{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-01_1_StR_469_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-01","aktenzeichen":"1 StR 469/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_469/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDragen D N , in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EE-WEB 1351 in SEE (Jugoslawien),\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nN\nR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1985\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 2. April 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nZur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch,\ndaß der Anklagesatz nicht verlesen worden ist. Nach dem\nWortlaut des Sitzungsprotokolls (Bd. III Bl. 446 R d.A.)\nhat der Vorsitzende lediglich festgestellt, \"daß die\nAnklageschrift vom 17. Dezember 1984 der Staatsanwaltschaft Tübingen durch Beschluß vom 4. Februar 1985 zur\nHauptverhandlung zugelassen wurde\". Dagegen ist im\nSitzungsprotokoll nicht vermerkt, daß der Staatsanwalt\nzuvor den Anklagesatz verlesen hat. Das Sitzungsprotokoll\nist in diesem Punkt nicht lückenhaft, sondern eindeutig.\nDeshalb muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die\nVerlesung des Anklagesatzes unterblieben ist. Denn die\nVerlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen\n\nFörmlichkeiten, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muß (§ 273 StPO) und die nur durch\n\ndas Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPo).\nAllerdings haben die Richter, der Staatsanwalt und\n\ndie Protokollführerin nach Anbringung der Verfahrensrüge\nerklärt, der Anklagesatz sei doch verlesen worden\n\n(Bd. IV Bl. 621-623, 635-642 d.A.). Das ist jedoch\nunbeachtlich. .....\n\nDie Verlesung des Anklagesatzes ist ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im\nallgemeinen die Revision begründet. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die Teilnehmer an\nder Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung\nund mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt zu machen. Es sollen die\nmitwirkenden Richter darüber unterrichtet werden, auf\nwelchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozeßbeteiligten soll Gewißheit darüber\nvermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und\nVerteidigungsvorbringen einzurichten haben. Deshalb kann\nGas Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß\nnur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden,\nin denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch\ndie Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH\nNJW 1982, 1057). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht\nvor.\n\nDem Angeklagten sind in der Anklageschrift vier\nähnlich gelagerte Einbruchs- und Einsteigediebstähle, ein\nschwerer räuberischer Diebstahl und ein Diebstahl mit\nWaffen zur Last gelegt worden. Der Anklagesatz umfaßt\nfünf und die Schilderung der Taten des Angeklagten im\nUrteil acht Seiten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine Tat eingeräumt, eine weitere teilweise zuge-\n\n47\n\nstanden und die übrigen bestritten. Demgemäß enthält\ndas Urteil eine eingehende Beweiswürdigung, die insgesamt 15 Seiten lang ist. Bei dieser Sachlage kann nicht\nmit Sicherheit gesagt werden, daß diejenigen Richter,\ndenen der Inhalt der Anklage unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an in jedem\neinzelnen Fall auf die in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht wesentlichen Umstände richten konnten. Deshalb\nläßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem\nVerfahrensverstoß beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 521).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-01/1-str-469-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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