{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-08_1_StR_485_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-08","aktenzeichen":"1 StR 485/85","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtplaner Walter Karl Sch Ef , in der\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam WEN 19.3 ir Cu, CO (USA),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n53\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO am 8. Oktober 1985 einstimmig beschlossen:\n\n: I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 16. April 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig\n\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge ergibt einen Rechtsfehler insoweit, als der\nAngeklagte wegen vollendeter Einfuhr im Sinne des\n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei\nseinem Lufthansaflug von Li über Fol nacı Mau\nden Koffer mit 3270 g Kokain in Iffals Fluggepäck aufgegeben. Kurz nach der Landung in FÜ wurde das Rauscı\ngift entdeckt und stand auch bei dem Weitertransport nach\nMEER unter zollamtlicher Kontrolle. In ME entfernten Zollbeamte das Kokain aus dem Koffer und stellten\ndiesen auf das Gepäckband.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgerid\nhier vollendete Einfuhr angenommen hat. Diese setzt nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus\ndaß der Flugreisende im Geltungsbereich des Gesetzes die\ntatsächliche Verfügungsmacht über das Fluggepäck, in dem\ndas Rauschgift untergebracht ist, erlangt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn das Rauschgift alsbald nach der\nLandung entdeckt wird und das Gepäck, in dem es sich befindet, fortan unter zollamtlicher Kontrolle steht. In\neinem solchen Falle liegt nur versuchte Einfuhr vor (vgl.\nSchmidt in MDR 1984, 970; Körner in StV 1983, 472; Schorei\nin NStZ 1985, 57, jeweils mit Nachweisen).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte ni\nanders als geschehen verteidigen könnte.\n\nIm\n\ncht\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führte zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Die weitergehende Revision war,\n\ninsoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend,\nzu verwerfen,\n\nMaul Ulsamer Granderath\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-08/1-str-485-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-08/1-str-485-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.691647+00:00"}}