{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-03_1_StR_456_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-03","aktenzeichen":"1 StR 456/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 456/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomsozialarbeiter Hans-Martin R ] aus\n\nME, dort geboren am (ii 1956,\n\n- Sachbezeichnung: Wi u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n.2- A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten RB vwira\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n4. Juni 1985, auch soweit es den Angeklagten\nSch betrifft, in der Anordnung, daß die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist, hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:\n\n\"Der erkennende Senat hat eine gleichliegende Entscheidung\nderselben Strafkammer mit folgender Begründung aufgehoben\n(Beschluß vom 23. Juli 1985 - 1 StR 329/85 -):\n\nDer Vorwegvollzug der Strafe wäre nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, \"wenn eine\nTherapie in einer Therapieanstalt im Sinne des\n§ 35 BtmG bessere Aussichten einer Heilung des\n\nVerurteilten bieten würde als eine Behandlung\nin einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64\nStGB und wenn die freiwillige Therapie durch\neinen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich\ngefördert würde\".\n\nDas vorliegende Urteil enthält dazu - wie auch das\noben erwähnte Urteil des Landgerichts Würzburg -\nkeine hinreichenden Darlegungen (UA S. 44). Deshalb\nmuß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe aufgehoben werden. Diese Aufhebung ist gemäß § 357 StPO\nauf den Mitangeklagten Sch} zu erstrecken, weil das\nUrteil insoweit denselben Fehler aufweist (UA S. Au).\"\n\n5\n\nDie weitergehende Revision war gem. § 349\nAbs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nMaul Ulsamer RiBGH Dr. Schikora ist\nin Urlaub und kann deshalb nicht unterschreibe\n\nMaul\n\nRiBGH Dr. Foth nimmt\nan einer auswärtigen\nTagung teil und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-03/1-str-456-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-03/1-str-456-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.616345+00:00"}}