{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-27_1_StR_469_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-27","aktenzeichen":"1 StR 469/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"679\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 469/83 BESCHLUSS\n\n{7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalhauptmeister i.R. Alois F EB aus\n\nSch, dort geboren am WB. EB 1920, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Totschlags\n\nBA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1) Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n11. März 1983 aufgehoben. Von den Feststellungen bleiben die zum äußeren Tatgeschehen (auch zum äußeren Geschehen nach\nder Tat) aufrechterhalten; die übrigen Feststellungen werden aufgehoben.\n\n2) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDen Beweisamtrag, Dr. MB darüber zu hören, daß\nbeim Angeklagten schon im Jahre 1979 eine \"erhebliche\nhirnorganische Schädigung\" vorlag und daß damals \"Infantilismen\" bei ihm festgestellt wurden, hat das Landgericht\n\"abgelehnt, weil als wahr unterstellt werden kann, daß von\nDr. M@ER im Jahre 1979 bei der Behandlung ... von Hirnleistungsschwächen und Infantilismen gesprochen wurde\".\nEntsprechend hat die Kammer die Beweistatsache im Urteil\nverwendet, |\n\nDas war fehlerhaft; die Wahrunterstellung erschöpfte\nnicht die Beweisbehauptung. Sie muß in ihrer vollen Tragweite, ohne jede Einengung, Umdeutung oder sonstige Änderung\n\nder Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden (Herdegen\nin KK § 244 Rdn. 105). Nicht, ob Dr. MgB seinerzeit von\nHirnleistungsschwächen und Infantilismen sprach, war von\nBedeutung, sondern, daß diese Auffälligkeiten tatsächlich\nvorlagen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer die von ihr\nals wahr unterstellte Äußerung dahin auslegte, Dr. MB\nhabe damit einen altersentsprechenden Abbau der Gehirnsubstanz bezeichnen wollen, ohne daß die Kammer hierfür\nmehr ins Feld führen konnte als ihre Vermutung (\"Dies war\nwohl auch gemeint\" ..., UA S. 19). Der Beweisamtrag beschränkte sich erkennbar nicht auf einen nur altersentsprechenden Abbau.\n\nEs handelte sich um eine Befundtatsache für die\nBeurteilung des geistig-seelischen Zustands des Angeklagten. Sinnvoll wäre gewesen, den zur Hauptverhandlung\nzugezogenen Sachverständigen Dr. V@&B zu der Beweisbehauptung\nzu befragen, um zu klären, ob die behauptete Tatsache für\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit (noch) von Bedeutung\nwar. Ob das geschehen ist, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis, ist nicht ersichtlich; jedenfalls gibt die beanstandete Entscheidung darüber keinen Aufschluß.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der geistigseelische Zustand des Angeklagten bei ordnungsgemäßer Behandlung des Beweisamtrags anders beurteilt worden wäre.\n\n677\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind\nohne Rechtsfehler getroffen; sie können bestehen bleiben.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schinmansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-27/1-str-469-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-27/1-str-469-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.419714+00:00"}}