{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-24_1_StR_429_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-24","aktenzeichen":"1 StR 429/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str u2975 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGiuseppe C ai aus SCHREEEE. geboren am\nGER 1937 ir VON (Italien),\n\nwegen Betrugs\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. September 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ui\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WW in der Verhandlung,\nJustizangestellte pei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.\n\n3.\n\n22\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird\ndas Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten\nim Fall 1 der Urteilsgründe Betrug zum\nNachteil der Firma Tg zur Last liest.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n14. Mai 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges in 7 Fällen\nschuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen\nin den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe\nund über die Gesamtstrafe aufgehoben,\n\nc) dahin ergänzt, daß das Urteil des Antsgerichts Ludwigsburg vom 28. Dezember 1983\naufgehoben wird.\n\nIm Umfang der Aufhebung (Buchstabe b) wird\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n“\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n42\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen\nBetrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur im geringen Umfang Erfolg.\n\n1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe Betrug zum Nachteil der Firma TB zur Last\nliegt. Diese Verurteilung war deshalb aus dem Schuldspruch herauszunehnen.\n\n2. a) Fall 2 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der\nFirma UCEEEB und Töchter) und Fall 3 (fortgesetzter\nBetrug zum Nachteil der Firma CoD Tom) bilden\neine einheitliche fortgesetzte Handlung.\n\nNach den Feststellungen muß davon ausgegangen werden,\n\ndaß der für Fall 2 festgestellte Gesamtvorsatz während\n\nder Ausführung der Tat auf die Einzelakte des Falles 5\nausgedehnt worden ist; daß die Geschädigten verschiedene\nPersonen sind, steht nicht entgegen. Ein derart erweiterter\nGesamtvorsatz verbindet die Handlungen, auf die er sich\nerstreckt, insgesamt zu einer einzigen fortgesetzten Tat\n(BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198;\n1967, 13; BGH StV 1981, 125; 1984, 242; BGH NJW 1984, 376).\n\n-5-\n\nFür den zusammengefaßten Fall 2/3 ist demnach\neine neue Einzelstrafe zu bilden.\n\nb) Die übrigen Taten kommen für eine derartige\nZusammenfassung nicht in Betracht, weil sie sich nicht\nüberschneiden, sondern durch mehr oder weniger große\nZeiträume voneinander getrennt sind. Der im Urteil S. 7/8\nfestgestellte allgemeine Entschluß des Angeklagten, sein\nUnternehmen trotz aussichtsloser finanzieller Lage weiterzubetreiben und hierbei auch die Schädigung von Gläubigern\nin Kauf zu nehmen, ist mangels Bestimmtheit des Tatplans\nnicht geeignet, unter den später begangenen einzelnen\nBetrugstaten Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26a vor § 52). Hinzu\nkommt, daß die Betrugsfälle nach der Art ihrer Begehung\nnicht durchwegs gleichartig sind.\n\nDer vorläufig eingestellte Fall 1 (Tatzeiten:\n\nfassung der Taten Nr. 2 bis 4 deshalb nicht rechtfertigen,\n\nweil der Gesamtvorsatz in diesem Fall rechtsfehlerhaft\nfestgestellt ist.\n\n3. Das angefochtene Urteil war daher im bezeichneten\nUmfang teils zu ändern, teils mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nWeil das Landgericht die Fälle 2 bis 4 ersichtlich\nals erste Instanz entschieden hat, hat der Senat das dem\nverbundenen Verfahren zugrunde liegende Urteil des Amts-\n\n2\n\ngerichts Ludwigsburg aus Gründen der Klarstellung\naufgehoben (vgl. BGH, Beschl. vom 28.6.1985 - 4 StR\n\n315/85).\n\nVors. Richter am BGH\n\nDr. Schauenburg ist wegen\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nMaul Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-24/1-str-429-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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