{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-03_1_StR_392_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-03","aktenzeichen":"1 StR 392/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernte\nAngeklagte muß vor der Entlassung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen wieder vorgelassen und\ngemäß § 247 S. 4 StPO unterrichtet werden. Das gilt\nauch dann, wenn eine Vereidigung des (jugendlichen)\nZeugen gemäß § 60 Nr. 1 StPO ausgeschlossen ist.","text_plain":"47\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 338 Nr. 5, 247\n\nDer gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernte\nAngeklagte muß vor der Entlassung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen wieder vorgelassen und\ngemäß § 247 S. 4 StPO unterrichtet werden. Das gilt\nauch dann, wenn eine Vereidigung des (jugendlichen)\nZeugen gemäß § 60 Nr. 1 StPO ausgeschlossen ist.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Oktober 1985 - 1 StR 392/85 - LG Freiburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 392/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Wilhelm REM aus OU, geboren am\nWERD 1935 in ru,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a,\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg/Breisgau\nvom 11. März 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das\nLandgericht hatte den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung seines 14 Jahre alten Sohnes gemäß § 247 StPO\naus dem Sitzungszimmer entfernt und hatte außerdem die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen. Nach der Vernehmung des\nZeugen gestaltete sich das weitere Verfahren wie folgt:\n\n\"Sämtliche Verfahrensbeteiligte verzichten auf\n\ndie Vereidigung des Zeugen.\n\nEs erging Anordnung des Vorsitzenden:\n\nDer Zeuge bleibt gemäß § 60 Ziffer 1 StPO unvereidigt.\nDer Zeuge wurde im allseitigen Einverständnis um\n14.45 Uhr entlassen.\n\nDie Öffentlichkeit wurde wieder hergestellt.\n\nDer Angeklagte kam wieder in den Sitzungssaal und\nwurde über den Inhalt der Aussage des Zeugen unterrichtet.\"\n\nDieses Vorgehen verstieß gegen § 338 Nr. 5 StPO.\nNach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung\nüber die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über\ndie Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des\nZeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO\nentfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218; BGH NJW\n1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH\nNStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR\n603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460). Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über\ndie Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß § 338\nNr. 5 StPO, wenn der Zeuge das 16. Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat, eine Vereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 aa0). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor\nder Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß § 247 S. 4 StPO zu unterrichten und ihm\ndie Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen\noder - falls erneute Entfernung gemäß § 247 StPO geboten\nist - stellen zu lassen.\n\nDabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 248\nS. 2 StPO - bei Anwesenheit des Angeklagten - für sich\nallein die Revision begründen könnte (vgl. Mayr in KK\n§ 248 Rdn. 3, 6, 7). Jedenfalls handelt es sich bei der\nVerhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht um einen\nunwesentlichen Teil der Hauptverhandlung, der die Anwesenheit\ndes Angeklagten entbehrlich machte. Das folgt schon aus der\n\n47\n\nrechtlichen Bedeutung der Anwesenheit des Zeugen für\ndie Möglichkeit des Angeklagten, Fragen zu stellen\n\n(§§ 245, 241 Abs. 2 StPO) oder - andererseits - darauf\nangewiesen zu sein, einen Beweisamtrag anzubringen (vgl.\n\nMayr aaO § 244 Rdn. 53).\n\nMaul Ulsaner Richter am BGH\nDr. Schikora ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben\n\nMaul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-03/1-str-392-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-03/1-str-392-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.580422+00:00"}}