{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-08_1_StR_420_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-08","aktenzeichen":"1 StR 420/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 420/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebswirt Michael D iR aus FW,\ngeboren am MED 19:5 in SEEmEEEEEEEEED,\n\nwegen Untreue\n\nin\n\nG\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 8. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky,\n\nDetter Eu\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n22\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n5. Februar 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Vergehen der Untreue zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten verurteilt; im übrigen ist er freigesprochen\nworden. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der fortgesetzten Untreue durch Ankauf medizinischer Bestrahlungs-\n\ngeräte für die Gesellschaft für Cs und\nGe not (GG) freigesprochen worden ist\n\n(Fall F III der Urteilsgründe). Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Es ist, worauf die Verteidigung hinweist, schon\nzweifelhaft, ob in diesem Fall der objektive Tatbestand\nder Untreue - in der Form des Treubruchstatbestandes\n(§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB) - erfüllt ist, wovon das\nLandgericht ausgegangen ist (UA S. 56). Denn aus dem\nangefochtenen Urteil ergeben sich Anhaltspunkte dafür,\ndaß insoweit das Handeln des Angeklagten vertretbar war,\n\ner sich also nicht pflichtwidrig verhielt: Gegenstand\n\ndes Unternehmens war - außer der Aufklärung der Bevölkerung über die Gesundheitsgefährdung - der Aufbau von\nGesundheitspflege und -vorsorge sowie die Förderung aller\nMittel für Hilfsbedürftige und zur Wiederherstellung oder\nBesserung der Gesundheit von Kranken und Genesenden; er\numfaßte auch \"die Förderung jeder Art von Geschäften, die\ndazu bestimmt sind, den Gegenstand des Unternehmens zu\nfördern\" (UA S. 11). Mit der Gründung der Gesellschaft,\ndie als gemeinnützig anerkannt wurde, verfolgte der Angeklagte die Absicht, ein Erholungszentrum aufzubauen, in\nwelchem Unfallopfer mit Unterstützung einer anderen Einrichtung einen Urlaub verbringen können; dem Erholungszentrum sollte eine Abteilung zur Behandlung von Schuppenflechte angegliedert werden, um eine finanzielle Beteiligun\nder Krankenkassen zu erreichen (UA S. 10/11). Nach den getroffenen Feststellungen liegt die Annahme nahe, dem weit\ngefaßten Unternehmenszweck (vgl. B I 4 der Urteilsgründe)\nhabe die Handlungsweise des Angeklagten noch entsprochen:\nMit der Anschaffung der Bestrahlungsgeräte (die bereits\nin verschiedenen Hautkliniken in Benutzung waren und dort\nauch nicht abgezogen werden sollten) wollte er für die\nGesellschaft werben und die Krankenkassen für sein Projekt\neines Erholungszentruns mit einer Abteilung zur Behandlung\nvon Schuppenflechte, in der eben solche Geräte verwendet\nwerden sollten, interessieren; hierbei ging es ihm darum,\nbei späteren Verhandlungen mit Krankenkassen auf die Erprobung dieser Geräte hinweisen zu können und zugleich\ndie Krankenhausärzte zu entsprechenden Empfehlungen gegenüber ihren Patienten zu veranlassen (UA S. 52, 55/56).\nLetzten Endes kann der Senat jedoch mangels näherer Feststellungen diese Frage nicht abschließend beurteilen,\n\n.\n\nIL\n\n2. Jedenfalls hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\nden inneren Tatbestand verneint, weil \"der Angeklagte -\nwie er angibt - der Meinung war, er bewege sich noch\nim Rahmen der Zweckbestimmung\" (UA S. 56/57). Zum\ngesetzlichen Tatbestand der Untreue gehört ein pflichtwidriges Handeln; demgemäß muß sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters auf die Pflichtwidrigkeit\nerstrecken (RGSt 69, 203, 206/207; 75, 75, 85; RG JW\n1936, 2101/2102; BGHSt 3, 23, 24; Hübner in LK 10. Aufl.\n§ 266 Rdn. 86 a. E. sowie 103; Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 49; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n§ 266 Rdn. 26; vgl. auch BGHSt 9, 358, 360). Hatte der\nAngeklagte, wie die Strafkammer annimmt, die - unzutreffende -\nVorstellung, sein Handeln sei der Erreichung des Unternehmenszwecks dienlich und deshalb mit seinen Pflichten\nals Geschäftsführer vereinbar, so fehlte ihm das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit (und einer Benachteiligung der\nzu betreuenden Vermögensinteressen). Damit lag entgegen\n\nder Auffassung der Revision nicht etwa nur ein - vermeigbarer - Verbotsirrtum vor, sondern ein Irrtum über Tatumstände, der den Vorsatz ausschloß (§ 16 Abs. 1 Satz 1\nStGB).\n\nMaul Ulsanmer Granderath\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-08/1-str-420-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-08/1-str-420-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.672205+00:00"}}