{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-15_1_StR_316_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-21","aktenzeichen":"1 StR 316/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Für die Wählerbestechung ist maßgebend, daß zwischen\ndem Bestechenden und dem zu beeinflussenden Wähler\neine personale Beziehung besteht oder hergestellt\nwird, die zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen\nVerpflichtung des Wählers, in der vom Bestechenden\ngewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann.\n\nb) Vorteil im Sinne des Tatbestandes können auch Zuwendungen an Personenvereinigungen sein, die deren\nMitglieder mittelbar zu Gute kommen.","text_plain":"28\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 108 b Abs. 1, § 108 d\n\na) Für die Wählerbestechung ist maßgebend, daß zwischen\ndem Bestechenden und dem zu beeinflussenden Wähler\neine personale Beziehung besteht oder hergestellt\nwird, die zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen\nVerpflichtung des Wählers, in der vom Bestechenden\ngewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann.\n\nb) Vorteil im Sinne des Tatbestandes können auch Zuwendungen an Personenvereinigungen sein, die deren\nMitglieder mittelbar zu Gute kommen.\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 1985 - 1 StR 316/85 - LG Ravensburg\n\n62,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_316/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürgermeister a.D. Hubertus BEEEW aus ı-\n\nNG, zeboren ar 1935 ir vu,\n\nwegen Wählerbestechung\n\n58\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1985 in der Sitzung\nam 21. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nin der Hauptverhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n58\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 15. März 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der' Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Wählerbestechung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von\nje DM 150,- verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. :\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte war seit 1968 - wiedergewählt 1976 -\nBürgermeister der Stadt I. Seine zweite Wahlperiode\nendete im Februar 1984. Er stellte sich zur erneuten\nWiederwahl. Im ersten Wahlgang am 5. Februar 1984 erhielt\ner 2817 Stimmen, während ein Gegenkanditat 3136 Stimmen,\naber damit nicht die erforderliche Stimmenmehrheit er-\n\nzielte. Der erneute Wahlgang, bei dem die höchste Stimme\nzahl für die Wahl des Bürgermeisters genügte, war auf de\n19. Februar 1984 anberaumt. Vor diesem Wahlgang entfaltete der Angeklagte eine erhöhte Aktivität, um\nschließlich doch noch seine Wahl als Bürgermeister\n\nzu erreichen. Sein besonderes Augenmerk richtete er\n\nauf den früher selbständigen Ortsteil Rs wo\n\ner im ersten Wahlgang besonders schlecht abgeschnitten\nhatte. Bei einem Wahl-Frühschoppen am 12. Februar 1984\nin diesem Ortsteil wurde er darauf angesprochen, daß\nfür das im Jahre 1979 ungenehmigt errichtete Vereinsheim des ortsansässigen Sportvereins bisher - trotz\ndreier verschiedener Baugesuche - eine Baugenehmigung\nnicht erteilt worden war und nunmehr nach einem von\n\nden Gegnern des Angeklagten im Wahlkampf ausgestreuten\nGerücht der Abbruch des Vereinsheims beabsichtigt sei.\nHierbei äußerte der Zweite Vorsitzende des Sportvereins,\nder Abbruch des Vereinsheims gehe nur über \"unsere\nLeichen\", entweder \"100 tote Sportler oder 100 Stimmen\nmehr\". Der Angeklagte beschloß deshalb, die Baugenehmigu\nfür deren Erteilung die Stadt I formell zuständig war\ndie jedoch - wie der Angeklagte wußte - nach materiellen\nBaurecht nicht erteilt werden durfte, gleichwohl unverzüglich zu erteilen, um sich dadurch eine nicht unerhebliche Anzahl von Wählerstimmen zu verschaffen. Am\nnächsten Tag begab sich der - beurlaubte - Angeklagte\nins Rathaus und ließ dort die Baugenehmigung in der\nvom Sportverein gewünschten Form vorbereiten, unterzeichnete sie und informierte den Vereinsvorstand über\ndie Erteilung. Er ging davon aus, daß dieses für den\nVerein bedeutsame Ereignis nicht nur telefonisch und\nmündlich unter den Vereinsmitgliedern weitergegeben,\nsondern auch zum Stammtischgespräch und alsbald unter\nder Bevölkerung verbreitet werde. Im zweiten Wahlgang\n\n38\n\n- 5 -\nNn- erzielte der Angeklagte insgesamt einen Stimmenvorsprung\nn von 29 Stimmen; im Ortsteil, in dem das Vereinsheim\n\nbelegen ist, gewann er 32 Stimmen hinzu. Er war damit\nzum Bürgermeister gewählt.\n\nAufgrund dieses Sachverhalts nimmt das Landgericht\nan, daß der Angeklagte durch die rechtswidrige Erteilung\nder Baugenehmigung an den Sportverein dessen Zweiten\nVorsitzenden und auch alle wahlberechtigten Mitglieder\ndes Vereins im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB bestochen\nhat.\n\nII. Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung bleibt\nbestehen; doch führt die rechtliche Überprüfung zu einer\nMinderung des Schuldumfangs. Deshalb hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n1. Nach § 108 b Abs. 1 StGB wird wegen (aktiver)\nWählerbestechung bestraft, wer einem anderen dafür, daß\nNE» er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke\n’ oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.\nDiese den allgemeinen Bestechungstatbeständen nachgebildete Vorschrift (vgl. hierzu Willms in LK 10. Aufl.\n§ 108 b Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\n§ 108 b Rdn. 3; Rudalphi in SK § 108 b Rdn. 2; Maurach/\nSchroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2 1981,\nS. 268) will die Sachlichkeit der Stimmabgabe des wahlberechtigten Bürgers bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen der in § 108 d StGB genannten Art schützen\n(vgl. Willms aa0; BayObLG GA 1958, 276 m.w.N.).\n\n2, a) Die Mittel und Tatbestandsmodalitäten des\n§ 108 b Abs. 1 StGB entsprechen in ihrer Ausgestaltung\ndenen der Vorteilsgewährung i. S. des § 333 StGB\n\n(vgl. Eser aaO). Dies gebietet es, auf die zu den\nallgemeinen Bestechungstatbeständen der §§ 331 ff. StGB\nentwickelten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen. Die\nTatsache, daß der in § 333 StGB enumerativ begrenzte Krei\nder in Betracht kommenden Begünstigten durch den Tatbesta\nder Wählerbestechung auf alle Wahl- und Stimmberechtigten\nausgedehnt ist, rechtfertigt es nicht, auf den allen Bestechungstatbeständen immanenten personalen Bezug zwische\nTäter und Begünstigtem zu verzichten. Auch wenn ein merkbarer Einfluß auf die in § 108 d StGB genannten Wahlen un!\nAbstimmungen im allgemeinen nur durch die Einwirkung auf\nden Willen einer - überwiegend unbestimmten - Vielzahl\nStimmberechtigter ausgeübt werden kann, setzt eine rechts;\nstaatlichen Anforderungen genügende Konkretisierung des\nTatbestands der Wählerbestechung die Anknüpfung an eine\nTäter-Begünstigten-Beziehung voraus. Nur so läßt sich\nbereits im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit die notwendige Abgrenzung von - straflosen - Wahlversprechungen\ndurchführen. Die Korrektur eines diese erlaubten Formen\npolitischer Werbung einschließenden Straftatbestandes\nallein durch den Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl.\nEser aa0; Willms aa0 Rdn. 2; Lackner StGB 16. Aufl.\n\n§ 108 b Anm. 2; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 108 b\nRdn. 4) würde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Das\nMerkmal der Sozialadäquanz dient dazu, den strafrechtlich\nrelevanten Begriff \"Vorteil\" einzugrenzen.\n\nDas Kernstück der allgemeinen Bestechungstatbestände\nist nach heute allgemeiner Ansicht die \"Unrechtsvereinbarung\" (Jescheck in LK 10. Aufl. vor § 331 Rdn. 17), die\nzwischen den Beteiligten zustande kommt oder jedenfalls\nvon einem Beteiligten angestrebt wird. Die Merkmale \"einen\nanderen\" und \"dafür\" im Tatbestand des § 108 b Abs. 1 StGE\n\n38\n\nsind deshalb so zu verstehen, daß zwischen Täter\n\nund Begünstigtem eine bestimmte personale Beziehung\nhergestellt werden oder bestehen muß, die im Hinblick\nauf den gewährten Vorteil zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Empfängers, in der vom\nBestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder\nführen kann. Versprechen oder pauschale Zuwendungen an\neine unbestimmte Personenmehrheit ohne diesen Bezug\nschaffen derartige Bindungen nicht und fallen damit\nnicht unter den Tatbestand.\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt\nsich die hiernach erforderliche Kontaktaufnahme mit den\nAdressaten der Zuwendung nur hinsichtlich der beiden\nVorstandsmitglieder SchB und KB entnehmen.\nNur sie - nicht auch alle sonstigen wahlberechtigten\nMitglieder des Vereins - können deshalb \"Bestochene\"\n\nim Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB sein.\n\nb) Zutreffend ist die Strafkammer dagegen davon\nausgegangen, daß den beiden Vorstandsmitgliedern durch\ndie Erteilung der Baugenehmigung für den Sportverein\nein Vorteil im Sinne des § 108 b StGB gewährt wurde.\n\"Yorteile\" sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 264, 279 m.w.N.) jegliche\nLeistungen materieller und immaterieller Art, auf die\nder Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine\nwirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv\nverbessern. Gewährt ist ein solcher Vorteil auch dann,\nwenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt\n(BGHSt 14, 123, 128; BGH NJW 1959, 345, 346; RGSt 13,\n396). Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern von\nPersonenvereinigungen für Zuwendungen an die Vereinigung\n\ngegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei wir\ninsbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen\nMitglieds an dem der Personenvereinigung gewährten Vor\nvon Bedeutung sein. Die Interessenlage kann insoweit J\nnach Art der Zuwendung unter den Mitgliedern ein und d\nselben Vereinigung durchaus unterschiedlich sein. Im\nvorliegenden Fall besteht kein Zweifel, daß die beiden\nVorstandsmitglieder des begünstigten Vereins gerade\nwegen ihrer herausgehobenen Postition ein starkes persönliches Interesse an der Bestandssicherung des ungenehmigt errichteten Vereinsheims hatten.\n\n3. Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung hat\ndaher insoweit Bestand, als die beiden Vorstandsnitglieder im Sinne des Tatbestandes \"bestochen\" worden\nsind. Da das Landgericht Jedoch zu Unrecht auch die\nübrigen Mitglieder des Vereins als Bestochene im Sinne\ndes § 108 b Abs. 1 StGB angesehen hat, liegt der Strafzumessung ein zu weiter Schuldumfang zugrunde. Es kann\n\nteil\n\ner-\n\nSg\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der\nStrafausspruch hat daher keinen Bestand.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-21/1-str-316-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108b","ref_norm":"108b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108d","ref_norm":"108d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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