{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-01_1_StR_300_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-01","aktenzeichen":"1 StR 300/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Vielzahl und des Gewichts der Beihilfehandlungen zu\neiner \"besonders gravierenden\" Haupttat nicht beanstandet werden. Einer besonderen Erwähnung des § 250\nAbs. 2 StGB bedurfte es unter diesen Umständen nicht,\nzumal die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts ohnehin nicht gelten (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGC).\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Granderath\n\n46\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n46\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n8. Oktober 1984 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Augsburg hat die Angeklagte wegen\nBeihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\nDer Verteidiger hat den Antrag auf Akteneinsicht weder an\ndas erkennende Gericht - die nach der Verweisung zuständige\nJugendkammer - gerichtet noch einen Beschluß dieses Gerichts\nherbeigeführt (vgl. KK-Pikart § 338 Rdn. 102).\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde\nhat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts kann den Urteilsgründen zweifelsfrei entnommen werden, daß die Jugendkammer den Tatbeitrag\nder Angeklagten nicht als minder schweren Fall der Beihilfe\nangesehen hat (UA S. 18). Diese Wertung kann angesichts der\n\nGe\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 300/855 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCarola N GB ze. DER aus BEE, geboren\nam EEE 1961 ir vu,\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-01/1-str-300-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-01/1-str-300-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.473373+00:00"}}