{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-03_1_StR_271_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-03","aktenzeichen":"1 StR 271/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"48\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 271/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHüseyin D EEE zus REMEEEEEE, geboren am\nEEE 194: ir EEE (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nLE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1985 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n19. Dezember 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\n——\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\nDas angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen\nBestand haben, weil sich das Schwurgericht nicht mit der\nFrage des strafbefreienden Rücktritts auseinandergesetzt\nhat. Der Angeklagte hatte dem Zeugen GEM vorsätzlich\nmit einem Messer in den Bauch gestochen, wobei er sich\ndessen bewußt war, daß dieser Stich zum Tode führen konnte,\nund er diese Möglichkeit bewußt in Kauf genommen hatte\n(UA S. 6/7).\n\nZu dem weiteren Geschehensablauf heißt es im Urteil;\n\n\"Als der Angeklagte ein zweites Mal zustechen wollte,\ndrehte sich CB um und lief davon. Der Angeklagte folgte\nihm nicht. Er begab sich vielmehr zurück in den *\"Heuboden'\nund bestellte ein Bier an der Theken (UA S. 6).\n\n\"CE lief 30 bis 40 m weg und begab sich, nachdem\ner gesehen hatte, daß ihm der Angeklagte nicht folgte, zu\n\nder zu Fuß knapp 10 Minuten entfernten Polizeistation,\ndie er von früher her kannte; hier traf er um 21.44 h\nein. Er wurde von dort in das SEP Krankenhaus\ngebracht und operiert\" (UA S. 7).\n\nDas Schwurgericht hat keine Feststellungen darüber\ngetroffen, welche Wirkungen der Angeklagte seinem Messerstich beigemessen hat. Glaubte er, CB bereits tödlich\ngetroffen zu haben, oder hielt er dies jedenfalls für\nmöglich, dann war der Totschlagsversuch beendet und ein\nstrafbefreiender Rücktritt durch bloßen Abbruch des Aneriffs nicht mehr möglich. Glaubte er dagegen, sein Opfer\nnicht lebensgefährlich verletzt zu haben, dann hat er\ndurch den freiwilligen Verzicht auf die Verfolgung des\nZeugen die Ausführung des unbeendeten Totschlagsversuchs\naufgegeben, so daß er gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht mehr\nwegen versuchten Totschlags, sondern nur noch wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könnte. Diese\nletztere Möglichkeit liegt hier deshalb nahe, weil der\nZeuge GEM auf seiner Flucht offenbar keinerlei Anzeichen\ndafür gezeigt hat, daß er schwer verletzt sein könnte.\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags kommen, wird er\nauch die Anwendung des § 213 StGB prüfen müssen. Dafür\nkann nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon das Vorliegen der §§ 21 und 23 StGB\ngenügen (BGH, Strafverteidiger 1982, 69, 70).\n\nFerner darf die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB nur\ngetroffen werden, wenn auf diese Weise der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird. Es reicht deshalb nicht aus,\nden Vorwegvollzug anzuordnen, weil dadurch die \"Aufnahmebereitschaft des Angeklagten für die erforderliche Behandlu\nausreichend\" vorbereitet wird (BGH NJW 1983, 240 und NStZ\n\n1984, 573).\n\n48\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei; er verweist\nnoch auf BGHSt 31, 170; BGH NJW 1984, 1693; BGH, Urt. vom\n22. August 1985 - 4 StR 326/85 (zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt).\n\nÜbrigens sind auch die Feststellungen zu dem, was\nder Angeklagte vorhatte, nicht eindeutig. Wenn er\n\"sämtliche Erwartungen in diesen ersten vom Opfer\nnicht erwarteten Stich gesetzt\" hat (UA S. 41), ist\nnicht ohne weiteres verständlich, warum er \"ein zweites\nMal zustechen wollte\" (UA S. 6).\n\nMaul Ulsamer RiBGH Dr. Schikora\nist in Urlaub und\ndeshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nMaul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-03/1-str-271-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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