{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-10-01_1_StR_274_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-10-01","aktenzeichen":"1 StR 274/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 974/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Harry H m aus Ki Seboren am\nGIBSON. 922 302 Dog\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 1. Oktober 1985, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nDr.\n\nDr,\nDr.\n\nUlsaner,\nSchikora,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nJustizangestellte ee\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nVa\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 13. Dezember 1984 im Ausspruch der\nEinzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht München I hat den Angeklagten\nwegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der Untreue, zweier Vergehen des Betruges und eines Vergehens\ndes Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruches im Fall II 2 sowie der Gesamtstrafe;\nim übrigen ist sie unbegründet,\n\nA. Die formellen Rügen:\n\n1. Die vom Verteidiger begründete Revision rügt, daß\ndie Strafkammer den von ihr abgelehnten Beweisamtrag des\nAngeklagten vom 14. November 1984 (Anlage 4 zum Protokoll\n\neu\n\nvom 15.11.1984, der in der Revisionsschrift irrtümlich\nmit Datum vom 25.10.1984 angegeben ist) unter Verletzung\nentweder des § 261 StPO oder des § 244 Abs. 2 StPO nicht\nin der rechtlich gebotenen Weise behandelt und ausgewertet\nhat,\n\nDer Angeklagte hatte im Fall II 1 als Geschäftsführer der AM KG bei einem für die Gesellschaft\ngetätigten Flugzeugkauf einen Preisnachlaß dergestalt\nvereinbart, daß ihm persönlich der Betrag als Provision\nausgezahlt wurde und von ihm an die KG weitergeleitet\nwerden sollte. Diesen Betrag überwies der Angeklagte\nzwar der KG, verbuchte ihn jedoch als Einzahlung auf\nseine eigene Kommanditeinlage. Mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag vom 14. November 1984,\nmit dem die Einholung eines wirtschaftswissenschaftlichen\nGutachtens beantragt wurde, versuchte der Angeklagte darzulegen, daß die von ihm gewählte Vorgehensweise wie auch\ndie buchmäßige Behandlung des Vorganges wirtschaftlich\nsinnvoll und rechtlich einwandfrei gewesen sei.\n\n' Die Revision rügt nun, das Tatgericht habe den\nInhalt dieses Beweisamtrages unter Verstoß gegen\n§ 261 StPO bei der Beweiswürdigung völlig außer acht\ngelassen, zumindest aber hätte es den Inhalt des Antrages\ngemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen und\nals Beweismittel berücksichtigen müssen. In der Unterlassung der Verlesung liege ein Verstoß gegen § 244\nAbs. 2 StPO. ö\n\nDer Einwand geht fehl. Die Strafkammer hat die\nEinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu\ndiesem Vorgang und sein Verhalten bei der Abwicklung des\nGeschäfts auch im Hinblick auf einen möglichen Verbots-\n\nirrtum in wenn auch knepper, so doch ausreichender\n\nForm gewürdigt (UA S. 28); allein der Umstand, daß\n\ndabei nicht ausdrücklich auf den Inhalt des Beweis.\nantrages, der als Äußerung eines Verfahrensbeteiligten\nGegenstand der Hauptverhandlung war (Hürxthal in KK\n\n§ 261 Rdn. 19), eingegangen wird, läßt nicht den Schluß\nzu, er sei Übersehen oder nicht verwertet worden (Hürxthal\naa0 § 267 Rdn. 13).\n\n2. Die vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbe-\n'amten erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts\n\nhaben keinen Erfolg. Die Ausführungen geben Anlaß nur zu den\n\nfolgenden Erörterungen; im übrigen sind sie offensichtlich\nunbegründet.\n\na) Die Verfahrensrügen zum Fall II 4 greifen nicht\ndurch,\n\naa) Die Rüge, das Tatgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es auf\nfehlerhafte Weise zur Annahme eines vom Angeklagten\nverursachten Vermögensschadens gelangt sei, ist unzu-.\nlässig. Die Revision teilt schon nicht mit, welche\nBeweismittel der Tatrichter zur weiteren Erforschung\nder Wahrheit hätte benutzen müssen (Pikart in KK 8 344\nRan. 51 m.N.).\n\nbb) Ohne Erfolg ist die Rüge, das Landgericht habe\nden Beweisamtrag der Verteidigung vom 30. Oktober 1984\n(Anlage 3 zum Protokoll vom 31.10. 1984), der sich nach\nder Begründung auf die Frage einer späten Überschuldung\nder vom Angeklagten geleiteten Unternehmen und damit\nzusammenhängender strafrechtlicher Vorwürfe bezog, fehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO). Die Verteidigung\nhatte in diesem Antrag u.a. zum Beweis dafür, daß es\n\"zwar nicht bilanzmäßig, wohl aber wirtschaftlich vorteil-\n\n‚hafter war, die Ermäßigung beim Kauf von Flugzeugen\n\nals Provision statt als Rabatt zu verbuchen\", die\nErstattung eines Sachverständigengutachtens beantragt.\nDie Revision vermißt sowohl im Ablehnungsbeschluß wie\nauch in den schriftlichen Urteilsgründen die Darlegung\nder eigenen Sachkunde des Tatgerichts bezüglich dieser\nBeweisfrage. Die Kammer hatte in der Begründung des\nzurückweisenden Beschlusses ausgeführt, daß sie - soweit\nes auf Bewertungen ankommen sollte - sich für ausreichend\nsachkundig hielt. Eine Begründung der ablehnenden Entscheidung im Hinblick auf Fali II 1 der Verurteilung\nenthält der Beschluß nicht. Das ist kein durchgreifender\nFehler. Die im Fall II 1 zu entscheidende Frage war, ob\nder Angeklagte den als Provision vereinnahmten Betrag\n\nso wie geschehen auf seinen Kommanditkapitalkonto verbuchen durfte; in diesem Zusammenhang ist die Frage des\nwirtschaftlichen Vorteils der Ausweisung als Provision\noder Rabatt ohne Bedeutung, .\n\ncc) Rechtsfehlerfrei hat die Kammer die Beweisamträge\ndes Angeklagten vom 31. Oktober 1984 (Anlage 6 zum Protokoll\nvom 31.10.1984) und vom 14. November 1984 (Anlage 4 zum\nProtokoll vom 15.11.1984) abgelehnt. Der Angeklagte hatte\nzum Beweis dafür,\n\ndaß bei Personengesellschaften für jeden Gesell-Schafter ein eigenes Kapitalkonto zu führen ist,\n\ndaß die eingezahlten Beträge gemeinschaftliches\nVermögen der Gesellschafter (= Gesellschaftsvermögen) werden, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht,\n\nsowie\n\ndaß der einzelne Gesellschafter allein nicht mehr\nrechtswirksam über \"seinen Anteil\" verfügen kann,\n\ndaß der Kommanditgesellschaft durch die Art der\nZuführung der Provision über DM 308.000 kein\nVermögensnachteil entstand,\n\ndaß dem Geschäftsführer He durch die Art\nder Zuführung der Provision von DM 308.000 kein\npersönlicher Vermögensvorteil entstand,\n\ndaß die Zuführung der Provision von DM 308.000\nbuchhalterisch darstellbar war,\n\ndaß die Zahlung eines neuen Kommanditisten an\ndie Gesellschaft auf einen von Hp übertragenen Kommanditanteil buchhalterisch darstellbar wäre und deshalb keineswegs auf einund dasselbe Kommanditkapital eine Doppelzahlung\nerfolgen würde,\n\ndaß in der Einzahlung der Provision auf das\nKommanditkapitalfestkonto Hesse eine Zuführung\ndieses der Gesellschaft zustehenden Gewinnes\n\nan die Gesellschaft zu sehen ist,\n\ndaß durch diese Einzahlung der Provision die\nGesellschaft weder ihren Anspruch auf Einzahlung des Kommanditkapitals noch auf den erreichten Nachlaß verlor, .\n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.\n\nBis auf das Beweisthema der buchhalterischen Darstellung der angesprochenen Verbuchungsvorgänge handelt\nes sich um Rechtsfragen, die dem Sachverständigenbeweis\nnicht zugänglich sind. Offen bleiben kann, ob die. Kammer\nhinsichtlich der Frage der buchmäßigen Erfassung ihre\nSachkunde hinreichend dargetan hat; die Revision trägt\nnicht vor, daß die Zuführung der Provision tatsächlich\nbuchmäßig so erfolgt ist, daß sie als Einzahlung der\nProvision und nicht als Einzahlung auf die Pflichteinlage des Angeklagten erkennbar war.\n\ndd) Zu Recht hat das Tatgericht den Beweisamtrag\nvom 31. Oktober 1984 (Anlage 5 zum Protokoll vom\n31.10.1984) auf Anhörung eines Sachverständigen abgelehnt; die Beweisthemen betrafen ausschließlich Rechtsfragen.\n\n, .b) Ebenfalls ohne Erfolg sind die zum Fall II 2\nerhobenen Verfahrensrügen.\n\naa) Die’erste Rüge der Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision geltend macht, das Gericht habe den Sachverhalt\nder Finanzierung des Vorhabens, das Flugzeug D-ICPD für\nden Betrieb der AS KG zu beschaffen, nicht im ausreichenden Maße erforscht, enthält lediglich insoweit\neine für die Zulässigkeit der Rüge hinreichende Tatsachenbehauptung, als vorgetragen wird, daß der ursprünglich vorgesehene Leasingvertrag bereits rechtswirksam abgeschlossen und die Bürgschaftserklärung durch\ndie Eheleute Km gestellt worden seien, und die Gesahtkosten im einzelnen dargetan werden. Die Rüge ist unbegründet. Die von der Revision dafür benannten Beweismittel\n\n-9-\n\nsind durch Vorhalt an den Zeugen KB in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Daß das Gericht aus\ndiesen Urkunden nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden. |\n\nbb) Die zweite Rüge der Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht greift nicht durch. Es fehlt an einer\nhinreichend bestimmten Darlegung, welche Umstände das\nTatgericht hätte aufklären sollen (Pikart aaO § 344\n‚Rdn. 51, 52); die Revision bemängelt lediglich fehlende\nFeststellungen zur Frage der Finanzierung des Austausch-\n‚ triebwerkes und führt dazu aus, es sei nicht erkennbar,\nob diese unterbliebene Aufklärung einen Einfluß auf das\nUrteil gehabt habe.\n\nce) Die dritte Verfahrensrüge, mit der wiederum\ndie Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gerügt wird, ist\nunzulässig. Sie läßt die Behauptung konkreter Tatsachen\nvermissen, die sich bei umfassender Aufklärung noch ergeben hätten, und enthält weitgehend Aufgriffe auf die\nvon der Strafkammer vorgenommene Bewertung des Beweisergebnisses. Selbst wenn das Vorbringen, mit der im\nRahmen dieser Rüge vorgetragen wird, die Aufklärung\nhätte ergeben, daß die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, der Triebwerksaustausch sei erst später zu\nLasten der KG erfolgt, noch als hinreichende Behauptung\n\nangesehen würde - was aus dem Zusammenhang der Rüge heraus\n\nzweifelhaft ist, weil hier nur die Frage der buchmäßigen\n\nBewertung der übernommenen Verpflichtung aufgeworfen wird -,\nfehlt es für die Zulässigkeit der Rüge an der Angabe eines\n\nbestimmten Beweismittels, aus dessen Ausschöpfung sich\ndie begehrte Tatsachenfeststellung ergeben hätte.\n\n- 10 -\n\ndd) Auch die letzte im Zusammenhang mit Fall IL 2 erhobene Rüge der Verletzung der. Aufklärungspflicht kann\nkeinen Erfolg haben. Der Revisionsführer greift die\nFeststellungen und vor allem Wertungen des Tatgerichts\nzur Frage des Verkaufspreises des in Zahlung gegebenen\nFlugzeugs an und bemängelt, daß das Gericht den Verkauf\ndes Flugzeugs D-ICPD und den dabei von der Ch ER KG:\nerzielten Verkaufspreis, in welcher Form er auch immer\nbezahlt oder verrechnet wurde, nicht aufgeklärt hat. Was\n‚die vollständige Aufklärung an Hand der angeführten Beweismittel zusätzlich ergeben hätte, führt die Revision\nnicht aus,\n\nDarüber hinaus ist das von der Revision angeführte\nProtokoll der Gesellschafterversammlung der KG vom\n20. Dezember 1982 im Wege des Vorhalts an die Zeugin\nKu in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die\nvon der Revision weiter angeführten Beweismittel hat\ndas Tatgericht dem Urteil zugrunde gelegt; daß es daraus\nnicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen\nhat, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht\nwerden, \\\n\nce) Die zum Fall II 3 der Verurteilung erhobene\nAufklärungsrüge ist unzulässig, Die Rüge wendet im\nwesentlichen ein, die Strafkammer habe die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugen KB und\nHünten nicht hinreichend überprüft. Auch das Zustandekommen.\nder von den Zeugen übernommenen Bürgschaft und die dafür\nmaßgeblichen Beweggründe bei allen Gesellschaftern hätte\nder Tatrichter viel genauer und ausführlich aufklären\n' müssen, dann hätten sich erhebliche Erkenntnisse zur\nBemessung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit\ndes Angeklagten im Hinblick auf die Rückzahlung des aufgenommenen und von den Zeugen verbürgten Kredites ergeben.\n\n- 11 -\n\nDie Revision gibt nicht an, welches zusätzliche vom\nLandgericht nicht verwertete Beweismittel sich aufgedrängt\nhaben sollte. Auf das Vorbringen, die Kammer habe die Vernehmung der gehörten Zeugen REM und Hi@la nicht auf alle\nentscheidungserheblichen Umstände erstreckt, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (Pikart aa0 § 344 Rän. 53).\n\nd) Unbegründet ist die Rüge, der den Fall II 4 betreffende Hilfsbeweisamtrag vom 14. November 1984 (Anlage\n5 zum Protokoll vom 15.11.1984) sei nicht beschieden worden.\nDer Antrag begehrte die Verlesung von Urkunden, die bereits\nin der Sitzung vom 22, Oktober 1984 gemäß § 249 StPO verlesen worden waren; es handelte sich somit nicht um einen\nBeweisamtrag, sondern um eine Beweisanregung, deren Behandlung sich nach § 244 Abs. 2 StPO richtet (Herdegen in\nKK § 24u4 Rdn. 53 .); der Inhalt der verlesenen Urkunden\nwird im Urteil mitgeteilt und verwertet.\n\ne) Mit der \"allgemein zum Gesamturteil\" erhobenen\nRüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\nmacht die Revision geltend, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen Ke hätte das Landgericht die wirtschaftliche Lage der Am KG umfassend\naufklären müssen. Die Rüge geht fehl. Die zu dieser Beweisfrage von der Revision angeführten Zeugen File und\nDr. N@emm hat die Kammer vernommen. Auf die Nichtausschöpfung dieser Beweismittel wie auch darauf, das Gericht\nhabe dem Zeugen Dr. von Hoi» einzelne Schreiben im\nRahmen der Vernehmung nicht vorgehalten, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Zwar sind dem Zeugen\nDr. von Hop ausweislich des Urteils nicht alle von\n\nder Verteidigung und im Hilfsbeweisamtrag aufgeführten\n\n- 12\n\nVorhalte gemacht worden (UA S. 34a), die Revision\nteilt jedoch weder den Wortlaut der Schreiben, die\nvorgehalten werden sollten, mit, noch führt sie aus,\nwelche einzelnen Schreiben nicht vorgehalten worden\nsind.\n\n‚ Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Prüfung\nder Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen Kap\nweitere Aufklärung vermißt, wird nicht dargetan, welche\nzusätzliche Beweismittel das Tatgericht hätte benutzen\nsollen, |\n\n'B. Die Sachrüge:\n\n1. Keines näheren Eingehens bedarf der Einwand\nder Revision des Angeklagten, durch das angegriffene\nUrteil werde in die grundgesetzlich geschützte Freiheit\ndes unternehmerischen Handelns eingegriffen. Der Beschwerdeführer weist selbst zutreffend darauf hin, daß die in\nArtikel 2 des Grundgesetzes garantierte Handlungsfreiheit\nu.a. durch die Strafgesetze eingeschränkt wird, wobei sich\ndie Auslegung der' Straftatbestände bei der Beurteilung.\nunternehmerischen Handelns an der im Wirtschaftsleben\ngeltenden Ordnung und der Wirtschaftsverfassung auszurichten hat,\n\nSoweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht,\ndas Landgericht gehe in vielen Fällen von unrichtigen\nwirtschaftswissenschaftlichen Begriffen aus, ist dem\nentgegenzuhälten, daß sich die wirtschaftlichen Abläufe\ndem Urteil in allen Fällen hinreichend entnehmen lassen,\n\n- 13 -\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1\nwegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der Untreue zum Nachteil der Vermögensamteile der Mitkommanditisten\ndurch die Verbuchung der an die Aquair KG Überwiesenen\nProvisionssumme in Höhe von DM 308.463,78 als Einzahlung\ndes Angeklagten auf seine Pflichteinlage weist keinen\nRechtsfehler auf,\n\nDie Strafkammer erblickt das tatbestandsmäßige Ver-\n' halten des Angeklagten darin, daß er den Provisionsbetrag\nnicht an die Alm KG abgeführt hat, sondern \"nersönlich\nals Forderungsinhaber! über die auf sein Privatkonto eingezahlte Provision verfügt hat (UA S. 26/27). Das ist nicht\nzu beanstanden. |\n\nSoweit die Revision des Verteidigers - im Gegensatz\nzu den Ausführungen des Angeklagten - bezweifelt, daß\ndie Provisionssumme überhaupt der KG zustand, entfernt\nsie sich von den Feststellungen des Urteils. Die zur\nSchöpfung von liquiden Mitteln getroffene Provisionsabsprache erfolgte nach Gründung der KG am 17. Dezember 1981\n(UA S. 8); da die KG mit Sicherheit den Provisionsbetrag\nwertmäßig auch als Preisnachlaß erhalten hätte (UA S. 9),\nhatte sie auch einen Anspruch auf Weiterleitung des\nProvisionsbetrages an sich (vgl. BGHSt 31, 232, 234; BCH\nWistra 1984, 109). Der Angeklagte kann sich nicht darauf\nberufen, daß er einen in der Höhe gleichen Betrag an die\nKG eingezahlt hat. Mit dieser Summe hat er entsprechend\nder Verbuchung die nach dem Gesellschaftsvertrag auf ihn\nentfallende Pflichteinlage (vgl. dazu Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften 6. Aufl. 3. 27,\n28) erbracht; daß er daneben eine Forderung der Gesellschaft\ngegen ihn in Höhe der Provisionsforderung buchmäßig ausgewiesen hat, ist weder festgestellt noch macht die Revision\neinen solchen Umstand geltend.\n\n4b -\n\nAuch der Einwand der Revision, der Angeklagte sei\nlediglich Treuhänder bezüglich der gehaltenen Kommanditanteile gewesen und hätte einen der Pflichteinlage entsprechenden Freistellungsanspruch. gehabt, versagt. Nach\nder Darstellung der Revision sollte der Angeklagte allenfalls als Treuhänder für die as GmbH, nicht aber für\ndie Ale KG bestellt sein, so daß auch insoweit ein\nFreistellungsanspruch gegenüber der KG ausscheidet.\n\nSchließlich wendet sich die Revision zu Unrecht\ngegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndurch sein Vorgehen zwei tateinheitlich verwirklichte\nVergehen der Untreue begangen. Durch die Nichtabführung\nund Verschleierung der vereinnahmten Provision hat der\nAngeklagte jeweils das Vermögen der Mitkommanditisten\ngeschädigt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 277; BGH,\nBeschluß vom 31. Januar 1984 - 5 StR 885/83); diese\nHandlungen stehen in gleichartiger Idealkonkurrenz 1.5.V\n§ 52 StGB zueinander (vgl. BGH bei Holtz MDR 1970, 382;\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Ran. 6; a.A. Stree\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. 8 52 Rdn. 29; Vogler\nin LK § 52 Rdn. 35), -\n\n3. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe\nwegen Betruges zum Nachteil der Zeugen Km hält im\nErgebnis der rechtlichen Nachprüfung stand; jedoch war\nder Strafausspruch aufzuheben.\n\nDas Urteil stellt fest:\n\nDer Angeklagte hatte sich als Geschäftsführer der\nAU GmbH im Frühjahr 1982 mit den Zeugen Dr\nund Re@iiie bezüglich des Ankaufs eines Flugzeugs auf einen\nKaufpreis von DM 800. 000 mit, weiteren Nebenabsprachen\ngeeinigt. Am 20. April 1982 stellte der Zeuge ST Bi\ndie Rechnung in dieser Höhe; die Bezahlung des Fluggerätes\n\n- 15 -\n\nsollte der Angeklagte über die Firma VOM im\n\nWege des Finanzierungsleasings durchführen, die ihrerseits jedoch eine Bürgschaft als Sicherheit verlangte.\n\nIm Zuge der Verhandlungen über eine Bürgschaft bekundeten\ndie Zeugen KW den Wunsch, das Flugzeug ihrerseits\ndurch die von ihnen betriebene Ch mmmuuee, KG zu erwerben\nund der Am KG gegen Zahlung von monatlichen Beträgen\nin Höhe von DM 18.070 zur Verfügung zu stellen.\n\nDen Preis des Flugzeugs, den die Ad GmbH an\nden Zeugen Dr GB zu entrichten hatte, verringerte .\nder Angeklagte nach Vertragsschluß mit dem Zeugen Dr eiiiiikanin\nauf insgesamt DM 575.000, wobei der Verkäufer von einer\nzuvor übernommenen Verpflichtung zu einem Triebwerksaustausch befreit worden war (UA S. 12/13); beim Verkauf\ndes Flugzeugs an die Zeugen Kime erklärte der Angeklagte\naber wahrheitswidrig, der Preis für das Austauschtriehwerk\nin Höhe von IM 160,000 sei vom Zeugen Drau bei der\nFirma DE CmhH hinteriert, |\n\nAllerdings sient das Tatgericht zu Unrecht eine\nTäuschungshandiunge darin, daß der Angeklagte den Zeugen\nKen - nach Meinung des Landgerichts wahrheitswidrig -\nerklärt hat, ein Kauf direkt vom Zeugen DreEmER käme\nnicht in Frage, die Chun KG der Zeugen Kamm\nkönne das Flugzeug nur von der Ad GmbH kaufen (UA\nS, 13/14), und ferner in der Verschweigung des tatsächlich\nzwischen der Ama GmbH und dem Zeugen Drill vereinbarten Preises (UA S. 15). Weiter führt das Urteil aus,\nder Angeklagte habe den \"Wunsch (der Eheleute Ky )\nnach einem direkten Verkauf Dre /K Ele abgelehnt\",\nobwohl es dem Verkäufer nicht darauf ankam, wer das Flugzeug kaufte (UA 5. 31). Auf dieses Verhalten des Angeklagten\n13ßt sich eine Verurteilung wegen Betruges nicht stützen,\n\n- 46 -\n\nDie Äußerung des Angeklagten, ein direkter Kauf\nzwischen den Zeugen Dr und Kee käme nicht\nin Frage, 1äß8t den Schluß auf eine wahrheitswidrige Darstellung nicht zu. Die AMlilsCmbH hatte auf Grund des\nbereits abgeschlossenen Kaufvertrages einen Anspruch auf\nErfüllung, einer anderweitigen Veräußerung durch den Zeugen\nDr Konnte sie entgegentreten.\n\nDen Angeklagten traf auch keine Offenbarungspflicht\ngegenüber den Eheleuten Ke® hinsichtlich der zwischen\nder Adam GmbH und dem Zeugen Drei zetroffenen Vereinbarungen. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur\nanerkannt, daß sich Aufklärungspflichten zum Schutze des\nVermögens eines Vertragspartners aus dem Charakter des Vertrages im Ganzen, namentlich einem ihm zugrunde liegenden\nbesonderen Vertrauensverhältnis oder aus dem Grundsatz von\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können (Lackner in IK\n§ 263 Ran. 63 und 65 m.N. a.d. Rspr.); einen solchen Fall\nergeben die Feststellungen jedoch nicht. Zutreffend weist\ndie Revision darauf hin, daß die zwischen den Beteiligten\ngetroffene Vereinbarung die Grundzüge eines Finanzierungsleasings hatte und daß den Zeugen KO die selbst Kaufleute sind und von daher keines gesteigerten Schutzes im\nGeschäftsverkehr bedürfen, aus dem Geschäft ein monatlicher\nGewinn in Höhe von DM 3.070 erwachsen sollte und bis zum\nVerkauf des Flugzeugs auch erwachsen ist. Hinzu Kommt, daß\ndie Kammer einerseits den wirklichen (Markt-) Wert des Flugzeugs nicht mitteilt, andererseits aber die Vin\ngrundsätzlich bereit war, ebenfalls die Summe von DM 960.000\nim Wege des Finanzierungsleasings einzusetzen. Die zwischen\ndem Angeklagten und den Zeugen Ki getroffene Vereinbarung\nerhält somit ihr entscheidendes Gepräge durch die beiderseitige Gewinnerwartung und stellt sich als übliches Handelsgeschäft dar. Bei dieser Sachlage läßt sich allein aus der\n\n- 17 -\n\nStellung der Zeugen Kb als (Mit-) Kommanditisten\n\nder Alam» KG noch keine Aufklärungspflicht des Angeklagten\nbezüglich des von der Age GmbH zu entrichtenden .Kaufpreises herleiten.\n\nDer Schuldspruch wegen Betruges hat gleichwohl Bestand,\n\nDas Landgericht haft festgestellt, daß der Angeklagte\nwahrheitswidrig erklärt hat, die Kosten für ein Austauschtriebwerk von DM 160.000 seien vom Verkäufer Dreidoppel bei\nder Firma DOM GmbH hinterlegt (UA S. 14 und 31). Das erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB). Dem Urteil\nist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die\nZeugen Ken sich bei der Kaufentscheidung auch von\ndieser wahrheitswidrigen Behauptung des Angeklagten haben\nbestimmen lassen, Sie sind auch in Höhe von DM 160.000 geschädigt. Auch wenn die Verpflichtung zur Übernahme der\nKosten für das Austauschtriebwerk der Adam KG für die\nZeit ihrer Nutzung des Fluggerätes auferlegt gewesen wäre, _\nwar es bei Vertragsabschluß ungewiß, ob die Adler KG angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme\ndieser Kosten in der Lage sein würde.\n\nIm Hinblick darauf, daß die Kammer dem Angeklagten\neinen über den Betrag von DM 160.000 hinausgehenden weiteren\nSchaden von DM 225.000 (UA S. 45) zur Last gelegt hat, konnte\nder Strafausspruch aber keinen Bestand haben,\n\n4. Offensichtlich unbegründet ist die vom Angeklagten\nerhobene Sachrüge, soweit er im Fall II 3 wegen Betruges\nzum Nachteil der Eheleute KW verurteilt worden ist.\n\n5. Ohne Rechtsfehler ist die Verurteilung im Fall II 4\nwegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB).\n\n- 18 —\n\nDer Angeklagte hat gegenliber dem saarländischen\nMinisterium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft\nim Rahmen eines Subventionsverfahrens auf Gewährung\neines Investitionszuschusses den Kaufpreis für ein\nanzuschaffendes Flugzeug mit DM 5.387.542, 40 angegeben,\nohne dabei offenzulegen, daß von Verkäuferseite dem\nAngeklagten eine Provision in Höhe von DM 580.000 zugesagt worden war, die der Adi» KG als Mittel zufließen\nsollte (UA S. 38). Darüber hinaus hatte der Angeklagte\nverschwiegen, daß auf den Kaufpreis für dieses Flugzeug\nnachträglich ein Nachlaß von DM 500.000 gewährt worden war.\nDadurch erhöhte sich die Berechnungsgrundlage für die Subvention in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises um insgesamt DM 1.080.000.\n\nOhne Erfolg wendet die Revision ein, dem Angeklagten\nsei zwar von den Zeugen Se @b und St» die Angabe\nder Investitionssumme und der Finanzierung des Investitionsvorhabens, gegliedert in Eigen- und Fremdmittel, als\nsubventionserheblich bezeichnet worden, es fehle jedoch\nan einer gesetzlichen Grundlage für diese Bezeichnung\n1.5.v. § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB. Die gesetzliche Grundlage\nfür die von den Zeugen St und Se vorgenommene\nBezeichnung der Angaben des Angeklagten als subventionserheblich 1.5.v. § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB ergibt sich aus\n§ 2 des zusammen mit dem Straftatbestand des Subventionsbetruges in Kraft getretenen Subventionsgesetzes vom\n29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037; BayObLG NJW 1982, 2202\nm.N.), das auch im Saarland durch das Gesetz vom 20. Juni\n1977 (ABl. S. 598) für anwendbar erklärt worden ist.\n\nSZ\n\n- 19 -\n\nUnbehelflich ist der Einwand der Revision, die\nKammer habe nicht berücksichtigt, daß der Zuschuß des\nLandes auf die Höhe von insgesamt DM 1 Million begrenzt\nwar und daß - selbst wenn die Angaben zum Kaufpreis des\nFlugzeugs unvollständig oder falsch waren - der Förderungsbetrag von DM 1 Million zumindest annähernd durch die\nnicht berücksichtigten weiteren Investitionsvorhaben\nder Einrichtung eines Büros und eines Wartungsbetriebs\nerreicht worden wäre, Zwar setzt sich das Landgericht\nnicht damit auseinander, ob diese Vorhaben ebenfalls\nsubventionsberechtigt hätten sein können; das berührt\nim vorliegenden Fall die Verurteilung jedoch nicht.\n\nDie vom Angeklagten beantragte Subvention bezog sich\nallein auf die Bezuschussung des Flugzeugkaufes; die\nweiteren Angaben über die Einrichtung eines Büros und\neines Wartungsbetriebes waren nicht Gegenstand dieses\nSubventionsverfahrens. Das ergibt sich daraus, daß der\nAngeklagte nur hinsichtlich des geplanten Flugzeugankaufs\nden erforderlichen Finanzierungsplan vorgelegt hatte\n\n(UA S. 18).\n\nOhne Erfolg wendet die Revision ein, die Strafkamnmer\nhabe bei der Berechnung der subventionserheblichen Anschaffungskosten für das Flugzeug, dessen Kaufpreis mit\nUS-Dollar 2.096.320 vereinbart gewesen sei, eingetretene\nWechselkursänderungen nicht beachtet, die zu höheren\nsubventionserheblichen Anschaffungskosten geführt hätten,\nNach den Urteilsfeststellungen (UA S. 21/22) erhielt der\nAngeklagte von Verkäuferseite einen weiteren Preisnachlaß\nwegen der Wechselkursparitätveränderung in Höhe von\nDM 85.276,51. Auch diesen nachträglichen Preisnachlaß hätte\nder Angeklagte gegenüber der subventionsbewilligenden Stelle\nmitteilen müssen (§ 3 Abs. 1 Subventionsgesetz).\n\n- 20 -\n\n6, Abgesehen von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler\nim Fall II 2 sind die Strafzumessungserwägungen des\nTatgerichts nicht zu beanstanden. Die Aufhebung des\nStrafausspruches im Fall II 2 nötigt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nMaul Ulsamer j Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-01/1-str-274-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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