine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähig-\n\nkeit vorlagen.\n\nDanach steht fest, daß das Landgericht unter Berücksichtigung aller Umstände nicht einmal den bei dem\nAngeklagten HB festgestellten Blutalkoholgehalt von\n2,15 %o als Hinderungsgrund für die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB angesehen hat und deshalb\ndie Frage, ob beim Angeklagten Ki von 1,37 %o oder\nrund 1,9 %o auszugehen war, ohne Auswirkungen auf das\nBeurteilungsergebnis war. Die Angriffe der Revision\n\n-9-\ngegen die Würdigung des Tatverhaltens unter dem Gesichts-\n\npunkt der Schuldfähigkeit erschöpfen sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/1-str-338-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/1-str-338-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.852227+00:00"}}