{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-26_1_StR_404_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-26","aktenzeichen":"1 StR 404/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 404/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Peter E EEE aus\n\nME, geboren am EEE 1955 in KR,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n43\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 17. April 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 1) hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht stützt\ndiesen Schuldspruch auf die Feststellungen, der Angeklagte\nhabe auf sein Opfer mit einer schweren Eisenstange mehrfach\neingeschlagen und ihm dann entsprechend vorgefaßter Absicht\ndie Geldbörse weggenommen (UA S. 17). Diese Feststellungen\nwürden an sich den Schuldspruch wegen versuchten Mordes\nin der Begehungsform der Habgier in Tateinheit mit schwerem\nRaube tragen. Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch\ndaraus, daß sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung\nmit den Darlegungen des Sachverständigen Dr. WE zur\n\nMotivation des Angeklagten für diese Tat nicht auseinandergesetzt hat. Nach diesen Darlegungen erscheine\nNdas Delikt eher als eine Primitivreaktion im Sinne eines\ngegen eine anonyme Person gerichteten Aggressionsdurchbruch:\nkörperlicher Natur\" (UA S. 37). Das Landgericht schließt\nsich diesem Gutachten zwar im Ergebnis an, geht jedoch\nauf die Ansicht des Sachverständigen zu den Motiven des\nAngeklagten für seine Tat nicht ein. Das wäre aber erforderlich gewesen. Eine Tötung ist nämlich nach ihren\nGesamtbild nur dann als von Habgier geprägt anzusehen,\nwenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter\nentscheidend mitbeeinflußt hat; das Streben nach dem\nVorteil muß bei der Tatausführung bewußtseinsdominant\ngewesen sein (BGH NJW 1981, 932, 933; OGHSt 1, 133, 137;\nHorn in SK StGB § 211 Rdn. 18). Wäre die Tat jedoch eher\nals Primitivreaktion im Sinne eines gegen eine anonyme\nPerson gerichteten Aggressionsdurchbruchs körperlicher\nNatur zu verstehen, wäre die Dominanz des Vorteilsstrebens\ndamit jedenfalls in Frage gestellt.\n\nDer Mangei erfaßt auch die weitere Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Mordes in der Begehungsfornm\ndes Verdeckungsmordes (Fall 2); es kann nicht ausgeschlosser\n\n43\n\nwerden, daß die nochmalige Prüfung der psychischen Verfassung des Angeklagten und seiner Tatmotive auch insoweit\nzu einem abweichenden Ergebnis führen wird.\n\nVors. Richter am BGH Maul Richter am BGH\nDr. Schauenburg ist Dr. Schikora ist in\nin Urlaub und kann Urlaub und kann\ndaher nicht unter- daher nicht unterschreiben schreiben\n\nMaul Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-26/1-str-404-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-26/1-str-404-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.378113+00:00"}}