{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-09-24_1_StR_411_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-09-24","aktenzeichen":"1 StR 411/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 411/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nALfio DB U zus LEE Zeboren am\nREED 1950 in LU / SCHERE (Italien),\n\n- Sachbezeichnung: Sa u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei\n\nm\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Alfio Dir\nwird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 23. April 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte BEN wegen Beihilfe zur\nHehlerei verurteilt wird;\n\n2. im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n3. dahin ergänzt, daß der Angeklagte Ri\nim übrigen freigesprochen wird.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, aüch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat folgt bei seiner Entscheidung den Darlegungen\ndes Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. August\n1985. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen;\n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Mitangeklagte Sag in den Fällen II 3\nund II 4 der Urteilsgründe nicht als selbständiger\nZwischenhehler, sondern als \"Verkaufskommissionär\" für\nden Besitzer des Diebesguts Si tätig geworden.\nDie ihm beim Absatz der gestohlenen Sachen zuteil gewordene Unterstützung durch den Beschwerdeführer stellt\nsich demnach nur als Beihilfe zur Hehlerei dar (BGHSt\n33, 4b, 48/19 = NIW 1985, 443).\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Eine Erstreckung der Aufhebung auf de:\nMitangeklagten Sag gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betra«\nweil dessen Verurteilung von dem Rechtsfehler nicht beeinflußt wird.\n\n53. Weil der dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesene\nweitere Fall (UA S. 18, 20) als selbständige Handlung angeklagt worden war, bedurfte es insoweit des gesonderten\nFreispruchs (vgl. KK-Hürxthal § 260 Rdn. 21). Der Senat\nhat das nachgeholt. Das Landgericht hat auch insoweit über\ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden.\n\n4. Die weitergehenden Angriffe der Revision sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nVors. Richter am BGH\nDr. Schauenburg ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert\n\nMaul Maul Schikora\nFoth Granderath\n\nht,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-24/1-str-411-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-24/1-str-411-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.278965+00:00"}}