{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-27_1_StR_399_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-27","aktenzeichen":"1 StR 399/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 399/85 - BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Günter R EEE zus TOD,\ngeboren am EEE 1919 in BEREEB,\n\nwegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung u.a.\n\nHH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 1985\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n22. Februar 1985 im Schuldspruch in den\nFällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe\nsowie im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Konkursanmeldung und wegen Betrugs in zwei\nFällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten\nFreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Menaten verurteilt. Seine auf die Schuldsprüche wegen Betrugs und auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Betrug zum\nNachteil der Fa. Ra CmbH) ist schon der äußere Sachverhalt unklar. Das Landgericht stellt fest, die\nRei 1 Habe den Scheck der Fa. Rei\nGmbH entgegen der vom Angeklagten getroffenen Bestimmung\nnicht zur Einlösung des fälligen Wechsels, sondern \"zur\n\n- 3 -\n\nRückführung seines Kredits verwendet\" (UA S. 14).\n\nEin Kredit war ihm andererseits nicht eingeräumt\n\n(UA S. 10, 13), so daß es sich auf den ersten Blick\n\num den Debetsaldo auf dem Geschäftskonto der Fa. I\nVO CnbH, als deren Geschäftsführer der Angeklagte den Wechsel akzeptiert hatte, zu handeln scheint,\nVon diesem Konto mit der Nummer W353 wird aber festgestellt, daß es eine Gutschrift in Höhe der Schecksumme\nnicht enthält (UA S. 14). So bleibt ungewiß, was in\nWahrheit mit dem Scheck geschehen ist. Möglicherweise _\nwurde er zur Rückführung des Kredits der ebenfalls von\ndem Angeklagten geführten Fa. Christa RB verwendet\n(vgl. UA S. 24). Feststellungen dazu enthält das Urteil\nnicht.\n\nIn subjektiver Hinsicht fehlen Ausführungen darüber,\nworin die Strafkammer die Absicht des Angeklagten sieht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nNach den Feststellungen war es das Ziel des Angeklagten\nzu verhindern, daß der von der Fa. Reli GmbH ausgestellte Wechsel zu Protest ging. Das sollte in der Weise\ngeschehen, daß der Scheck zur Einlösung des Wechsels verwendet würde. Ein Vermögensvorteil für den Angeklagten\nwäre damit nicht verbunden gewesen.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen Betruges in Fall\nII. 3. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Im Fall II. 3 wegen Betruges zum Nachteil von\nDr. HE (Seite 16 ff., 25 ff. UA) hat sich der\nAngeklagte eingelassen, er habe von dem Zeugen DEN\ndie Zusage bekommen, daß ein Teilbetrag von DM 60.000,--\naus dem Scheck der Firma Josef Ui CopH für ihn zur\nVerfügung stehe (Seite 26 UA); er habe deshalb geglaubt,\n\n4\n\ner werde das erforderliche Geld zur Ablösung des\nSicherungseigentums des Dr. HEEEEEBP von der Bank\nbekommen. Der Zeuge DEEP konnte sich an eine solche\nZusage zwar nicht erinnern, hat sie offenbar aber auch\nnicht ausgeschlossen (Seite 26 UA). Trotzdem ist die\nStrafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte vorsätzlich zum Nachteil des Dr. HEEEEEP gehandelt hätte.\nDiese Überzeugung wird von der hierfür gegebenen Begründung nicht getragen. Daß der Angeklagte vorgegeben\nhat, der Kaufpreis sei noch nicht bezahlt, widerlegt\nnicht, daß er das Geld von der Bank zu bekommen hoffte\nund hiermit seine Darlehensschuld begleichen wollte.\nNicht einzusehen ist auch, wieso der Angeklagte deshalb,\nweil der Zeuge DIEB vom 10. bis 20. März im Urlaub\noder nicht zu erreichen war, am 17. März gewußt haben\nsoll, daß er das Geld von der Bank nicht bekommen würde\n(Seite 26/27 UA). Wenn man zugunsten des Angeklagten\ndavon ausgehen muß, daß DEE die behauptete Zusage\ngemacht hat, ist nicht verständlich, weshalb der Angeklagte am 17. März nicht mehr damit rechnen konnte, sie\n‚wenige Tage später, nämlich nach dem 20. März nach\nDEE Rückkehr mit Erfolg geltend machen zu können.\nSchließlich heißt es im Urteil noch, der Angeklagte\nhabe auch selbst eingeräumt, daß ihm die Bank kein\nGeld mehr zur freien Verfügung überlassen werde (Seite\n27 UA); das ist nicht zu vereinbaren mit den Ausführungen\nauf Seite 26 UA „ nach denen sich der Angeklagte dahin\neingelassen hat, daß er aufgrund der Zusage DES\ngeglaubt habe, den besagten Betrag zu bekommen. Der\nSchuldspruch muß daher aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n3. Es ist nicht auszuschließen, daß die in den\nFällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen auch die Höhe der für Fall II. 1,\n(unterlassene Konkursanmeldung) auf sechs Monate bemessenen Einzelfreiheitsstrafe beeinflußt haben. Deshalb hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nUlsamer Ulsamer Schikor\nFoth j Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-27/1-str-399-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-27/1-str-399-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.396963+00:00"}}